Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
zustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen<br />
und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.<br />
Abschnitt 10<br />
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen<br />
§ 105<br />
Allgemeines<br />
Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses<br />
Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.<br />
Unterabschnitt 1<br />
Bürgerschaft<br />
§ 106<br />
Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft<br />
(1) 1 <strong>Die</strong> Beamtinnen und Beamten der Bremischen Bürgerschaft sind Lan<strong>des</strong>beamtinnen<br />
und Lan<strong>des</strong>beamte. 2 Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden<br />
durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgenommen, der zugleich oberste<br />
<strong>Die</strong>nstbehörde für diese Beamtinnen und Beamten ist.<br />
(2) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann die Direktorin oder den Direktor<br />
bei der Bürgerschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Polizeivollzug<br />
§ 107<br />
Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten<br />
In den Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei kann von den Vorschriften<br />
der §§ 14 und 21 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse<br />
<strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.<br />
§ 108<br />
Altersgrenze<br />
(1) <strong>Die</strong> Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />
bildet die Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres.<br />
(2) 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis<br />
zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei bei der erstmaligen Antragstellung<br />
der Zeitraum ein Jahr oder zwei Jahre, bei einer weiteren Antragstellung der Zeitraum<br />
ein Jahr, zwei Jahre oder drei Jahre betragen kann. 2 <strong>Die</strong> Gewährung von Altersteilzeit<br />
(§ 63) ist ausgeschlossen.<br />
§ 109<br />
Polizeidienstunfähigkeit<br />
<strong>Die</strong> Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn<br />
sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen <strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes<br />
nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre oder er seine volle<br />
Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit),<br />
es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten<br />
auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht<br />
mehr uneingeschränkt.<br />
§ 110<br />
Gemeinschaftsunterkunft<br />
(1) <strong>Die</strong> Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der<br />
oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen<br />
und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.<br />
—56—