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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu 2.:<br />

Da der Vorbereitungsdienst regelmäßig als Vollzeitausbildung konzipiert ist, besteht<br />

kein Raum, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf von der Regelung <strong>des</strong> Erlöschens<br />

eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum selben <strong>Die</strong>nstherrn auszunehmen.<br />

Bei Rücknahme der Ernennung aufgrund formeller Fehler der <strong>Die</strong>nstbehörde wird in<br />

aller Regel versucht, den Fehler zu heilen oder aber erneut ein Beamtenverhältnis zu<br />

begründen. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis soll auch aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

nicht wieder aufleben.<br />

Zu 3.:<br />

<strong>Die</strong> Verwaltung ist angehalten, effizient und sparsam zu arbeiten. Oft ergibt sich der<br />

Bedarf gerade für befristet zu besetzende Stellen kurzfristig. Dann ist es angezeigt, auf<br />

die Ausschreibung verzichten zu können.<br />

<strong>Die</strong> Ablehnung von drittmittelfinanzierten Stellen in der Forschung, die von einer für<br />

die von der Mittelgeberin oder dem Mittelgeber bestimmten Person zu besetzen sind,<br />

kann jederzeit erfolgen, wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden soll. <strong>Die</strong> Ausschreibung<br />

ist nach § 10 Abs. 4 nicht erforderlich, weil der in Frage kommende Bewerberkreis<br />

ohnehin von den Einstellungen Kenntnis erlangt, z. B. Lehramtsstudierende, die<br />

das erste Staatsexamen ablegen, sind umfassend über die Termine und die für die<br />

Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Stellen informiert.<br />

Zu 4.:<br />

<strong>Die</strong> Probezeit von nunmehr einheitlich drei Jahren steht der bisherigen Verbeamtung<br />

auf Lebenszeit frühestens mit Vollendung <strong>des</strong> 27. Lebensjahres gegenüber, was gerade<br />

im bisherigen einfachen, mittleren und gehobenen <strong>Die</strong>nst zu erheblich längerer<br />

Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe geführt hat. Da nicht nur die fachliche, sondern<br />

auch die gesundheitliche Eignung erprobt wird, wird eine weitere Verkürzung abgelehnt.<br />

Ausbildungszeiten im öffentlichen <strong>Die</strong>nst können nicht auf die Probezeit<br />

angerechnet werden, da in der Probezeit die in der Ausbildung erlernten Fähigkeiten<br />

der Beamtinnen und Beamten erstmals über längere Zeit erprobt werden können.<br />

Zu 5.:<br />

<strong>Die</strong> Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Ausbildungen im Beamtenbereich werden<br />

wie andere beamtenrechtlichen Regelungen mit den Spitzenorganisationen der<br />

Gewerkschaften abgestimmt, sodass bereits ein Mitspracherecht bei Inhalten und<br />

Zielen der Ausbildung besteht.<br />

<strong>Die</strong> Frage der Besetzung von Prüfungskommissionen muss im Rahmen der Beteiligung<br />

zu den jeweiligen Prüfungsordnungen entschieden werden.<br />

Zu 6.:<br />

<strong>Die</strong> Regelung zu Abordnungen und Versetzungen innerhalb der Freien Hansestadt<br />

Bremen entspricht inhaltlich der Regelung im Beamtenstatusgesetz über die Abordnung<br />

und Versetzung. Es sollen hinsichtlich Abordnung und Versetzung innerhalb<br />

der Freien Hansestadt Bremen keine höhere Hürden als bei entsprechenden Maßnahmen<br />

zwischen den Ländern und zum oder vom Bund gesetzt werden. Weiter ist die<br />

Regelung sachgerecht, da sie unter Abwägung der möglichen Interessen <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn<br />

und der betroffenen Beamtinnen und Beamten getroffen wurde. Es soll weiterhin<br />

möglich sein, Beamtinnen und Beamte auf andere <strong>Die</strong>nstposten, die nicht mit einer<br />

Stellenzulage verbunden sind, aber ihrem Amt entsprechen, zu versetzen. Stellenzulagen<br />

dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion<br />

gewährt werden (vergleiche § 42 Abs. 3 BBesG). <strong>Die</strong> Erhöhung <strong>des</strong> Endgrundgehalts<br />

um den Betrag der Stellenzulage ist daher nicht möglich. Der Ausgleich eines Differenzbetrages<br />

ist jedoch – soweit die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 13 BBesG vorliegen<br />

– durch Zahlung einer Ausgleichszulage sichergestellt. <strong>Die</strong> vom <strong>Die</strong>nstherrn zu tragenden<br />

Mehraufwendungen sind in gesonderten Rechtsvorschriften (Reisekostengesetz,<br />

Umzugskostengesetz und Trennungsgeldverordnung) geregelt.<br />

Zu 7.:<br />

<strong>Die</strong> Forderung lässt offen, welcher Unterschied zwischen „rechtsgleich” und „gleichwertig”<br />

gesehen wird. Sollte „gleichwertig” als strengere Voraussetzung interpretiert<br />

werden, führt dies dazu, dass die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte weniger<br />

Chancen auf eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung erhält, was sich negativ<br />

auf die mit der Regelung erwünschte vollständige Rehabilitierung auswirkt.<br />

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