Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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mung greift, gesetzlich geregelt. Im Regelfall wird die Vorlage oder Auskunft mit Zustimmung<br />
der oder <strong>des</strong> Betroffenen erfolgen; andernfalls wird sie oder er darüber unterrichtet.<br />
Der bisherige Absatz 2, wonach die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und<br />
Schrift Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, wird gestrichen. <strong>Die</strong> Beherrschung<br />
der deutschen Sprache in dem für die Laufbahn erforderlichen Maße ist zwar<br />
weiterhin eine Anforderung für den Zugang zum Beruf. <strong>Die</strong> Bewertung der Sprachkenntnisse<br />
darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG allerdings nicht Bestandteil<br />
eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation selbst sein. Um entsprechenden<br />
Missverständnissen vorzubeugen, wird auf eine ausdrückliche Normierung<br />
im Kontext zum Anerkennungsverfahren verzichtet. <strong>Die</strong> erforderlichen Sprachkenntnisse<br />
sind gegebenenfalls in einem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden<br />
Einstellungsverfahren zu prüfen. <strong>Die</strong> entsprechenden Anforderungen an die Bewerberinnen<br />
und Bewerber ergeben sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 BeamtStG, wonach<br />
die Auslese und Ernennung der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung,<br />
Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Hier wären die Sprachkenntnisse<br />
unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls nach Vorlage<br />
entsprechender Nachweise, nachzuprüfen.<br />
Zu § 17 (Andere Bewerberinnen und Bewerber)<br />
Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die die Befähigung für eine Laufbahn durch<br />
Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes<br />
erworben haben, bleibt weiterhin der Zugang zum öffentlichen <strong>Die</strong>nst offen. Im Rahmen<br />
der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerbern berücksichtigt<br />
werden. Ihre Befähigung ist durch den Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss festzustellen.<br />
Zu § 18 (Einstellung)<br />
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf<br />
Lebenszeit ist nur im Einstiegsamt zulässig. Eine Einstellung ist jedoch im Beförderungsamt<br />
zulässig<br />
— nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen<br />
oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen<br />
erworben wurden,<br />
— bei sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten (§§ 37 und 106 Abs. 2<br />
BremBG) sowie den Mitgliedern <strong>des</strong> Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen<br />
oder<br />
— mit Zustimmung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses.<br />
Bisher konnte nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses eine Einstellung<br />
im Beförderungsamt erfolgen. <strong>Die</strong>ses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die<br />
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung<br />
oder sonstigen Qualifikationen. Zukünftig können daher die <strong>Die</strong>nstvorgesetzten<br />
eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt<br />
ist. Damit werden Zustimmungsverfahren im Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss deutlich verringert.<br />
Einzelheiten der nach Nr. 1 zu stellenden Anforderungen sind nach § 25 Nr. 4 in den<br />
Laufbahnverordnungen zu regeln. Soweit entsprechende berufliche Erfahrungen gefordert<br />
werden, kann eine hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach<br />
Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre<br />
Dauer sollte min<strong>des</strong>tens der vorgeschriebenen oder üblichen Min<strong>des</strong>tfrist für die Beförderung<br />
in das betreffende Amt entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten,<br />
die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig<br />
sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln.<br />
Soweit sonstige Qualifikationen gefordert werden, kommen hierfür z. B. ein zusätzlicher<br />
Studienabschluss oder Qualifizierungsmaßnahmen mit einem staatlich anerkannten<br />
Abschluss in Betracht. In der Regel wird nur eine Einstellung im ersten Beförderungsamt<br />
in Betracht kommen.<br />
Weitere Ausnahmen von Satz 1 können durch den Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss nach<br />
Nr. 3 zugelassen werden.<br />
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