Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen<br />
Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes<br />
ergibt, stehen gleich:<br />
1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />
<strong>des</strong> einfachen <strong>Die</strong>nstes,<br />
2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />
<strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes,<br />
3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />
<strong>des</strong> gehobenen <strong>Die</strong>nstes und<br />
4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />
<strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes.”<br />
17. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:<br />
„§ 17<br />
Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung<br />
(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)<br />
Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen<br />
oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die<br />
Mehrarbeit<br />
1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,<br />
2. ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
im Kalendermonat übersteigt und<br />
3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch <strong>Die</strong>nstbefreiung innerhalb<br />
eines Jahres ausgeglichen werden kann.”<br />
18. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:<br />
„§ 18<br />
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen<br />
(Regelung zur Ersetzung von § 45 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes)<br />
(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen <strong>des</strong> § 46 <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eine<br />
herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu<br />
ihren oder seinen <strong>Die</strong>nstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung<br />
einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen<br />
wird. <strong>Die</strong> Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen<br />
Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.<br />
(2) <strong>Die</strong> Zulage wird bis zur Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt<br />
ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe,<br />
die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens<br />
jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. <strong>Die</strong> Zulage vermindert<br />
sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes<br />
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet keine<br />
Anwendung.<br />
(3) <strong>Die</strong> Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher<br />
Bestimmungen die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde.”<br />
Artikel 9<br />
Änderung <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />
2008<br />
<strong>Die</strong> Anlagen 1 bis 20 <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />
2008 vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 132 – 2042-a-7) werden aufgehoben.<br />
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