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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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34. Zu § 16 Satz 3 BremBG-Entwurf hält es der dbb für geboten, die Beamtin<br />

oder den Beamten über das Einholen oder die Weitergabe der Daten in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

35. Entscheidungen nach § 18 Satz 2 Nr. 1 BremBG-Entwurf sollen zugunsten einer<br />

einheitlichen Praxis dem Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss vorbehalten bleiben.<br />

36. Der dbb hält die Formulierung „Anlegung eines strengen Maßstabs” in § 19<br />

BremBG-Entwurf für nicht sachgerecht. Weiter fordert er auch im Falle der Entlassung<br />

wegen mangelnder Bewährung die Abfassung einer zweiten Beurteilung.<br />

37. Zu §§ 27, 38 und 39 BremBG-Entwurf wird die Möglichkeit der Versetzung<br />

in den einstweiligen Ruhestand bei Körperschaftsumbildungen sowie Umbildung<br />

und Auflösung von Behörden abgelehnt.<br />

38. Zu §§ 28 und 29 BremBG-Entwurf vermisst der dbb gesetzliche Regelungen, die<br />

besondere zu berücksichtigende Belange der Beamtinnen und Beamten bei einer<br />

Versetzung oder Abordnung festschreibt. Weiter möchte er Abordnungen, die für<br />

einen längeren Zeitraum als zwei Jahre verfügt werden nur mit Zustimmung der<br />

Betroffenen geregelt wissen. Weiter soll die Schriftlichkeit der Zustimmung normiert<br />

werden.<br />

39. Zu § 34 BremBG-Entwurf sollen gesetzliche Folgen der Gnadenentscheidung<br />

festgelegt werden.<br />

40. Für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst soll aufgrund deren großen Belastungen,<br />

die häufig zu vorzeitiger <strong>Die</strong>nstunfähigkeit führen in § 35 BremBG-<br />

Entwurf die Altersgrenze auf Antrag um bis zu drei Jahre herabgesetzt werden<br />

können.<br />

41. Der dbb meint, dass im Falle <strong>des</strong> Antragsruhestands nach § 36 BremBG-Entwurf<br />

sich ein Versorgungsabschlag in Höhe von 14,4 % ergebe und wendet sich dagegen,<br />

da hierdurch die Alimentationspflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn nicht erfüllt werde.<br />

42. Auf Kritik stößt weiter § 41 Abs. 4 BremBG-Entwurf, nach dem auch im Falle <strong>des</strong><br />

Einlegens von Rechtsbehelfen gegen die Versetzung in den Ruhestand die <strong>Die</strong>nstbezüge<br />

einbehalten werden, da die Ruhestandversetzung zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht rechtskräftig ist. Weiter soll der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung”<br />

durch die Regelung einer anderweitigen Verwendung einen größeren<br />

Stellenwert erhalten, wobei die Beamtin oder der Beamte der Übertragung eines<br />

anderen Amtes zustimmen müsse. Zudem soll nach Vorstellung <strong>des</strong> dbb nur bei<br />

begründeten Zweifeln an der <strong>Die</strong>nstfähigkeit eine ärztliche Untersuchung stattfinden<br />

können.<br />

43. Der dbb befürchtet aufgrund der Formulierung <strong>des</strong> § 44 BremBG-Entwurf, eine<br />

Abkehr vom Amtsarztprinzip. Der Beamtin oder dem Beamten soll das ärztliche<br />

Gutachten nebst einzelnen Untersuchungsergebnissen übermittelt werden.<br />

44. § 55 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs hält der dbb für zu unbestimmt und nicht mehr zeitgemäß.<br />

<strong>Die</strong> Regelung soll unter dem Stichwort Rufbereitschaft geregelt werden.<br />

45. <strong>Die</strong> Regelung der <strong>Die</strong>nstjubiläen in § 58 BremBG-Entwurf soll nicht als „Kann”-,<br />

sondern als „Soll”-Vorschrift ausgestaltet werden.<br />

46. Der dbb fordert zu § 60 BremBG-Entwurf eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit<br />

für die Statusgruppen der Beamten und der Tarif beschäftigten. Weiter hält<br />

der dbb die Regelung, nach der Beamtinnen und Beamte bis zu einem Achtel ihrer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit im Monat ohne Ausgleich Mehrarbeit leisten müssen,<br />

für überholt. Weiter soll der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten<br />

Lehrkräfte erlassen.<br />

47. Auf beantragte Teilzeitbeschäftigung in § 61 BremBG-Entwurf soll ein bedingter<br />

Anspruch bestehen („Soll”-Regelung).<br />

48. Im Sinne <strong>des</strong> Muster-LBG soll eine Regelung vorsehen, dass während der Zeit der<br />

Beurlaubung ohne Besoldung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BremBG-Entwurf ein Anspruch<br />

auf Krankenfürsorge in analoger Anwendung der Beihilferegelungen<br />

besteht.<br />

49. Der dbb wendet sich gegen die 60-zu-40-Regelung der Altersteilzeit in § 63<br />

BremBG-Entwurf.<br />

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