Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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tung und Schwierigkeitsgrad <strong>des</strong> Entwurfs. Neben der schriftlichen Stellungnahme<br />
kann auch eine mündliche Erörterung <strong>des</strong> Entwurfs erfolgen, wenn dies für angezeigt<br />
gehalten oder von den Spitzenverbänden ausdrücklich gefordert wird. Bei Gesetzentwürfen<br />
<strong>des</strong> <strong>Senats</strong> auf dem Gebiet <strong>des</strong> Beamtenrechts sind in der Gesetzesbegründung<br />
die wesentlichen Ergebnisse der Stellungnahmen der Spitzenorganisationen sowie<br />
die Gründe darzustellen, aus denen bestimmte Vorschläge gegebenenfalls nicht aufgegriffen<br />
worden sind.<br />
Zu Absatz 4<br />
Es soll die Möglichkeit eröffent werden, die Einzelheiten <strong>des</strong> Beteiligungsverfahrens<br />
durch Vereinbarung zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen festzulegen.<br />
Zu § 94 (Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses)<br />
<strong>Die</strong> bisherige Bezeichnung „Unabhängige Stelle” ist zugunsten der Unverwechselbarkeit<br />
und einer die Zuständigkeit beschreibenden Bezeichnung aufgegeben worden.<br />
<strong>Die</strong> Zuständigkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beamtenausschusses ergibt sich aus den ihm durch Gesetz<br />
oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.<br />
Der bisherige § 160 BremBG, der die Möglichkeit der Stellungnahme zu Beschwerden<br />
von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern<br />
in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt hat, wird mangels<br />
praktischer Relevanz nicht in das neue Bremische Beamtengesetz aufgenommen.<br />
Zu § 95 (Mitglieder)<br />
<strong>Die</strong> Regelung über die Mitglieder entspricht im Wesentlichen der Regelung <strong>des</strong> bisherigen<br />
§ 23 Abs. 3 bis 6 BremBG.<br />
Der Paragraf ist neu gegliedert, die Vertretung für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />
gesetzlich geregelt und die Amtszeit der nicht ständigen ordentlichen Mitglieder<br />
unabhängig von einer Amtsperiode <strong>des</strong> <strong>Senats</strong> vereinheitlicht und klar gefasst. Entsprechend<br />
den Regelungen in anderen Beamtengesetzen, insbesondere der norddeutschen<br />
Küstenländer, wird die Amtszeit aller nicht ständigen ordentlichen Mitglieder,<br />
wie schon bisher, die Amtszeit der von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften<br />
vorgeschlagenen Mitglieder zeitlich begrenzt. <strong>Die</strong>s dient zusammen mit der<br />
Regelung in § 96 Abs. 3, nach der Mitglieder aus wichtigem Grunde ihre Mitgliedschaft<br />
beenden können, der Eingrenzbarkeit der durch die Beamtinnen und Beamten<br />
freiwillig eingegangenen Verpflichtung. Klarstellend ist aufgenommen worden, dass<br />
auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter <strong>des</strong> vom Magistrat der Stadtgemeinde<br />
Bremerhaven vorgeschlagenen Mitglieds von diesem vorgeschlagen wird.<br />
Zu § 96 (Rechtsstellung der Mitglieder)<br />
Zu Absatz 1 und 2<br />
Absatz 1 und 2 knüpft mit redaktionellen Änderungen an den bisherigen § 23 Abs. 7<br />
BremBG an.<br />
Zu Absatz 3<br />
Absatz 3 knüpft mit redaktionellen Änderungen an den bisherigen § 23 Abs. 8<br />
BremBG an und stellt im Hinblick auf die persönliche Unabhängigkeit der Mitglieder<br />
den Schutz vor dem Entzug ihrer Mitgliedschaft sicher, wobei nunmehr das Ende der<br />
Mitgliedschaft auch auf Antrag eines berufenen Mitglieds, wenn hierfür wichtige<br />
Gründe vorliegen, geregelt ist.<br />
Auch der Ausschluss von § 39 BeamtStG verfolgt das Ziel, die Mitglieder in ihrer<br />
persönlichen Unabhängigkeit dadurch zu stärken, dass die Aufgabenwahrnehmung<br />
im Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss auch nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen verboten<br />
werden kann.<br />
Zu § 97 (Geschäftsordnung und Verfahren)<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift stellt klar, dass die Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens durch eine Geschäftsordnung<br />
dem unabhängigen Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss selbst überlassen werden soll.<br />
Entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 9 BremBG.<br />
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