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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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innen und Rektoren nicht mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten,<br />

sondern mussten für diesen Zeitpunkt einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand<br />

stellen. Nunmehr treten sie unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den<br />

Ruhestand.<br />

Aus personalwirtschaftlichen Gründen wird die bisherige Regelung, dass Rektorinnen<br />

und Rektoren, die nicht aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen<br />

und Beamten auf Zeit ernannt worden sind, bei Erreichen der Altersgrenze<br />

lediglich eine fünfjährige Amtszeit als Rektorin oder Rektor nachweisen müssen, um<br />

in den Ruhestand zu treten, aufgegeben.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der Ruhestand der in der Vorschrift genannten Personen der Hochschulleitung kann<br />

ebenso wie der Ruhestand aller Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit<br />

wegen Erreichens der Altersgrenze hinausgeschoben werden. Hier werden besondere<br />

Regelungen, wie der Zeitpunkt <strong>des</strong> Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der<br />

Altersgrenze sowie der Zeitpunkt der Antragstellung im Fall <strong>des</strong> Erreichens der gesetzlichen<br />

Altergrenze vor Berufung zu Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen<br />

und Konrektoren, normiert.<br />

Zu § 121 (Kanzlerinnen und Kanzler)<br />

Entspricht dem bisherigen § 165 l BremBG, wobei die Möglichkeit einer Ernennung<br />

auf Lebenszeit nunmehr nur bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses<br />

besteht. Der bisherige Wortlaut („In besonders begründeten Ausnahmefällen”) war zu<br />

unbestimmt.<br />

Zu § 122 (Beamtinnen und Beamte im Schuldienst)<br />

<strong>Die</strong> Möglichkeit, von den Zugangsvoraussetzungen abweichende Regelungen zu<br />

treffen, trägt den Besonderheiten und Anforderungen <strong>des</strong> Schuldienstes Rechnung.<br />

<strong>Die</strong> Zuweisung der Zuständigkeit für den Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />

an die Senatorin oder den Senator für Bildung und Wissenschaft ist deklaratorisch,<br />

da dies durch § 12 Lehrerausbildungsgesetz bereits geregelt ist.<br />

Zu § 123 (Mitglieder <strong>des</strong> Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen)<br />

Entspricht dem bisherigen § 1<strong>90</strong> BremBG.<br />

Zu § 124 (Verwaltungsvorschriften)<br />

Entspricht dem bisherigen § 193 BremBG.<br />

Zu § 125 (Übergangsregelungen für Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe)<br />

<strong>Die</strong>jenigen Beamtinnen und Beamten, die die Probezeit zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes noch nicht beendet haben, fallen unter die neuen Regelungen<br />

<strong>des</strong> § 19 und müssen nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe insgesamt<br />

eine Probezeit von drei Jahren erfolgreich ableisten, um zur Beamtin oder zum Beamten<br />

auf Lebenszeit ernannt werden zu können.<br />

<strong>Die</strong>jenigen Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses<br />

Gesetzes die Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, sich jedoch aufgrund der noch<br />

nicht erreichten Altersgrenze von 27 Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe befinden,<br />

können in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn seit der<br />

Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe min<strong>des</strong>tens drei Jahre vergangen sind.<br />

Vollenden sie vor Abschluss dieser drei Jahre das 27. Lebensjahr, können sie schon zu<br />

diesem Zeitpunkt zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.<br />

Zu § 126 (Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Führungsfunktionen)<br />

<strong>Die</strong> Übergangsregelung soll eine schnelle Umstellung auf das neue System sicherstellen<br />

und Gesichtspunkten <strong>des</strong> Vertrauensschutzes der bisherigen Amtsinhaberinnen<br />

und Amtsinhaber Rechnung tragen. <strong>Die</strong> nach bisherigem Recht in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit berufenen Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern mit leitender Funktion<br />

sollen <strong>des</strong>halb im Grundsatz so behandelt werden, als seien sie von Anfang dem<br />

§ 5 BremBG unterworfen gewesen. Damit wird der Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Mai 2008 –<br />

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