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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 17.
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— Die Anpassung wird für die bre
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21. Zu der in § 85 BremBG-Entwurf
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50. Auch die voraussetzungslos Beur
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Zu 2.: Da der Vorbereitungsdienst r
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tätigkeitsrechtlich unbeachtliches
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Zu 29.: Der Kritik des dbb, dass da
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en der Verpflichtung, der oder dem
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Zu 61.: Die Klarstellung, dass Poli
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Artikel 1 Bremisches Beamtengesetz
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§ 55 Aufenthalt in erreichbarer N
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Unterabschnitt 6 Schulen § 122 Bea
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1. sich in einem Beamtenverhältnis
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(3) Einer Ernennung bedarf es auße
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7. Agrar- und umweltbezogene Dienst
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2. für Beamtinnen und Beamte im Si
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§ 25 Laufbahnverordnungen Der Sena
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(2) Für die Anordnung der Fortdaue
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Hochschulen mit Ablauf des letzten
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(3) 1 Zu Beginn der Untersuchung is
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zur Gewährung von Leistungen verpf
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(3) 1 Die oder der Dienstvorgesetzt
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Sonderurlaubs, das Verfahren sowie
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§ 74 Ausübung von Nebentätigkeit
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(4) Das Nähere, insbesondere die A
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§ 86 Beihilfeunterlagen Unterlagen
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§ 92 Automatisierte Verarbeitung v
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(2) 1 Beschlüsse werden mit Stimme
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(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz
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weitere Verlängerung ist abgesehen
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2. aus einem Beamtenverhältnis auf
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§ 130 Übergangsregelung für bish
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Spalte 2 Spalte 3 Spalte 1 Bisherig
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Spalte 2 Spalte 3 Spalte 1 Bisherig
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) Nach Absatz 1 wird folgender Absa
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2. Nach Anlage I werden die in Anha
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2. im Einstiegsamt Anforderungen ge
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Artikel 10 Bremisches Besoldungs- u
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Artikel 11 Änderung des Bremischen
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4. § 3 c wird wie folgt gefasst:
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Anhang 1 (zu Artikel 8 Nr. 2) Gült
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Gültig ab 1. März 2009 Anlage 5 F
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Gültig ab 1. März 2009 Anlage 7 A
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Gültig ab 1. März 2009 Anlage 12
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Gültig ab 1. März 2009 Anlage 15
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III. Zulagen 5. Zulage für Beamtin
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Besoldungsgruppe A 8 Gerichtsvollzi
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Besoldungsgruppe A 13 1 ) Akademisc
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Kanzlerin der Hochschule für Küns
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- als die ständige Vertretung der
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mehr als 670 Schülerinnen und Sch
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Senatsdirektorin, Senatsdirektor -
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Anhang 4 (zu Artikel 8 Nr. 5) Besol
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Besoldungsgruppe R 6 Präsidentin d
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Anlage 7 Anwärtergrundbetrag (Mona
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Gültig ab 1. März 2010 Anlage 3 B
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Gültig ab 1. März 2010 Anlage 6 A
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Gültig ab 1. März 2010 Anlage 10
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Gültig ab 1. März 2010 Anlage 14
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mit dem Beamtenstatusgesetz stehen,
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misches Recht im Sinne des Artikels
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-pflichten der Beamtinnen und Beamt
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Zu Absatz 7 Um im Falle der Nichtbe
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Zu § 10 (Stellenausschreibung, Fes
- Seite 129 und 130: moderner IuK-Technik und der Einfü
- Seite 131 und 132: wird es zukünftig nur noch beim We
- Seite 133 und 134: mung greift, gesetzlich geregelt. I
- Seite 135 und 136: Die Anforderungen an die gesundheit
- Seite 137 und 138: egelt ferner den Ausgleich beruflic
- Seite 139 und 140: In Absatz 4 wird klargestellt, dass
- Seite 141 und 142: Zu Absatz 3 Eine Möglichkeit der f
- Seite 143 und 144: Zu Absatz 4 Übernimmt die bisherig
- Seite 145 und 146: tinnen und Ärzte, sondern die Dien
- Seite 147 und 148: nen und Beamten - auch noch ein pra
- Seite 149 und 150: ung teilzeitbeschäftigter beamtete
- Seite 151 und 152: Soweit die Voraussetzungen erfüllt
- Seite 153 und 154: Verfahren) entsprechende Ermächtig
- Seite 155 und 156: Zu Absatz 2 Die in Nr. 1 bis 4 aufg
- Seite 157 und 158: vereinbar, bei bereits bei der Anze
- Seite 159 und 160: Zu Absatz 1 Die Tatbestände, für
- Seite 161 und 162: egelmäßig damit betrauten Behörd
- Seite 163 und 164: Zu Absatz 2 Die Sitzungen des Lande
- Seite 165 und 166: verbandsmäßigem Rahmen erfolgt un
- Seite 167 und 168: Zu Absatz 2 Der Verweis auf Regelun
- Seite 169 und 170: 2 BvL 11/07) umfassend Rechnung get
- Seite 171 und 172: Zu Artikel 6 (Änderung des Vorbere
- Seite 173 und 174: Zu 12. Redaktionelle Anpassung. Zu
- Seite 175 und 176: setzt nicht nur den sicheren Umgang
- Seite 177 und 178: Zu c) Absatz 3 des § 12 BremBesG t
- Seite 179: hundertsatz (2,9 vom Hundert bzw. 1