Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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§ 130<br />
Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle<br />
<strong>Die</strong> aufgrund <strong>des</strong> § 23 Absatz 4 und 5 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum<br />
(einsetzen: Datum <strong>des</strong> Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) geltenden Fassung<br />
bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen<br />
ihr Amt als Mitglieder <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses bis zur Neubenennung<br />
seiner Mitglieder durch den Senat (§ 95) fort.<br />
§ 131<br />
Entpflichtung<br />
(1) 1 Das Recht der am 14. November 1977 vorhandenen Professorinnen und Professoren,<br />
nach § 165 h Absatz 1 Satz 1 und 2 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes in der bis<br />
zum 14. November 1977 geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren<br />
amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. 2 <strong>Die</strong>s gilt<br />
entsprechend für Professorinnen und Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung<br />
als Professorin oder Professor im <strong>Die</strong>nst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden<br />
Amt im Bereich eines anderen <strong>Die</strong>nstherrn ausgeschieden sind und als<br />
Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.<br />
(2) 1 In den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf<br />
<strong>des</strong> Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten<br />
entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht<br />
berührt. 2 Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an <strong>Die</strong>nstbezüge auf der<br />
Grundlage <strong>des</strong> am 14. November 1977 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts.<br />
(3) 1 <strong>Die</strong> Absätze 1 und 2 finden auf Antrag der Professorin oder <strong>des</strong> Professors keine<br />
Anwendung. 2 Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der<br />
Professor noch nicht entpflichtet ist.<br />
§ 132<br />
Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen<br />
(1) 1 Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen<br />
und künstlerischen Assistentinnen, Assistenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten,<br />
Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Hochschuldozentinnen<br />
und Hochschuldozenten gelten die §§ 165 e, 165 f und 165 g <strong>des</strong> Bremischen<br />
Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. 2 § 119 ist anzuwenden.<br />
(2) Auf die sich am 1. Juni 2003 im Amt befindenden Kanzler der Universität Bremen<br />
und der Hochschule Bremen findet der § 121 Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag<br />
anstelle <strong>des</strong> innegehabten Amtes ein in der Bun<strong>des</strong>besoldungsordnung W geregeltes<br />
Kanzleramt übertragen wird.<br />
(3) Für Professorinnen und Professoren der Bun<strong>des</strong>besoldungsordnung C findet die<br />
Übergangsvorschrift in § 77 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes in der am 31. August 2006<br />
geltenden Fassung Anwendung.<br />
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