Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu Absatz 1<br />
Benennt die möglichen Beamtenverhältnisse von Professorinnen und Professoren. Der<br />
bisherige Absatz 1 ist in Absätze 1 und 2 geteilt worden, um die besonderen Regelungen<br />
für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit hervorzuheben.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong> an dieser Stelle ohnehin deklaratorische Regelung der entsprechenden Geltung<br />
der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit für Professorinnen und<br />
Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit ist gestrichen, da bereits in § 6 BeamtStG<br />
geregelt.<br />
<strong>Die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtszeit ist nunmehr unter<br />
§ 119 (dienstrechtliche Sonderregelungen) geregelt.<br />
<strong>Die</strong> Voraussetzungen der Berufung von Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit sind deutlich gefasst. Wichtige Gesichtspunkte bei der Berufung<br />
von Professorinnen oder Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit sind neben<br />
dem ausdrücklich genannten vorübergehenden Lehrbedarf, insbesondere<br />
— die nur in Zeiträumen von deutlich mehr als zwei Jahren zu treffende Entscheidung<br />
über die begrenzte Dauer der Bewilligung von Forschungsmitteln durch<br />
Forschungsförderorganisationen sowie von Stiftungsprofessuren durch Stifterinnen<br />
und Stifter,<br />
— die nur vorübergehende wissenschaftliche Schwerpunktbildung an Hochschulen<br />
in Form von Projekten, Sonderforschungsbereichen, Forschungs- und Exzellenzschwerpunkten,<br />
die eine größere Flexibilität bei der Schaffung und Schließung<br />
von neuen und alten oder überholten Forschungsgebieten und Lehrangeboten<br />
erfordern,<br />
— die größere Wettbewerbsnähe und -notwendigkeit,<br />
— die erforderliche Profilbildung von Hochschulen in Forschung, Lehre oder Studium<br />
und<br />
— die Notwendigkeit, die Ergebnisse von Peer Reviews und Evaluationen berücksichtigen<br />
zu können.<br />
Zu Absatz 3<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 <strong>des</strong> § 165 b BremBG, wobei die<br />
Einstellungsvoraussetzungen ergänzt werden durch das Erfordernis einer min<strong>des</strong>tens<br />
einjährigen Erfahrung in der Lehre an einer Hochschule sowie die Bereitschaft zur<br />
hochschuldidaktischen Fortbildung. Mit der Aufnahme dieser Bestimmung soll deutlich<br />
gemacht werden, dass der Lehre und der Qualifikation in der Lehre ein hoher<br />
Stellenwert beigemessen wird. <strong>Die</strong> bislang häufig vernachlässigte Lehrqualifikation<br />
soll gleichbedeutend mit der Forschungsqualifikation werden.<br />
Zu Absatz 4<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 165 b Abs. 3 BremBG, wobei der Wegfall<br />
der Rahmengesetzgebungskompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für das Hochschulrecht im Hinblick<br />
auf die Ausgestaltung der dienstrechtlichen Anforderungen an die Voraussetzungen<br />
für eine Professur genutzt wird und die Habilitation als gleichwertig gegenüber<br />
anderen Qualifikationswegen, wie etwa der Juniorprofessur, verankert wird. <strong>Die</strong>s<br />
entspricht der derzeitigen Berufungsrealität.<br />
Zu den Absätzen 5 und 6<br />
Entspricht den bisherigen Absätzen 4 und 5 <strong>des</strong> § 165 b BremBG.<br />
Zu § 117 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren)<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 165 e BremBG.<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> bisherigen Absätze 1 und 2 wurden getauscht.<br />
<strong>Die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtszeit ist nunmehr unter<br />
§ 119 (dienstrechtliche Sonderregelungen) geregelt.<br />
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