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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu Absatz 7<br />

Um im Falle der Nichtbewährung eine Dauererprobung auszuschließen, stellt die<br />

Vorschrift klar, dass innerhalb eines Jahres nach der Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis<br />

eine nochmalige Vergabe dieser Funktion auf Probe an dieselbe Beamtin<br />

oder denselben Beamten ausgeschlossen ist.<br />

<strong>Die</strong> Übergangsvorschrift für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Beamtinnen<br />

und Beamte in Führungspositionen auf Zeit regelt § 126.<br />

Zu § 6 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift entspricht der Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 166 BremBG.<br />

Sie regelt, welche Bestimmungen <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes für<br />

Ehrenbeamtinnen und -beamte gelten oder abgewandelt gelten und welche Vorschriften<br />

keine Anwendung finden.<br />

Zu § 7 (Beamtinnen und Beamte auf Zeit)<br />

Umfassende Regelung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses auf Zeit, die dem bisherigen § 6<br />

Abs. 3 bis 6 BremBG entspricht und die speziellen Regelungen zur Beendigung dieses<br />

Beamtenverhältnisses, die bisher in § 35 und 42 BremBG zu finden waren, zusammenzieht.<br />

Zu Absatz 1<br />

Da das Beamtenverhältnis auf Zeit eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip als hergebrachtem<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtentums darstellt, sind die Fälle und Voraussetzungen<br />

der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit gesetzlich zu bestimmen.<br />

Damit soll verhindert werden, dass entsprechende Beamtenverhältnisse außerhalb<br />

der gesetzlich vorgesehenen Fälle eingerichtet werden. <strong>Die</strong> der Ernennung vorhergehende<br />

Wahl eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds wird normiert. Da sich<br />

das Laufbahnprinzip nicht ohne Weiteres mit der Befristung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />

auf Zeit verträgt, finden die Vorschriften <strong>des</strong> Abschnitts 3 (Laufbahnen) auf Beamtinnen<br />

und Beamte auf Zeit keine Anwendung.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 enthält eine dem bisherigen Recht entsprechende Verpflichtung, das Amt bei<br />

Ablauf der Amtszeit unter gleich bleibenden Bedingungen für wenigstens die gleiche<br />

Zeit weiterzuführen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt sich nach Satz 2 der<br />

Entlassung aus und büßt damit die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt ein.<br />

Zu Absatz 3<br />

Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten kraft Gesetzes in den Ruhestand, wenn sie die<br />

Altersgrenze erreichen (§ 35). Nach Satz 1 treten sie vor Erreichen der Altersgrenze<br />

bei Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, falls nicht statt<strong>des</strong>sen eine Entlassung<br />

vorgeschrieben ist oder sich eine weitere Amtszeit anschließt. Eine Beamtin oder ein<br />

Beamter auf Zeit, die oder der gemäß § 31 in Verbindung mit § 6 BeamtStG in den<br />

einstweiligen Ruhestand versetzt wird, tritt nach Satz 2 bei Ablauf der vorgesehenen<br />

Amtszeit in den dauernden Ruhestand.<br />

Zu Absatz 4<br />

Regelt die Amtszeit und den Ausschluss <strong>des</strong> besonderen Ruhestandseintritts für Nachfolgerinnen<br />

oder Nachfolger einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit, die oder der<br />

während ihrer oder seiner Amtszeit ein mit dem Amt inkompatibles Mandat annimmt.<br />

Zu Absatz 5<br />

Mit der Vorschrift wird ein spezieller gesetzlicher Beendigungsgrund <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />

auf Zeit von hauptamtlichen Magistratsmitgliedern normiert. Im Unterschied<br />

zur bisherigen Regelung in § 6 Abs. 6 BremBG wird die einheitliche Bezeichung<br />

„Abberufung” verwendet. In Fällen dieser gesetzlich vorgesehenen Abberufung endet<br />

gleichzeitig das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, also ohne dass es einer weiteren<br />

Verfügung, etwa der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung bedarf. <strong>Die</strong><br />

Abberufung aus der Funktion wird damit unmittelbar verknüpft mit der beamtenrechtlichen<br />

Konsequenz der Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses. <strong>Die</strong>s dient der Rechtsklarheit<br />

und der Sicherheit für den <strong>Die</strong>nstherrn, dass eine Neubesetzung unverzüglich<br />

möglich ist.<br />

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