03.01.2014 Aufrufe

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

zustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen<br />

und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.<br />

Abschnitt 10<br />

Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen<br />

§ 105<br />

Allgemeines<br />

Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses<br />

Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />

Unterabschnitt 1<br />

Bürgerschaft<br />

§ 106<br />

Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft<br />

(1) 1 <strong>Die</strong> Beamtinnen und Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Lan<strong>des</strong>beamtinnen<br />

und Lan<strong>des</strong>beamte. 2 Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden<br />

durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste<br />

<strong>Die</strong>nstbehörde für diese Beamtinnen und Beamten ist.<br />

(2) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann die Direktorin oder den Direktor<br />

bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Polizeivollzug<br />

§ 107<br />

Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten<br />

In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei kann von den Vorschriften<br />

der §§ 14 und 21 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse<br />

<strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.<br />

§ 108<br />

Altersgrenze<br />

(1) <strong>Die</strong> Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

bildet die Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres.<br />

(2) 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis<br />

zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen Antragstellung<br />

der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren Antragstellung der Zeitraum<br />

ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. 2 <strong>Die</strong> Gewährung von Altersteilzeit<br />

(§ 63) ist ausgeschlossen.<br />

§ 109<br />

Polizeidienstunfähigkeit<br />

<strong>Die</strong> Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn<br />

sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen <strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes<br />

nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre oder er seine volle<br />

Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit),<br />

es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten<br />

auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht<br />

mehr uneingeschränkt.<br />

§ 110<br />

Gemeinschaftsunterkunft<br />

(1) <strong>Die</strong> Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der<br />

oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen<br />

und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.<br />

—56—

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!