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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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nannte trotz der Nichtigkeit der Ernennung in aller Regel <strong>Die</strong>nst getan und als wirksam<br />

anzuerkennende Amtshandlungen vorgenommen und damit die einer Beamtin<br />

oder einem Beamten obliegenden Pflichten voll erfüllt hat. <strong>Die</strong> Entscheidung, ob die<br />

gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn gestellt.<br />

Zu § 12 (Rücknahme der Ernennung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Zuständig für die Rücknahme der Ernennung als „actus contrarius” zur Ernennung ist<br />

die Ernennungsbehörde. Als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist die Rücknahme<br />

der Ernennung der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten bekannt zu<br />

geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher<br />

Form zu erfolgen. <strong>Die</strong> Rücknahmefrist von sechs Monaten ist in Übereinstimmung mit<br />

dem bisherigen Recht geregelt. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den<br />

Fällen <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BeamtStG, dagegen nicht mehr in den Fällen, in<br />

denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden<br />

einer Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung<br />

rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG). In den letztgenannten<br />

Fällen muss das Schutzinteresse der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten an einer Rechtssicherheit<br />

bezüglich <strong>des</strong> Beamtenstatus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme<br />

der Ernennung zurücktreten. Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung<br />

für die Vergangenheit erfolgt, ist sie – wie Satz 3 klarstellend regelt – auch nach Beendigung<br />

<strong>des</strong> Beamtenverhältnisses zulässig.<br />

Zu Absatz 2<br />

Hinsichtlich der Gültigkeit der bis zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vorgenommenen<br />

Amtshandlungen sowie <strong>des</strong> Belassens der bis dahin gewährten Leistungen<br />

gelten die Regelungen über die Nichtigkeit der Ernennung (§ 11 Abs. 3 und 4)<br />

entsprechend. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.<br />

Zu § 13 (Laufbahn)<br />

Das neue Laufbahnrecht beruht auf folgenden Grundsätzen:<br />

— Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes auf dem Arbeitsmarkt,<br />

insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung.<br />

— Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Laufbahnprinzips, aber: größere Transparenz durch Verschlankung<br />

der Strukturen; Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Laufbahngruppen.<br />

— Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler<br />

und vertikaler Hinsicht.<br />

— Stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen<br />

Entwicklung.<br />

— Mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich.<br />

— Aufrechterhaltung der bun<strong>des</strong>weiten Mobilität.<br />

— <strong>Die</strong> besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage („Rückgrat”)<br />

für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.<br />

Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Gründe:<br />

Das bisherige Laufbahnsystem hat zu einer Vielzahl von Laufbahnen geführt. <strong>Die</strong><br />

öffentliche Verwaltung hat ein vielfältiges und differenziertes Spektrum von Aufgaben<br />

zu erfüllen. Deshalb ist die Ausbildung auf einen bestimmten Bereich der öffentlichen<br />

Verwaltung, z. B. die allgemeine Verwaltung, die Finanzverwaltung oder den<br />

Polizeivollzugsdienst, zugeschnitten. In der Rechtsentwicklung wurden innerhalb dieser<br />

Bereiche vielfältige weitergehende Differenzierungen in der Ausbildung vorgenommen,<br />

die nach der bisherigen Systematik unmittelbar in eigenständige Laufbahnen<br />

mündeten. <strong>Die</strong> Anzahl der Laufbahnen wurde damit erheblich ausgeweitet.<br />

<strong>Die</strong> Anforderungen in der Verwaltung sind aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen<br />

Entwicklungen und deren Einflüsse auf die Verwaltung immer schneller werdenden<br />

Veränderungen unterworfen. Beispielhaft seien die voranschreitende europäische<br />

Integration, die Globalisierung, die rasante technologische Entwicklung mit Einsatz<br />

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