Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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34. Zu § 16 Satz 3 BremBG-Entwurf hält es der dbb für geboten, die Beamtin<br />
oder den Beamten über das Einholen oder die Weitergabe der Daten in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
35. Entscheidungen nach § 18 Satz 2 Nr. 1 BremBG-Entwurf sollen zugunsten einer<br />
einheitlichen Praxis dem Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss vorbehalten bleiben.<br />
36. Der dbb hält die Formulierung „Anlegung eines strengen Maßstabs” in § 19<br />
BremBG-Entwurf für nicht sachgerecht. Weiter fordert er auch im Falle der Entlassung<br />
wegen mangelnder Bewährung die Abfassung einer zweiten Beurteilung.<br />
37. Zu §§ 27, 38 und 39 BremBG-Entwurf wird die Möglichkeit der Versetzung<br />
in den einstweiligen Ruhestand bei Körperschaftsumbildungen sowie Umbildung<br />
und Auflösung von Behörden abgelehnt.<br />
38. Zu §§ 28 und 29 BremBG-Entwurf vermisst der dbb gesetzliche Regelungen, die<br />
besondere zu berücksichtigende Belange der Beamtinnen und Beamten bei einer<br />
Versetzung oder Abordnung festschreibt. Weiter möchte er Abordnungen, die für<br />
einen längeren Zeitraum als zwei Jahre verfügt werden nur mit Zustimmung der<br />
Betroffenen geregelt wissen. Weiter soll die Schriftlichkeit der Zustimmung normiert<br />
werden.<br />
39. Zu § 34 BremBG-Entwurf sollen gesetzliche Folgen der Gnadenentscheidung<br />
festgelegt werden.<br />
40. Für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst soll aufgrund deren großen Belastungen,<br />
die häufig zu vorzeitiger <strong>Die</strong>nstunfähigkeit führen in § 35 BremBG-<br />
Entwurf die Altersgrenze auf Antrag um bis zu drei Jahre herabgesetzt werden<br />
können.<br />
41. Der dbb meint, dass im Falle <strong>des</strong> Antragsruhestands nach § 36 BremBG-Entwurf<br />
sich ein Versorgungsabschlag in Höhe von 14,4 % ergebe und wendet sich dagegen,<br />
da hierdurch die Alimentationspflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn nicht erfüllt werde.<br />
42. Auf Kritik stößt weiter § 41 Abs. 4 BremBG-Entwurf, nach dem auch im Falle <strong>des</strong><br />
Einlegens von Rechtsbehelfen gegen die Versetzung in den Ruhestand die <strong>Die</strong>nstbezüge<br />
einbehalten werden, da die Ruhestandversetzung zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht rechtskräftig ist. Weiter soll der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung”<br />
durch die Regelung einer anderweitigen Verwendung einen größeren<br />
Stellenwert erhalten, wobei die Beamtin oder der Beamte der Übertragung eines<br />
anderen Amtes zustimmen müsse. Zudem soll nach Vorstellung <strong>des</strong> dbb nur bei<br />
begründeten Zweifeln an der <strong>Die</strong>nstfähigkeit eine ärztliche Untersuchung stattfinden<br />
können.<br />
43. Der dbb befürchtet aufgrund der Formulierung <strong>des</strong> § 44 BremBG-Entwurf, eine<br />
Abkehr vom Amtsarztprinzip. Der Beamtin oder dem Beamten soll das ärztliche<br />
Gutachten nebst einzelnen Untersuchungsergebnissen übermittelt werden.<br />
44. § 55 <strong>des</strong> BremBG-Entwurfs hält der dbb für zu unbestimmt und nicht mehr zeitgemäß.<br />
<strong>Die</strong> Regelung soll unter dem Stichwort Rufbereitschaft geregelt werden.<br />
45. <strong>Die</strong> Regelung der <strong>Die</strong>nstjubiläen in § 58 BremBG-Entwurf soll nicht als „Kann”-,<br />
sondern als „Soll”-Vorschrift ausgestaltet werden.<br />
46. Der dbb fordert zu § 60 BremBG-Entwurf eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit<br />
für die Statusgruppen der Beamten und der Tarif beschäftigten. Weiter hält<br />
der dbb die Regelung, nach der Beamtinnen und Beamte bis zu einem Achtel ihrer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit im Monat ohne Ausgleich Mehrarbeit leisten müssen,<br />
für überholt. Weiter soll der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten<br />
Lehrkräfte erlassen.<br />
47. Auf beantragte Teilzeitbeschäftigung in § 61 BremBG-Entwurf soll ein bedingter<br />
Anspruch bestehen („Soll”-Regelung).<br />
48. Im Sinne <strong>des</strong> Muster-LBG soll eine Regelung vorsehen, dass während der Zeit der<br />
Beurlaubung ohne Besoldung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BremBG-Entwurf ein Anspruch<br />
auf Krankenfürsorge in analoger Anwendung der Beihilferegelungen<br />
besteht.<br />
49. Der dbb wendet sich gegen die 60-zu-40-Regelung der Altersteilzeit in § 63<br />
BremBG-Entwurf.<br />
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