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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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2. im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung<br />

zwingend die Zuweisung <strong>des</strong> Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe<br />

als nach Absatz 1 erfordern,<br />

kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.<br />

(4) <strong>Die</strong> Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen.”<br />

16. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:<br />

㤠16<br />

Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften an das Gesetz<br />

zur Neuregelung <strong>des</strong> Bremischen Beamtenrechts<br />

(1) Soweit in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen<br />

<strong>des</strong> einfachen, mittleren, gehobenen und höheren <strong>Die</strong>nstes verwiesen<br />

wird, gelten als<br />

1. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> einfachen <strong>Die</strong>nstes<br />

a) die Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5,<br />

b) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht<br />

den Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes zuzurechnen sind;<br />

2. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes<br />

a) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr<br />

Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem (einsetzen: Datum <strong>des</strong><br />

Tages <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikels 1 dieses Gesetzes) ein solches Amt<br />

nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen<br />

bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt<br />

der Besoldungsgruppe A 5 <strong>des</strong> mittleren <strong>Die</strong>nstes eingestellt worden<br />

sind,<br />

b) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,<br />

c) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht<br />

den Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> gehobenen <strong>Die</strong>nstes zuzurechnen<br />

sind;<br />

3. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> gehobenen <strong>Die</strong>nstes<br />

a) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr<br />

Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem<br />

Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen<br />

haben,<br />

b) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 a,<br />

c) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie<br />

nicht den Beamtinnen und Beamten <strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes zuzurechnen<br />

sind,<br />

d) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 in<br />

Lehrerlaufbahnen, die nicht die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien,<br />

für die Sekundarstufe II, für berufliche Schulen oder für Sonderpädagogik<br />

besitzen;<br />

4. Beamtinnen und Beamte <strong>des</strong> höheren <strong>Die</strong>nstes<br />

a) die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies<br />

ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem (einsetzen: Datum<br />

<strong>des</strong> Tags <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikels 1 dieses Gesetzes) ein solches<br />

Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen<br />

bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamtinnen und<br />

Beamte, deren Eingangs- oder Einstiegsämter nach dem vor dem (einsetzen:<br />

Datum <strong>des</strong> Tags <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Artikels 1 dieses Gesetzes)<br />

geltenden Recht dem gehobenen <strong>Die</strong>nst zugeordnet waren<br />

b) sowie die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 14 bis<br />

A 16 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W.<br />

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