03.01.2014 Aufrufe

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesetzgeber geht hier davon aus, dass im Falle <strong>des</strong> Erlasses der Maßnahme die Sachund<br />

Rechtslage bereits umfassend geprüft wurde und daher mit einer anderen Entscheidung<br />

in einem Vorverfahren nicht zu rechnen sein wird.<br />

Zu 24.:<br />

<strong>Die</strong> Wahrnehmung der Koalitionsrechte ist durch verfassungskonforme Auslegung<br />

der Regelung gewahrt. Im Unterschied zur bisherigen, im Kern gleichlautenden Regelung<br />

wird das Verbot nur noch für den besonders sensiblen Bereich der Polizeivollzugsbeamtinnen<br />

und -beamten normiert, da hier bei Versammlungen nicht erkennbar<br />

ist, ob sie in dienstlicher Eigenschaft oder als Privatperson teilnehmen.<br />

Zu 25.:<br />

<strong>Die</strong> Übergangsregelung soll so beibehalten werden, da kein Grund ersichtlich ist, warum<br />

diese Gruppe von Beamtinnen und Beamten gegenüber anderen bevorzugt werden<br />

sollte.<br />

Zu 26.:<br />

<strong>Die</strong> bei der sogenannten Feuerwehrzulage erfolgte Einschränkung der Gewährung<br />

auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten, die tatsächlich im Einsatzdienst der<br />

Feuerwehr verwendet werden, soll bestehen bleiben. <strong>Die</strong>se tatsächliche Verwendung<br />

ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach ein Ausgleich für die Gefährlichkeit<br />

von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung und sonstigen feuerwehrtypischen<br />

Tätigkeiten geschaffen werden soll, zwingende Voraussetzung für die<br />

Gewährung (vergleiche BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 24/95).<br />

Eine Einstufung aller neueingestellten und einzustellenden Lehrerinnen und Lehrer<br />

in das Einstiegsamt A 13 wird abgelehnt. Durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 28. Juni<br />

2005 (Brem.GBl. S. 308) wurde mit der Absenkung <strong>des</strong> Einstiegsamtes der bremischen<br />

Lehrkräfte im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I auf die Besoldungsgruppe<br />

A 12 die bremische Besoldungsstruktur an die der anderen Bun<strong>des</strong>länder<br />

angeglichen. Unter diesem Aspekt ist eine generelle Anhebung <strong>des</strong> Einstiegsamtes<br />

für Lehrerinnen und Lehrer von der Besoldungsgruppe A 12 auf A 13 – auch unter<br />

Beachtung der Haushaltsnotlage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen – nicht angezeigt. Für 40 % der<br />

ausgebrachten Planstellen in diesem Bereich ist bei entsprechender Verwendung eine<br />

Beförderungsmöglichkeit nach A 13 eröffnet. Zudem kann auch der vorgeschlagenen<br />

Änderung <strong>des</strong> Textes der Fußnote 5 in der Besoldungsgruppe A 13 nicht entsprochen<br />

werden. Mit dem Hinweis auf die Wahrnehmung einer entsprechenden Funktion wird<br />

sichergestellt, dass eine Beförderung nur erfolgen kann, wenn das bekleidete Amt aufgrund<br />

der Erweiterung der Aufgaben der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten besoldungsrechtlich<br />

höher zu bewerten ist. <strong>Die</strong> in der Besoldungsgruppe A 13 an die Lehramtsbezeichnungen<br />

angefügten „kw”-Vermerke erfolgen zur Umsetzung der am 1. August<br />

2009 im Lande Bremen in Kraft getretenen Schulreform.<br />

Zu 27.:<br />

Grundsätzlich ist es aus personalwirtschaftlichen Gründen sinnvoll, bei späterer Beschäftigung<br />

im Beamtenverhältnis auch den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis<br />

anzubieten. Durch die Regelung wird dem Senat jedoch ein Entscheidungsspielraum<br />

eingeräumt, der für sinnvoll erachtet wird.<br />

Da der Wortlaut bereits die durch den dbb ersatzweise geforderte Eingrenzung einer<br />

Regelung auf einzelne Vorbereitungsdienste umfasst, soll dieser nicht geändert werden.<br />

Zu 28.:<br />

<strong>Die</strong> zu erfüllenden Aufgaben und Vorgaben an die Qualität der Aufgabenerfüllung<br />

erfolgt grundsätzlich durch die <strong>Die</strong>nstvorgesetzten.<br />

Der Forderung, in den Fällen <strong>des</strong> § 5 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 BremBG-Entwurf die<br />

Beamtenversorgung aus dem auf Probe übertragenden Amt in leitender Funktion zu<br />

berechnen, steht § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 BeamtVG entgegen, wonach sich aus derartigen<br />

Beamtenverhältnissen kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung ergibt.<br />

<strong>Die</strong> Frage, ob hinsichtlich § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 BeamtVG entsprechender Änderungsbedarf<br />

besteht, muss im Rahmen der anstehenden Novellierung <strong>des</strong> Bremischen<br />

Beamtenversorgungsrechts geklärt werden.<br />

—12—

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!