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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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mung greift, gesetzlich geregelt. Im Regelfall wird die Vorlage oder Auskunft mit Zustimmung<br />

der oder <strong>des</strong> Betroffenen erfolgen; andernfalls wird sie oder er darüber unterrichtet.<br />

Der bisherige Absatz 2, wonach die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und<br />

Schrift Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, wird gestrichen. <strong>Die</strong> Beherrschung<br />

der deutschen Sprache in dem für die Laufbahn erforderlichen Maße ist zwar<br />

weiterhin eine Anforderung für den Zugang zum Beruf. <strong>Die</strong> Bewertung der Sprachkenntnisse<br />

darf gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG allerdings nicht Bestandteil<br />

eines Anerkennungsverfahrens der Berufsqualifikation selbst sein. Um entsprechenden<br />

Missverständnissen vorzubeugen, wird auf eine ausdrückliche Normierung<br />

im Kontext zum Anerkennungsverfahren verzichtet. <strong>Die</strong> erforderlichen Sprachkenntnisse<br />

sind gegebenenfalls in einem sich an das Anerkennungsverfahren anschließenden<br />

Einstellungsverfahren zu prüfen. <strong>Die</strong> entsprechenden Anforderungen an die Bewerberinnen<br />

und Bewerber ergeben sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 BeamtStG, wonach<br />

die Auslese und Ernennung der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung,<br />

Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat. Hier wären die Sprachkenntnisse<br />

unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gegebenenfalls nach Vorlage<br />

entsprechender Nachweise, nachzuprüfen.<br />

Zu § 17 (Andere Bewerberinnen und Bewerber)<br />

Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die die Befähigung für eine Laufbahn durch<br />

Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes<br />

erworben haben, bleibt weiterhin der Zugang zum öffentlichen <strong>Die</strong>nst offen. Im Rahmen<br />

der Bestenauslese können sie gleichrangig mit Laufbahnbewerbern berücksichtigt<br />

werden. Ihre Befähigung ist durch den Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss festzustellen.<br />

Zu § 18 (Einstellung)<br />

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf<br />

Lebenszeit ist nur im Einstiegsamt zulässig. Eine Einstellung ist jedoch im Beförderungsamt<br />

zulässig<br />

— nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen<br />

oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen<br />

erworben wurden,<br />

— bei sogenannten politischen Beamtinnen und Beamten (§§ 37 und 106 Abs. 2<br />

BremBG) sowie den Mitgliedern <strong>des</strong> Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen<br />

oder<br />

— mit Zustimmung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses.<br />

Bisher konnte nur mit Zustimmung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses eine Einstellung<br />

im Beförderungsamt erfolgen. <strong>Die</strong>ses Verfahren ist sehr aufwändig und erschwert die<br />

Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit langjähriger beruflicher Erfahrung<br />

oder sonstigen Qualifikationen. Zukünftig können daher die <strong>Die</strong>nstvorgesetzten<br />

eigenständig entscheiden, ob in diesen Fällen eine höhere Besoldung gerechtfertigt<br />

ist. Damit werden Zustimmungsverfahren im Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss deutlich verringert.<br />

Einzelheiten der nach Nr. 1 zu stellenden Anforderungen sind nach § 25 Nr. 4 in den<br />

Laufbahnverordnungen zu regeln. Soweit entsprechende berufliche Erfahrungen gefordert<br />

werden, kann eine hauptberufliche Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach<br />

Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wurde und diesen entspricht; ihre<br />

Dauer sollte min<strong>des</strong>tens der vorgeschriebenen oder üblichen Min<strong>des</strong>tfrist für die Beförderung<br />

in das betreffende Amt entsprechen. In Betracht kommen nur Tätigkeiten,<br />

die ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in der betreffenden Laufbahn gleichwertig<br />

sind und die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn vermitteln.<br />

Soweit sonstige Qualifikationen gefordert werden, kommen hierfür z. B. ein zusätzlicher<br />

Studienabschluss oder Qualifizierungsmaßnahmen mit einem staatlich anerkannten<br />

Abschluss in Betracht. In der Regel wird nur eine Einstellung im ersten Beförderungsamt<br />

in Betracht kommen.<br />

Weitere Ausnahmen von Satz 1 können durch den Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss nach<br />

Nr. 3 zugelassen werden.<br />

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