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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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2 BvL 11/07) umfassend Rechnung getragen. Hat sich die einzelne Beamtin oder der<br />

einzelne Beamte in ihrem oder seinem Amt mit leitender Funktion min<strong>des</strong>tens zwei<br />

Jahre bewährt, ist ihr oder ihm das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.<br />

Anderenfalls endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Zeitablauf.<br />

Zu § 127 (Überleitung der am [einsetzen: Datum <strong>des</strong> Tages vor Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes] vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Mit der Vorschrift wird die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Laufbahnen<br />

vorgenommen. <strong>Die</strong> Zuordnung erfolgt in der Anlage zu § 127, in der alle bisherigen<br />

Laufbahnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der am Tage vor <strong>des</strong>sen<br />

Inkrafttreten geltenden Fassung aufgenommen und in die neuen Laufbahnen übergeleitet<br />

werden.<br />

Dabei wird die Zuordnung der Laufbahngruppen im Einzelnen dargestellt.<br />

<strong>Die</strong> Zuordnung der Fachrichtungen kann der Anlage entnommen werden; sie wurden<br />

nach Fachrichtungsverwandtschaft und in der Ausbildung vermittelten Kernkompetenzen<br />

vorgenommen.<br />

Zu Absatz 2<br />

In Absatz 2 wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung<br />

nach bisherigem Recht erworben haben, diese auch in Bezug auf die neuen Laufbahnen<br />

besitzen. <strong>Die</strong> Zuordnung bei dieser Überleitung ergibt sich wiederum aus der<br />

Anlage zu § 127.<br />

Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung ab dem Tag <strong>des</strong> Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes erwerben, haben aufgrund der Anpassungsregelung in § 128 die entsprechende<br />

neue Laufbahnbefähigung.<br />

Zu § 128 (Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen<br />

über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Klarstellung der Fortgeltung von den am Tage <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen<br />

Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Sie sind baldmöglichst<br />

an das neue Recht (Zuordnung zu den Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2) anzupassen.<br />

Satz 2 regelt, welche Laufbahnbefähigung erworben wird, soweit diese nach Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes im Rahmen noch nicht angepasster oben genannter Verordnungen<br />

erworben wurden.<br />

Zu Absatz 2<br />

In zahlreichen lan<strong>des</strong>rechtlichen Vorschriften wird auf die bisherigen vier Laufbahngruppen,<br />

die bisherigen Fachrichtungen oder Laufbahnen Bezug genommen. Hierfür<br />

wird eine klarstellende Regelung getroffen, in welcher Weise diese Vorschriften in<br />

Bezug auf die neuen Laufbahngruppen, Fachrichtungen und Laufbahnen anzuwenden<br />

sind. <strong>Die</strong> Neuordnung der Laufbahnen gilt auch für die Laufbahn-, Ausbildungsund<br />

Prüfungsordnungen unmittelbar ab dem Tag <strong>des</strong> Inkrafttretens dieses Gesetzes.<br />

<strong>Die</strong> Regelung gilt bei der Anwendung von Bun<strong>des</strong>recht sinngemäß.<br />

Zu § 129 (Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten)<br />

Klarstellung aus Gründen <strong>des</strong> Bestandsschutzes.<br />

Zu § 130 (Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen<br />

Stelle)<br />

<strong>Die</strong> Regelung einer fünfjährigen Amtszeit für nicht ständige Mitglieder <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses<br />

führt dazu, dass die beiden vom Senat bestellten Mitglieder sowie<br />

stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Unabhängigen Stelle entgegen dem<br />

Wortlaut der bisherigen Regelung nicht mehr bis zur Beendigung ihres Beamtenverhältnisses<br />

der Unabhängigen Stelle, die nunmehr Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss heißt,<br />

angehören. <strong>Die</strong> vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit bedarf einer gesetzlichen Regelung.<br />

Das Amt <strong>des</strong> bisher bestellten stellvertretende Mitglieds für das ständige ordentliche<br />

Mitglied, die Präsidentin oder der Präsident <strong>des</strong> Rechnungshofs, bedarf keiner<br />

Neubestellung weil hier nunmehr gesetzlich geregelt ist, wer die Vertretung <strong>des</strong><br />

Vorsitzenden <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses wahrnimmt.<br />

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