Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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-pflichten der Beamtinnen und Beamten gehören, oder soweit der Bund den ihm im<br />
Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Abs. 1<br />
Nr. 27 GG zukommenden Gestaltungsspielraum nicht ausgeschöpft oder die Länder<br />
zu entsprechenden Regelungen ausdrücklich ermächtigt hat.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong> Regelung ist dem bisherigen, unmittelbar geltenden § 135 <strong>des</strong> Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />
(BRRG) entnommen. Sie stellt klar, dass öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften<br />
und ihre Verbände die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten,<br />
die nicht unter den Geltungsbereich <strong>des</strong> Gesetzes fallen, entsprechend regeln<br />
können.<br />
Zu § 2 (Verleihung der <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit durch Satzung)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 2 BeamtStG dar, der die <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit<br />
in den Ländern materiell regelt. In der Bun<strong>des</strong>vorschrift wird die Möglichkeit<br />
eröffnet, die <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung<br />
auch durch Satzung zu verleihen. Im Hinblick auf den Charakter der Verleihung der<br />
<strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit als staatlichem Hoheitsakt ist lan<strong>des</strong>seitig zu bestimmen, dass<br />
die Satzung der Genehmigung durch den Senat bedarf. Durch die Bestimmung <strong>des</strong><br />
<strong>Senats</strong> soll in diesen Fällen eine möglichst einheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt<br />
werden.<br />
Zu § 3 (Oberste <strong>Die</strong>nstbehörden, <strong>Die</strong>nstvorgesetzte und Vorgesetzte)<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 BremBG.<br />
<strong>Die</strong> Bestimmung der obersten <strong>Die</strong>nstbehörde, der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten sowie<br />
der oder <strong>des</strong> Vorgesetzen wird in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht in allgemeiner<br />
Form vorgenommen. Im Übrigen beschränkt sich die Vorschrift darauf, wegen<br />
der Zuständigkeiten der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten und wegen der Vorgesetzteneigenschaft<br />
auf den Aufbau der öffentlichen Verwaltung zu verweisen.<br />
Absatz 4 trifft eine Regelung zur Bestimmung der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten sowie<br />
für die Wahrnehmung der Aufgaben der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten nach Beendigung<br />
<strong>des</strong> Beamtenverhältnisses.<br />
Durch die Regelung in Absatz 5 wird es ermöglicht, einzelne nach besonderen Vorschriften<br />
zu bearbeitende personenbezogene Entscheidungen, z. B. über die Gewährung<br />
von Beihilfen oder die Erstattung von Reisekosten, zentralen Stellen zuzuweisen,<br />
ohne dass hiervon die allgemeine Zuordnung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten zu ihren<br />
oder seinen <strong>Die</strong>nstvorgesetzten berührt wird.<br />
Zu § 4 (Vorbereitungsdienst)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift bestimmt, dass auch zukünftig in den Fällen, in denen für eine Laufbahn<br />
ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />
abgeleistet werden soll. Allerdings wird die Möglichkeit erweitert, anstelle <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />
auf Widerruf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb<br />
<strong>des</strong> Beamtenverhältnisses zuzulassen. Bislang war dies nur bei sogenannten Monopolausbildungsgängen<br />
möglich, also nur bei Ausbildungen, in denen – wie zum Beispiel<br />
bei der Juristenausbildung – der Vorbereitungsdienst zugleich Voraussetzung für die<br />
Ausübung eines Berufes außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes ist. Durch Rechtsverordnung<br />
kann nunmehr – ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen –<br />
ein solches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden.<br />
Zu § 5 (Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion)<br />
<strong>Die</strong> Regelung berücksichtigt die besonderen Anforderungen an die Bewährungsfeststellung<br />
bei herausgehobenen Führungskräften. Sie entspricht dem bisherigen § 25 a<br />
BremBG in der seit dem 4. April 2009 geltenden Fassung.<br />
Zu Absatz 1<br />
An herausgehobene Führungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung werden zusätzliche<br />
Anforderungen gestellt, die an die frühere Verwendung <strong>des</strong> künftigen Führungspersonals<br />
regelmäßig nicht geknüpft worden sind. Führungspositionen werden<br />
<strong>des</strong>halb zunächst für die Dauer von zwei Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe<br />
vergeben. Während dieser Zeit soll geprüft werden, ob die Beamtin oder der Beamte<br />
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