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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu Absatz 1<br />

Benennt die möglichen Beamtenverhältnisse von Professorinnen und Professoren. Der<br />

bisherige Absatz 1 ist in Absätze 1 und 2 geteilt worden, um die besonderen Regelungen<br />

für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit hervorzuheben.<br />

Zu Absatz 2<br />

<strong>Die</strong> an dieser Stelle ohnehin deklaratorische Regelung der entsprechenden Geltung<br />

der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit für Professorinnen und<br />

Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit ist gestrichen, da bereits in § 6 BeamtStG<br />

geregelt.<br />

<strong>Die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtszeit ist nunmehr unter<br />

§ 119 (dienstrechtliche Sonderregelungen) geregelt.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen der Berufung von Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit sind deutlich gefasst. Wichtige Gesichtspunkte bei der Berufung<br />

von Professorinnen oder Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit sind neben<br />

dem ausdrücklich genannten vorübergehenden Lehrbedarf, insbesondere<br />

— die nur in Zeiträumen von deutlich mehr als zwei Jahren zu treffende Entscheidung<br />

über die begrenzte Dauer der Bewilligung von Forschungsmitteln durch<br />

Forschungsförderorganisationen sowie von Stiftungsprofessuren durch Stifterinnen<br />

und Stifter,<br />

— die nur vorübergehende wissenschaftliche Schwerpunktbildung an Hochschulen<br />

in Form von Projekten, Sonderforschungsbereichen, Forschungs- und Exzellenzschwerpunkten,<br />

die eine größere Flexibilität bei der Schaffung und Schließung<br />

von neuen und alten oder überholten Forschungsgebieten und Lehrangeboten<br />

erfordern,<br />

— die größere Wettbewerbsnähe und -notwendigkeit,<br />

— die erforderliche Profilbildung von Hochschulen in Forschung, Lehre oder Studium<br />

und<br />

— die Notwendigkeit, die Ergebnisse von Peer Reviews und Evaluationen berücksichtigen<br />

zu können.<br />

Zu Absatz 3<br />

Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 <strong>des</strong> § 165 b BremBG, wobei die<br />

Einstellungsvoraussetzungen ergänzt werden durch das Erfordernis einer min<strong>des</strong>tens<br />

einjährigen Erfahrung in der Lehre an einer Hochschule sowie die Bereitschaft zur<br />

hochschuldidaktischen Fortbildung. Mit der Aufnahme dieser Bestimmung soll deutlich<br />

gemacht werden, dass der Lehre und der Qualifikation in der Lehre ein hoher<br />

Stellenwert beigemessen wird. <strong>Die</strong> bislang häufig vernachlässigte Lehrqualifikation<br />

soll gleichbedeutend mit der Forschungsqualifikation werden.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 165 b Abs. 3 BremBG, wobei der Wegfall<br />

der Rahmengesetzgebungskompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für das Hochschulrecht im Hinblick<br />

auf die Ausgestaltung der dienstrechtlichen Anforderungen an die Voraussetzungen<br />

für eine Professur genutzt wird und die Habilitation als gleichwertig gegenüber<br />

anderen Qualifikationswegen, wie etwa der Juniorprofessur, verankert wird. <strong>Die</strong>s<br />

entspricht der derzeitigen Berufungsrealität.<br />

Zu den Absätzen 5 und 6<br />

Entspricht den bisherigen Absätzen 4 und 5 <strong>des</strong> § 165 b BremBG.<br />

Zu § 117 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren)<br />

Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 165 e BremBG.<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> bisherigen Absätze 1 und 2 wurden getauscht.<br />

<strong>Die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtszeit ist nunmehr unter<br />

§ 119 (dienstrechtliche Sonderregelungen) geregelt.<br />

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