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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungsrechtlichen<br />

Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes<br />

ergibt, stehen gleich:<br />

1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />

<strong>des</strong> einfachen <strong>Die</strong>nstes,<br />

2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />

<strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes,<br />

3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />

<strong>des</strong> gehobenen <strong>Die</strong>nstes und<br />

4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe<br />

<strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes.”<br />

17. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:<br />

㤠17<br />

Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung<br />

(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)<br />

Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen<br />

oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die<br />

Mehrarbeit<br />

1. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,<br />

2. ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

im Kalendermonat übersteigt und<br />

3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch <strong>Die</strong>nstbefreiung innerhalb<br />

eines Jahres ausgeglichen werden kann.”<br />

18. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:<br />

㤠18<br />

Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen<br />

(Regelung zur Ersetzung von § 45 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes)<br />

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen <strong>des</strong> § 46 <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung eine<br />

herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu<br />

ihren oder seinen <strong>Die</strong>nstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung<br />

einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen<br />

wird. <strong>Die</strong> Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen<br />

Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.<br />

(2) <strong>Die</strong> Zulage wird bis zur Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt<br />

ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe,<br />

die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens<br />

jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. <strong>Die</strong> Zulage vermindert<br />

sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes<br />

in der am 31. August 2006 geltenden Fassung findet keine<br />

Anwendung.<br />

(3) <strong>Die</strong> Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher<br />

Bestimmungen die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde.”<br />

Artikel 9<br />

Änderung <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />

2008<br />

<strong>Die</strong> Anlagen 1 bis 20 <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes<br />

2008 vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 132 – 2042-a-7) werden aufgehoben.<br />

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