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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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§ 130<br />

Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle<br />

<strong>Die</strong> aufgrund <strong>des</strong> § 23 Absatz 4 und 5 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum<br />

(einsetzen: Datum <strong>des</strong> Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes) geltenden Fassung<br />

bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unabhängigen Stelle führen<br />

ihr Amt als Mitglieder <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses bis zur Neubenennung<br />

seiner Mitglieder durch den Senat (§ 95) fort.<br />

§ 131<br />

Entpflichtung<br />

(1) 1 Das Recht der am 14. November 1977 vorhandenen Professorinnen und Professoren,<br />

nach § 165 h Absatz 1 Satz 1 und 2 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes in der bis<br />

zum 14. November 1977 geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren<br />

amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. 2 <strong>Die</strong>s gilt<br />

entsprechend für Professorinnen und Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung<br />

als Professorin oder Professor im <strong>Die</strong>nst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden<br />

Amt im Bereich eines anderen <strong>Die</strong>nstherrn ausgeschieden sind und als<br />

Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.<br />

(2) 1 In den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf<br />

<strong>des</strong> Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten<br />

entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht<br />

berührt. 2 Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an <strong>Die</strong>nstbezüge auf der<br />

Grundlage <strong>des</strong> am 14. November 1977 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts.<br />

(3) 1 <strong>Die</strong> Absätze 1 und 2 finden auf Antrag der Professorin oder <strong>des</strong> Professors keine<br />

Anwendung. 2 Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der<br />

Professor noch nicht entpflichtet ist.<br />

§ 132<br />

Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen<br />

(1) 1 Für die am 1. Juni 2003 bestehenden Beamtenverhältnisse der wissenschaftlichen<br />

und künstlerischen Assistentinnen, Assistenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten,<br />

Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie der Hochschuldozentinnen<br />

und Hochschuldozenten gelten die §§ 165 e, 165 f und 165 g <strong>des</strong> Bremischen<br />

Beamtengesetzes in der bis zum 31. Mai 2003 geltenden Fassung. 2 § 119 ist anzuwenden.<br />

(2) Auf die sich am 1. Juni 2003 im Amt befindenden Kanzler der Universität Bremen<br />

und der Hochschule Bremen findet der § 121 Anwendung, wenn ihnen auf ihren Antrag<br />

anstelle <strong>des</strong> innegehabten Amtes ein in der Bun<strong>des</strong>besoldungsordnung W geregeltes<br />

Kanzleramt übertragen wird.<br />

(3) Für Professorinnen und Professoren der Bun<strong>des</strong>besoldungsordnung C findet die<br />

Übergangsvorschrift in § 77 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes in der am 31. August 2006<br />

geltenden Fassung Anwendung.<br />

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