Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Gesetzgeber geht hier davon aus, dass im Falle <strong>des</strong> Erlasses der Maßnahme die Sachund<br />
Rechtslage bereits umfassend geprüft wurde und daher mit einer anderen Entscheidung<br />
in einem Vorverfahren nicht zu rechnen sein wird.<br />
Zu 24.:<br />
<strong>Die</strong> Wahrnehmung der Koalitionsrechte ist durch verfassungskonforme Auslegung<br />
der Regelung gewahrt. Im Unterschied zur bisherigen, im Kern gleichlautenden Regelung<br />
wird das Verbot nur noch für den besonders sensiblen Bereich der Polizeivollzugsbeamtinnen<br />
und -beamten normiert, da hier bei Versammlungen nicht erkennbar<br />
ist, ob sie in dienstlicher Eigenschaft oder als Privatperson teilnehmen.<br />
Zu 25.:<br />
<strong>Die</strong> Übergangsregelung soll so beibehalten werden, da kein Grund ersichtlich ist, warum<br />
diese Gruppe von Beamtinnen und Beamten gegenüber anderen bevorzugt werden<br />
sollte.<br />
Zu 26.:<br />
<strong>Die</strong> bei der sogenannten Feuerwehrzulage erfolgte Einschränkung der Gewährung<br />
auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten, die tatsächlich im Einsatzdienst der<br />
Feuerwehr verwendet werden, soll bestehen bleiben. <strong>Die</strong>se tatsächliche Verwendung<br />
ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach ein Ausgleich für die Gefährlichkeit<br />
von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung und sonstigen feuerwehrtypischen<br />
Tätigkeiten geschaffen werden soll, zwingende Voraussetzung für die<br />
Gewährung (vergleiche BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 24/95).<br />
Eine Einstufung aller neueingestellten und einzustellenden Lehrerinnen und Lehrer<br />
in das Einstiegsamt A 13 wird abgelehnt. Durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 28. Juni<br />
2005 (Brem.GBl. S. 308) wurde mit der Absenkung <strong>des</strong> Einstiegsamtes der bremischen<br />
Lehrkräfte im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I auf die Besoldungsgruppe<br />
A 12 die bremische Besoldungsstruktur an die der anderen Bun<strong>des</strong>länder<br />
angeglichen. Unter diesem Aspekt ist eine generelle Anhebung <strong>des</strong> Einstiegsamtes<br />
für Lehrerinnen und Lehrer von der Besoldungsgruppe A 12 auf A 13 – auch unter<br />
Beachtung der Haushaltsnotlage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen – nicht angezeigt. Für 40 % der<br />
ausgebrachten Planstellen in diesem Bereich ist bei entsprechender Verwendung eine<br />
Beförderungsmöglichkeit nach A 13 eröffnet. Zudem kann auch der vorgeschlagenen<br />
Änderung <strong>des</strong> Textes der Fußnote 5 in der Besoldungsgruppe A 13 nicht entsprochen<br />
werden. Mit dem Hinweis auf die Wahrnehmung einer entsprechenden Funktion wird<br />
sichergestellt, dass eine Beförderung nur erfolgen kann, wenn das bekleidete Amt aufgrund<br />
der Erweiterung der Aufgaben der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten besoldungsrechtlich<br />
höher zu bewerten ist. <strong>Die</strong> in der Besoldungsgruppe A 13 an die Lehramtsbezeichnungen<br />
angefügten „kw”-Vermerke erfolgen zur Umsetzung der am 1. August<br />
2009 im Lande Bremen in Kraft getretenen Schulreform.<br />
Zu 27.:<br />
Grundsätzlich ist es aus personalwirtschaftlichen Gründen sinnvoll, bei späterer Beschäftigung<br />
im Beamtenverhältnis auch den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis<br />
anzubieten. Durch die Regelung wird dem Senat jedoch ein Entscheidungsspielraum<br />
eingeräumt, der für sinnvoll erachtet wird.<br />
Da der Wortlaut bereits die durch den dbb ersatzweise geforderte Eingrenzung einer<br />
Regelung auf einzelne Vorbereitungsdienste umfasst, soll dieser nicht geändert werden.<br />
Zu 28.:<br />
<strong>Die</strong> zu erfüllenden Aufgaben und Vorgaben an die Qualität der Aufgabenerfüllung<br />
erfolgt grundsätzlich durch die <strong>Die</strong>nstvorgesetzten.<br />
Der Forderung, in den Fällen <strong>des</strong> § 5 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 BremBG-Entwurf die<br />
Beamtenversorgung aus dem auf Probe übertragenden Amt in leitender Funktion zu<br />
berechnen, steht § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 BeamtVG entgegen, wonach sich aus derartigen<br />
Beamtenverhältnissen kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung ergibt.<br />
<strong>Die</strong> Frage, ob hinsichtlich § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 BeamtVG entsprechender Änderungsbedarf<br />
besteht, muss im Rahmen der anstehenden Novellierung <strong>des</strong> Bremischen<br />
Beamtenversorgungsrechts geklärt werden.<br />
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