Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu § 85 (Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten)<br />
Zu Absatz 1<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 BremBG. Eine Rechtsvorschrift, die die Erhebung von<br />
personenbezogenen Daten erlaubt, kann eine Vorschrift innerhalb oder außerhalb<br />
dieses Gesetzes sein. Innerhalb dieses Gesetzes erlaubt § 16 die Erhebung von personenbezogenen<br />
Daten zu dem dort genannten Zweck.<br />
Zu Absatz 2 bis 4<br />
Entspricht in Verbindung mit § 50 BeamtStG dem bisherigen § 93 a BremBG.<br />
Absatz 2 Satz 2 ermöglicht grundsätzlich die (teil-)elektronische Führung der Personalakte.<br />
Zur im Beamtenstatusgesetz normierten vertraulichen Behandlung von Personalakten<br />
gehört nach allgemeinen Datenschutzregelungen auch, sie durch technische<br />
und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsicht zu schützen.<br />
Im Interesse der Einheitlichkeit der Personalaktenführung ist die Verpflichtung aufgenommen<br />
worden, im Falle der teilelektronischen Personalaktenführung die jeweils in<br />
Papierform und elektronisch geführten Teile verbindlich zu benennen.<br />
Der im bisherigen § 93 a Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz BremBG enthaltene deklaratorische<br />
Verweis auf § 35 <strong>des</strong> Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und die §§ 67 bis 78 <strong>des</strong><br />
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist nicht mehr in den Gesetzestext aufgenommen<br />
worden.<br />
Zu Absatz 5 und 6<br />
<strong>Die</strong> Absätze 5 und 6 wurden neu aufgenommen, um zusätzlich zu den Regelungen im<br />
Bremischen Datenschutzgesetz (BremDSG) sicherzustellen, dass als Zugangsberechtigte<br />
auch Personen infrage kommen, denen Personalaktendaten im Rahmen<br />
ihrer Kontrollaufgaben im Bereich <strong>des</strong> Datenschutzes und der Innenrevision oder im<br />
Zusammenhang mit Daten- oder Betriebssicherungsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen.<br />
Es handelt sich hierbei um Annexzwecke zur Personalverwaltung und Personalwirtschaft.<br />
Zu Absatz 7<br />
Bündelt die bisher an unterschiedlichen Stellen normierte Zuständigkeit der obersten<br />
<strong>Die</strong>nstbehörde für den Erlass von Verwaltungsvorschriften in einem Absatz.<br />
Zu § 86 (Beihilfeunterlagen)<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 b BremBG.<br />
Zu § 87 (Anhörung)<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 c BremBG.<br />
Zu § 88 (Einsichtnahme in Personalakten)<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 d BremBG. Der gesonderte Hinweis auf den Anspruch<br />
der Beamtinnen und Beamten, auf Verlangen einen Ausdruck der zu ihrer Person<br />
automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen, ist entfallen, weil sich<br />
dies hinreichend aus dem Einsichtsrecht ergibt und weil auch dem Informationsbedürfnis,<br />
welche Art von Daten oder Unterlagen automatisiert gespeichert wird, durch<br />
§ 85 Abs. 3 Satz 4 sowie § 92 Abs. 5 ausreichend Rechnung getragen wird. Weiter wird<br />
klargestellt, dass Auszüge aus der Personalakte auch elektronisch übergeben werden<br />
können.<br />
Zu § 89 (Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten)<br />
Entspricht dem bisherigen § 93 e BremBG. Erweitert wurde die Möglichkeit der Vorlage<br />
der Personalakten zu Behörden auch anderer <strong>Die</strong>nstherren, da dies bei Versetzungen<br />
oder Abordnungen ohne die Zustimmung von Beamtinnen oder Beamten<br />
gleichfalls erforderlich ist. Daneben ist die Vorlage von Personalaktendaten oder die<br />
Auskunft hierüber ohne Einwilligung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten aufgrund <strong>des</strong><br />
§ 16 Satz 3 zulässig.<br />
Neu eingefügt wurde Absatz 2. <strong>Die</strong> Vorschrift ermöglicht nunmehr auch die Wahrnehmung<br />
von Aufgaben bei der Festsetzung und Berechnung von Besoldung, Versorgung<br />
und Beihilfe sowie der Prüfung der Kindergeldberechtigung durch andere als die bisher<br />
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