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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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misches Recht im Sinne <strong>des</strong> Artikels 125 a GG. Des Weiteren wird die Regelung<br />

zur Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an die Regelungen der §§ 60 ff. zu<br />

Artikel 1 und die Regelung zur Gewährung von Mehrarbeitsvergütung bei Teilzeitbeschäftigung<br />

an die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts (Urteil vom<br />

13. März 2008 – 2 C 128/07) jeweils angepasst.<br />

Eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen wird nunmehr bereits ab<br />

dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung und über einen Zeitraum<br />

von längstens zehn Jahren geleistet.<br />

Weitere Änderungen stellen die Aufnahmen der Besoldungstabellen in das Bremische<br />

Besoldungsgesetz (BremBesG) als Stammgesetz sowie die strukturellen besoldungsrechtlichen<br />

Verbesserungen für den Justizwachtmeisterdienst und <strong>des</strong> Amtes der Kanzlerin<br />

oder <strong>des</strong> Kanzlers der Hochschule Bremen dar. Zudem wurden die Amtsbezeichnungen<br />

im Schulbereich an die am 1. August 2009 in Kraft tretende Schul- und Lehrerausbildungsreform<br />

redaktionell angepasst.<br />

<strong>Die</strong> Änderung <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />

2008 (Artikel 9) erfolgt aus Gründen der Rechtsbereinigung.<br />

Des Weiteren sieht das Bremische Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz<br />

2009/2010 (Artikel 10) eine Erhöhung der <strong>Die</strong>nst- und Beamtenversorgungsbezüge<br />

in den Jahren 2009 und 2010 vor.<br />

<strong>Die</strong> Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge der bremischen Beamtinnen, Beamten,<br />

Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger<br />

ist regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen<br />

Verhältnisse anzupassen. <strong>Die</strong>s ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BremBesG in Verbindung mit<br />

§ 14 Abs. 1 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie für die Versorgungsempfängerinnen<br />

und -empfänger aus § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes<br />

(BremBeamtVG) in Verbindung mit § 70 <strong>des</strong> Beamtenversorgungsgesetzes<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.<br />

<strong>Die</strong> Anpassung der <strong>Die</strong>nst- und Beamtenversorgungsbezüge orientiert sich hierbei<br />

entsprechend der bisherigen Praxis am Tarifabschluss für die Beschäftigten im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst.<br />

Zuletzt wurden die <strong>Die</strong>nst- und Versorgungsbezüge der bremischen Beamtinnen, Beamten,<br />

Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger<br />

zum 1. November 2008 durch Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung besoldungs- und<br />

beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 131)<br />

allgemein linear um 2,9 vom Hundert erhöht.<br />

Am 1. März 2009 haben die Tarifvertragsparteien <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes und die in<br />

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zusammengeschlossenen Bun<strong>des</strong>länder eine<br />

Erhöhung der tariflichen Entgelte vereinbart. Der Tarifabschluss sieht eine lineare<br />

Anpassung ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag in Höhe von 40 ‡ und sodann um<br />

3,0 vom Hundert und ab 1. März 2010 eine weitere Anpassung um 1,2 vom Hundert<br />

vor. Darüber hinaus wird eine Einmalzahlung in Höhe von 40 ‡ gezahlt. Gleichzeitig<br />

wird die Vorschrift über die leistungsbezogene Vergütung (§ 18 TV-L) ersatzlos gestrichen,<br />

die aus diesem Grund zu leistenden Zahlungen entfallen. <strong>Die</strong> Entgelte für die<br />

Auszubildenden werden ab 1. März 2009 um 60 ‡ und ab 1. März 2010 um weitere 1,2<br />

vom Hundert erhöht.<br />

Durch Artikel 10 dieses Gesetzes wird das Ergebnis im Tarifbereich <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nstes der Länder für die bremischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter<br />

sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zeit- und wirkungsgleich übernommen.<br />

Danach wird das Grundgehalt zum 1. März 2009 durch einen Sockelbetrag<br />

in Höhe von 20 ‡ erhöht. <strong>Die</strong> <strong>Die</strong>nstbezüge und sonstigen Bezüge werden sodann<br />

ebenfalls zum 1. März 2009 um 3,0 vom Hundert erhöht. Eine weitere Erhöhung erfolgt<br />

entsprechend der tariflichen Regelung zum 1. März 2010 um 1,2 vom Hundert. Zudem<br />

werden die Anwärtergrundbeträge zum 1. März 2009 um einen Sockelbetrag in Höhe<br />

von 60 ‡ und zum 1. März 2010 um 1,2 vom Hundert erhöht. Mit der Anpassung werden<br />

grundsätzlich alle Bezügebestandteile erfasst, die auch in der Vergangenheit regelmäßig<br />

linear erhöht wurden.<br />

Der Verzicht auf die Einmalzahlung und der gegenüber dem Tarifabschluss nur in<br />

halber Höhe zu gewährende Sockelbetrag stellen eine wirkungsgleiche Übertragung<br />

<strong>des</strong> Tarifergebnisses sicher. <strong>Die</strong> im Tarifabschluss enthaltenen weiteren 20 ‡ ab März<br />

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