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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu § 85 (Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 BremBG. Eine Rechtsvorschrift, die die Erhebung von<br />

personenbezogenen Daten erlaubt, kann eine Vorschrift innerhalb oder außerhalb<br />

dieses Gesetzes sein. Innerhalb dieses Gesetzes erlaubt § 16 die Erhebung von personenbezogenen<br />

Daten zu dem dort genannten Zweck.<br />

Zu Absatz 2 bis 4<br />

Entspricht in Verbindung mit § 50 BeamtStG dem bisherigen § 93 a BremBG.<br />

Absatz 2 Satz 2 ermöglicht grundsätzlich die (teil-)elektronische Führung der Personalakte.<br />

Zur im Beamtenstatusgesetz normierten vertraulichen Behandlung von Personalakten<br />

gehört nach allgemeinen Datenschutzregelungen auch, sie durch technische<br />

und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsicht zu schützen.<br />

Im Interesse der Einheitlichkeit der Personalaktenführung ist die Verpflichtung aufgenommen<br />

worden, im Falle der teilelektronischen Personalaktenführung die jeweils in<br />

Papierform und elektronisch geführten Teile verbindlich zu benennen.<br />

Der im bisherigen § 93 a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz BremBG enthaltene deklaratorische<br />

Verweis auf § 35 <strong>des</strong> Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und die §§ 67 bis 78 <strong>des</strong><br />

Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist nicht mehr in den Gesetzestext aufgenommen<br />

worden.<br />

Zu Absatz 5 und 6<br />

<strong>Die</strong> Absätze 5 und 6 wurden neu aufgenommen, um zusätzlich zu den Regelungen im<br />

Bremischen Datenschutzgesetz (BremDSG) sicherzustellen, dass als Zugangsberechtigte<br />

auch Personen infrage kommen, denen Personalaktendaten im Rahmen<br />

ihrer Kontrollaufgaben im Bereich <strong>des</strong> Datenschutzes und der Innenrevision oder im<br />

Zusammenhang mit Daten- oder Betriebssicherungsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen.<br />

Es handelt sich hierbei um Annexzwecke zur Personalverwaltung und Personalwirtschaft.<br />

Zu Absatz 7<br />

Bündelt die bisher an unterschiedlichen Stellen normierte Zuständigkeit der obersten<br />

<strong>Die</strong>nstbehörde für den Erlass von Verwaltungsvorschriften in einem Absatz.<br />

Zu § 86 (Beihilfeunterlagen)<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 b BremBG.<br />

Zu § 87 (Anhörung)<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 c BremBG.<br />

Zu § 88 (Einsichtnahme in Personalakten)<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 d BremBG. Der gesonderte Hinweis auf den Anspruch<br />

der Beamtinnen und Beamten, auf Verlangen einen Ausdruck der zu ihrer Person<br />

automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen, ist entfallen, weil sich<br />

dies hinreichend aus dem Einsichtsrecht ergibt und weil auch dem Informationsbedürfnis,<br />

welche Art von Daten oder Unterlagen automatisiert gespeichert wird, durch<br />

§ 85 Abs. 3 Satz 4 sowie § 92 Abs. 5 ausreichend Rechnung getragen wird. Weiter wird<br />

klargestellt, dass Auszüge aus der Personalakte auch elektronisch übergeben werden<br />

können.<br />

Zu § 89 (Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten)<br />

Entspricht dem bisherigen § 93 e BremBG. Erweitert wurde die Möglichkeit der Vorlage<br />

der Personalakten zu Behörden auch anderer <strong>Die</strong>nstherren, da dies bei Versetzungen<br />

oder Abordnungen ohne die Zustimmung von Beamtinnen oder Beamten<br />

gleichfalls erforderlich ist. Daneben ist die Vorlage von Personalaktendaten oder die<br />

Auskunft hierüber ohne Einwilligung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten aufgrund <strong>des</strong><br />

§ 16 Satz 3 zulässig.<br />

Neu eingefügt wurde Absatz 2. <strong>Die</strong> Vorschrift ermöglicht nunmehr auch die Wahrnehmung<br />

von Aufgaben bei der Festsetzung und Berechnung von Besoldung, Versorgung<br />

und Beihilfe sowie der Prüfung der Kindergeldberechtigung durch andere als die bisher<br />

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