Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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2. im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung<br />
zwingend die Zuweisung <strong>des</strong> Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe<br />
als nach Absatz 1 erfordern,<br />
kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.<br />
(4) <strong>Die</strong> Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen.”<br />
16. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:<br />
„§ 16<br />
Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften an das Gesetz<br />
zur Neuregelung <strong>des</strong> Bremischen Beamtenrechts<br />
(1) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen<br />
<strong>des</strong> einfachen, mittleren, gehobenen und höheren <strong>Die</strong>nstes verwiesen<br />
wird, gelten als<br />
1. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> einfachen <strong>Die</strong>nstes<br />
a) die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,<br />
b) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht<br />
den Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes zuzurechnen sind;<br />
2. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes<br />
a) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr<br />
Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem (einsetzen: Datum <strong>des</strong><br />
Tages <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikels 1 dieses Gesetzes) ein solches Amt<br />
nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen<br />
bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt<br />
der Besoldungsgruppe A 5 <strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes eingestellt worden<br />
sind,<br />
b) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,<br />
c) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht<br />
den Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> gehobenen <strong>Die</strong>nstes zuzurechnen<br />
sind;<br />
3. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> gehobenen <strong>Die</strong>nstes<br />
a) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr<br />
Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem<br />
Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen<br />
haben,<br />
b) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 a,<br />
c) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie<br />
nicht den Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes zuzurechnen<br />
sind,<br />
d) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 in<br />
Lehrerlaufbahnen, die nicht die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien,<br />
für die Sekundarstufe II, für berufliche Schulen oder für Sonderpädagogik<br />
besitzen;<br />
4. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes<br />
a) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies<br />
ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem (einsetzen: Datum<br />
<strong>des</strong> Tags <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikels 1 dieses Gesetzes) ein solches<br />
Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen<br />
bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamtinnen und<br />
Beamte, deren Eingangs- oder Einstiegsämter nach dem vor dem (einsetzen:<br />
Datum <strong>des</strong> Tags <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikels 1 dieses Gesetzes)<br />
geltenden Recht dem gehobenen <strong>Die</strong>nst zugeordnet waren<br />
b) sowie die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis<br />
A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W.<br />
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