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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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tung und Schwierigkeitsgrad <strong>des</strong> Entwurfs. Neben der schriftlichen Stellungnahme<br />

kann auch eine mündliche Erörterung <strong>des</strong> Entwurfs erfolgen, wenn dies für angezeigt<br />

gehalten oder von den Spitzenverbänden ausdrücklich gefordert wird. Bei Gesetzentwürfen<br />

<strong>des</strong> <strong>Senats</strong> auf dem Gebiet <strong>des</strong> Beamtenrechts sind in der Gesetzesbegründung<br />

die wesentlichen Ergebnisse der Stellungnahmen der Spitzenorganisationen sowie<br />

die Gründe darzustellen, aus denen bestimmte Vorschläge gegebenenfalls nicht aufgegriffen<br />

worden sind.<br />

Zu Absatz 4<br />

Es soll die Möglichkeit eröffent werden, die Einzelheiten <strong>des</strong> Beteiligungsverfahrens<br />

durch Vereinbarung zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen festzulegen.<br />

Zu § 94 (Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses)<br />

<strong>Die</strong> bisherige Bezeichnung „Unabhängige Stelle” ist zugunsten der Unverwechselbarkeit<br />

und einer die Zuständigkeit beschreibenden Bezeichnung aufgegeben worden.<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses ergibt sich aus den ihm durch Gesetz<br />

oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.<br />

Der bisherige § 160 BremBG, der die Möglichkeit der Stellungnahme zu Beschwerden<br />

von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern<br />

in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt hat, wird mangels<br />

praktischer Relevanz nicht in das neue Bremische Beamtengesetz aufgenommen.<br />

Zu § 95 (Mitglieder)<br />

<strong>Die</strong> Regelung über die Mitglieder entspricht im Wesentlichen der Regelung <strong>des</strong> bisherigen<br />

§ 23 Abs. 3 bis 6 BremBG.<br />

Der Paragraf ist neu gegliedert, die Vertretung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />

gesetzlich geregelt und die Amtszeit der nicht ständigen ordentlichen Mitglieder<br />

unabhängig von einer Amtsperiode <strong>des</strong> <strong>Senats</strong> vereinheitlicht und klar gefasst. Entsprechend<br />

den Regelungen in anderen Beamtengesetzen, insbesondere der norddeutschen<br />

Küstenländer, wird die Amtszeit aller nicht ständigen ordentlichen Mitglieder,<br />

wie schon bisher, die Amtszeit der von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften<br />

vorgeschlagenen Mitglieder zeitlich begrenzt. <strong>Die</strong>s dient zusammen mit der<br />

Regelung in § 96 Abs. 3, nach der Mitglieder aus wichtigem Grunde ihre Mitgliedschaft<br />

beenden können, der Eingrenzbarkeit der durch die Beamtinnen und Beamten<br />

freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Klarstellend ist aufgenommen worden, dass<br />

auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter <strong>des</strong> vom Magistrat der Stadtgemeinde<br />

Bremerhaven vorgeschlagenen Mitglieds von diesem vorgeschlagen wird.<br />

Zu § 96 (Rechtsstellung der Mitglieder)<br />

Zu Absatz 1 und 2<br />

Absatz 1 und 2 knüpft mit redaktionellen Änderungen an den bisherigen § 23 Abs. 7<br />

BremBG an.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 knüpft mit redaktionellen Änderungen an den bisherigen § 23 Abs. 8<br />

BremBG an und stellt im Hinblick auf die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder<br />

den Schutz vor dem Entzug ihrer Mitgliedschaft sicher, wobei nunmehr das Ende der<br />

Mitgliedschaft auch auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür wichtige<br />

Gründe vorliegen, geregelt ist.<br />

Auch der Ausschluss von § 39 BeamtStG verfolgt das Ziel, die Mitglieder in ihrer<br />

persönlichen Unabhängigkeit dadurch zu stärken, dass die Aufgabenwahrnehmung<br />

im Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss auch nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen verboten<br />

werden kann.<br />

Zu § 97 (Geschäftsordnung und Verfahren)<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift stellt klar, dass die Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens durch eine Geschäftsordnung<br />

dem unabhängigen Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss selbst überlassen werden soll.<br />

Entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 9 BremBG.<br />

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