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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu 53.:<br />

In den vom dbb angesprochenen Fällen der Nebentätigkeit werden Beamtinnen und<br />

Beamten meistens im Hauptamt entlastet. Eine anteilige Vergütung verstieße gegen<br />

das Verbot der Doppelalimentierung.<br />

Zu 54.:<br />

Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden<br />

sind bei üblicher unentgeltlicher Ausübung ein typisches Beispiel für nebentätigkeitsrechtlich<br />

unbeachtliches Verhalten in der Freizeit wie die vielfach übliche<br />

unvergütete Mitarbeit der Mitglieder und Vorstände von Vereinen, politischen Parteien<br />

oder Kirchengemeinden. Allerdings kann im Einzelfall bei entgeltlicher Tätigkeit<br />

zweifelhaft sein, ob die Tätigkeit der Wahrung von Berufsinteressen gilt oder auch<br />

wirtschaftlichen Interessen <strong>des</strong> Bediensteten. Das unterscheidet sie von Ehrenämtern,<br />

weil diese von vornherein nicht entgeltlich ausgeübt werden sollen oder können. Im<br />

Übrigen stehen Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften<br />

und Berufsverbänden – auch wenn sie als Nebentätigkeit und entgeltlich ausgeübt<br />

werden – zwar in Zusammenhang mit dem auch den Beamtinnen und Beamten zustehenden<br />

Grundrecht der Koalitionsfreiheit; dem trägt aber auch die Freistellung von<br />

der Anzeigepflicht Rechnung (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 BremBG-Entwurf). Demgegenüber ist<br />

die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes vor seiner Aufnahme schriftlich mitzuteilen<br />

(§ 70 Abs. 4 BremBG-Entwurf).<br />

Bun<strong>des</strong>weit sind Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften<br />

und Berufsverbänden nicht ehrenamtlichen Tätigkeiten gleichgestellt.<br />

Zu 55.:<br />

<strong>Die</strong> Normierung der Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung<br />

mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung<br />

wird teilweise im SGB IX geregelt. <strong>Die</strong> Integrationsvereinbarung im Sinne von § 83<br />

SGB IX vom 17. Dezember 2007 (Brem.ABl. 2008, S. 3) gilt für beide Statusgruppen und<br />

regelt umfassend deren gleichberechtigte Rehabilitation und Teilhabe. Für weitere<br />

Regelungen besteht keine Notwendigkeit.<br />

Zu 56.:<br />

Zwar enthält die Regelung den Rechtsbegriff „Personalentscheidungen”, dieser ist<br />

jedoch keineswegs unbestimmt, denn die Entscheidungen im Zusammenhang mit der<br />

Einbeziehung eines anderen <strong>Die</strong>nstherrn zu Personalentscheidungen folgen aus gesetzlichen<br />

Bestimmungen. In der Regel gehören nur Versetzungen und Abordnungen<br />

dazu; an anderen Personalentscheidungen sind andere <strong>Die</strong>nstherrn nicht beteiligt.<br />

<strong>Die</strong> Regelung wird <strong>des</strong>halb so belassen.<br />

Zu 57.:<br />

Im Entwurf vorgesehen ist eine „angemessene Frist”, die in Regelfällen sechs Wochen<br />

beträgt. An dieser Verwaltungspraxis soll festgehalten werden. Für besonders<br />

eilige Fälle soll nach wie vor eine Fristverkürzung möglich sein; <strong>des</strong>halb wird am Entwurf<br />

festgehalten.<br />

Zu 58.:<br />

Da die Regelung aus dienstlichen Gründen notwendig ist und das Beamtenstatusgesetz<br />

in § 54 Abs. 4 für länderübergreifende Abordnungen und Versetzungen dieselbe Regelung<br />

trifft, soll für lan<strong>des</strong>interne Abordnungen und Versetzungen nichts anderes geregelt<br />

werden.<br />

Zu 59.:<br />

Nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen sind bereits durch übergeordnetes Verfassungsrecht<br />

verboten, sodass keine gesonderte Regelung erforderlich ist.<br />

Zu 60.:<br />

<strong>Die</strong> Ausdehnung der Altersteilzeit auf Bereiche, in denen eine besondere Altersgrenze<br />

gilt, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen. Den besonderen Belastungen<br />

in den genannten Bereichen wird bereits durch die um fünf Jahre verminderte<br />

Altersgrenze Rechnung getragen.<br />

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