Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu Absatz 4<br />
Übernimmt die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 42 Abs. 4 BremBG.<br />
Zu § 36 (Ruhestand auf Antrag)<br />
§ 36 regelt den sogenannten Antragsruhestand. Während dieser nach der bisherigen<br />
Regelung in § 43 Abs. 4 BremBG noch in einem vermuteten, aber nicht mehr darzulegenden<br />
Zusammenhang mit der <strong>Die</strong>nstunfähigkeit stand, wird dieser Tatbestand<br />
nunmehr zu einer hiervon losgelösten Regelung. <strong>Die</strong> Versetzung in den Ruhestand<br />
setzt einen Antrag der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten voraus und liegt im Ermessen <strong>des</strong><br />
<strong>Die</strong>nstherrn. <strong>Die</strong> Übergangsregelung <strong>des</strong> bisherigen § 43 Abs. 5 BremBG wird nicht<br />
übernommen, da es keinen Anwendungsbereich mehr gibt.<br />
Zu Absatz 1<br />
Beamtinnen und Beamte können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das<br />
63. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Zu Absatz 2<br />
Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert sind, können bereits mit Vollendung<br />
<strong>des</strong> 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.<br />
Zu § 37 (Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten)<br />
§ 37 bestimmt in Konkretisierung <strong>des</strong> § 30 BeamtStG Ämter, deren Ausübung eine<br />
fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und<br />
Zielen der Regierung erfordern (politische Beamtinnen und Beamte). Wie nach der<br />
bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 41 a BremBG sind dies die Ämter einer Staatsrätin oder<br />
eines Staatsrats sowie einer Sprecherin oder eines Sprechers <strong>des</strong> <strong>Senats</strong>.<br />
Zu § 38 (Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift füllt die Ermächtigung in § 18 BeamtStG aus. <strong>Die</strong> Frist von einem Jahr<br />
wird als angemessen angesehen, die personellen Folgen der Körperschaftsumbildung<br />
abschließend zu regeln und dient dem Ausgleich der beteiligten Interessen sowie der<br />
Rechtssicherheit.<br />
Zu § 39 (Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift greift die Ermächtigung durch § 31 BeamtStG auf und regelt als zusätzliche<br />
Voraussetzung für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung<br />
und Auflösung von Behörden die Einsparung von Planstellen. Dadurch soll<br />
vermieden werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte aus anderen Gründen als<br />
dem Wegfall von Aufgabengebieten, die sie wahrgenommen haben oder wahrnehmen<br />
könnten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und statt ihrer zusätzliche<br />
Beamtinnen oder Beamte diese Aufgaben wahrnehmen.<br />
<strong>Die</strong> Frist wird als angemessen angesehen, die personellen Folgen der Behördenauflösung<br />
oder -umbildung abschließend zu regeln und dient dem Ausgleich der beteiligten<br />
Interessen sowie der Rechtssicherheit.<br />
Zu § 40 (Beginn <strong>des</strong> einstweiligen Ruhestan<strong>des</strong>)<br />
Für die Bestimmung <strong>des</strong> Zeitpunkts <strong>des</strong> Eintritts in den einstweiligen Ruhestand gelten<br />
die allgemeinen Regelungen. Nach § 31 Abs. 1 BremVwVfG in Verbindung mit<br />
§ 187 Abs. 1 BGB wird nur nach vollen Tagen gerechnet, die Bekanntgabe der Versetzungsverfügung<br />
ist ein fristauslösen<strong>des</strong> Ereignis im Sinne <strong>des</strong> § 187 BGB. Daher<br />
beginnt der einstweilige Ruhestand mit Beginn <strong>des</strong> Folgetages.<br />
Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden.<br />
Zu § 41 (Verfahren bei <strong>Die</strong>nstunfähigkeit)<br />
§ 41 fasst das Verfahren bei <strong>Die</strong>nstunfähigkeit, das bisher in Teilen der §§ 43, 44 und<br />
45 BremBG geregelt war, zusammen. <strong>Die</strong>s dient der Rechtsklarheit.<br />
Zu Absatz 1<br />
Absatz 1 regelt das Vorgehen, wenn Zweifel an der <strong>Die</strong>nstfähigkeit einer Beamtin oder<br />
eines Beamten auftreten. <strong>Die</strong> Zweifel können auch aufgrund eines Antrags der Beam-<br />
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