Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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nannte trotz der Nichtigkeit der Ernennung in aller Regel <strong>Die</strong>nst getan und als wirksam<br />
anzuerkennende Amtshandlungen vorgenommen und damit die einer Beamtin<br />
oder einem Beamten obliegenden Pflichten voll erfüllt hat. <strong>Die</strong> Entscheidung, ob die<br />
gewährten Leistungen belassen werden, ist in das Ermessen <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn gestellt.<br />
Zu § 12 (Rücknahme der Ernennung)<br />
Zu Absatz 1<br />
Zuständig für die Rücknahme der Ernennung als „actus contrarius” zur Ernennung ist<br />
die Ernennungsbehörde. Als rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist die Rücknahme<br />
der Ernennung der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten bekannt zu<br />
geben. Wegen der besonderen Folgen für das Rechtsverhältnis hat dies in schriftlicher<br />
Form zu erfolgen. <strong>Die</strong> Rücknahmefrist von sechs Monaten ist in Übereinstimmung mit<br />
dem bisherigen Recht geregelt. Allerdings gilt die Rücknahmefrist nur noch in den<br />
Fällen <strong>des</strong> § 12 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BeamtStG, dagegen nicht mehr in den Fällen, in<br />
denen besonders schwerwiegende Umstände wie arglistige Täuschung oder das Bekanntwerden<br />
einer Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rücknahme der Ernennung<br />
rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG). In den letztgenannten<br />
Fällen muss das Schutzinteresse der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten an einer Rechtssicherheit<br />
bezüglich <strong>des</strong> Beamtenstatus gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme<br />
der Ernennung zurücktreten. Da die Rücknahme der Ernennung mit Wirkung<br />
für die Vergangenheit erfolgt, ist sie – wie Satz 3 klarstellend regelt – auch nach Beendigung<br />
<strong>des</strong> Beamtenverhältnisses zulässig.<br />
Zu Absatz 2<br />
Hinsichtlich der Gültigkeit der bis zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vorgenommenen<br />
Amtshandlungen sowie <strong>des</strong> Belassens der bis dahin gewährten Leistungen<br />
gelten die Regelungen über die Nichtigkeit der Ernennung (§ 11 Abs. 3 und 4)<br />
entsprechend. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.<br />
Zu § 13 (Laufbahn)<br />
Das neue Laufbahnrecht beruht auf folgenden Grundsätzen:<br />
— Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes auf dem Arbeitsmarkt,<br />
insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung.<br />
— Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Laufbahnprinzips, aber: größere Transparenz durch Verschlankung<br />
der Strukturen; Reduzierung der Anzahl der Laufbahnen und Laufbahngruppen.<br />
— Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler<br />
und vertikaler Hinsicht.<br />
— Stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen<br />
Entwicklung.<br />
— Mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich.<br />
— Aufrechterhaltung der bun<strong>des</strong>weiten Mobilität.<br />
— <strong>Die</strong> besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage („Rückgrat”)<br />
für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.<br />
Maßgeblich hierfür sind insbesondere folgende Gründe:<br />
Das bisherige Laufbahnsystem hat zu einer Vielzahl von Laufbahnen geführt. <strong>Die</strong><br />
öffentliche Verwaltung hat ein vielfältiges und differenziertes Spektrum von Aufgaben<br />
zu erfüllen. Deshalb ist die Ausbildung auf einen bestimmten Bereich der öffentlichen<br />
Verwaltung, z. B. die allgemeine Verwaltung, die Finanzverwaltung oder den<br />
Polizeivollzugsdienst, zugeschnitten. In der Rechtsentwicklung wurden innerhalb dieser<br />
Bereiche vielfältige weitergehende Differenzierungen in der Ausbildung vorgenommen,<br />
die nach der bisherigen Systematik unmittelbar in eigenständige Laufbahnen<br />
mündeten. <strong>Die</strong> Anzahl der Laufbahnen wurde damit erheblich ausgeweitet.<br />
<strong>Die</strong> Anforderungen in der Verwaltung sind aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen<br />
Entwicklungen und deren Einflüsse auf die Verwaltung immer schneller werdenden<br />
Veränderungen unterworfen. Beispielhaft seien die voranschreitende europäische<br />
Integration, die Globalisierung, die rasante technologische Entwicklung mit Einsatz<br />
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