Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu 2.:<br />
Da der Vorbereitungsdienst regelmäßig als Vollzeitausbildung konzipiert ist, besteht<br />
kein Raum, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf von der Regelung <strong>des</strong> Erlöschens<br />
eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum selben <strong>Die</strong>nstherrn auszunehmen.<br />
Bei Rücknahme der Ernennung aufgrund formeller Fehler der <strong>Die</strong>nstbehörde wird in<br />
aller Regel versucht, den Fehler zu heilen oder aber erneut ein Beamtenverhältnis zu<br />
begründen. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis soll auch aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
nicht wieder aufleben.<br />
Zu 3.:<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung ist angehalten, effizient und sparsam zu arbeiten. Oft ergibt sich der<br />
Bedarf gerade für befristet zu besetzende Stellen kurzfristig. Dann ist es angezeigt, auf<br />
die Ausschreibung verzichten zu können.<br />
<strong>Die</strong> Ablehnung von drittmittelfinanzierten Stellen in der Forschung, die von einer für<br />
die von der Mittelgeberin oder dem Mittelgeber bestimmten Person zu besetzen sind,<br />
kann jederzeit erfolgen, wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden soll. <strong>Die</strong> Ausschreibung<br />
ist nach § 10 Abs. 4 nicht erforderlich, weil der in Frage kommende Bewerberkreis<br />
ohnehin von den Einstellungen Kenntnis erlangt, z. B. Lehramtsstudierende, die<br />
das erste Staatsexamen ablegen, sind umfassend über die Termine und die für die<br />
Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Stellen informiert.<br />
Zu 4.:<br />
<strong>Die</strong> Probezeit von nunmehr einheitlich drei Jahren steht der bisherigen Verbeamtung<br />
auf Lebenszeit frühestens mit Vollendung <strong>des</strong> 27. Lebensjahres gegenüber, was gerade<br />
im bisherigen einfachen, mittleren und gehobenen <strong>Die</strong>nst zu erheblich längerer<br />
Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe geführt hat. Da nicht nur die fachliche, sondern<br />
auch die gesundheitliche Eignung erprobt wird, wird eine weitere Verkürzung abgelehnt.<br />
Ausbildungszeiten im öffentlichen <strong>Die</strong>nst können nicht auf die Probezeit<br />
angerechnet werden, da in der Probezeit die in der Ausbildung erlernten Fähigkeiten<br />
der Beamtinnen und Beamten erstmals über längere Zeit erprobt werden können.<br />
Zu 5.:<br />
<strong>Die</strong> Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Ausbildungen im Beamtenbereich werden<br />
wie andere beamtenrechtlichen Regelungen mit den Spitzenorganisationen der<br />
Gewerkschaften abgestimmt, sodass bereits ein Mitspracherecht bei Inhalten und<br />
Zielen der Ausbildung besteht.<br />
<strong>Die</strong> Frage der Besetzung von Prüfungskommissionen muss im Rahmen der Beteiligung<br />
zu den jeweiligen Prüfungsordnungen entschieden werden.<br />
Zu 6.:<br />
<strong>Die</strong> Regelung zu Abordnungen und Versetzungen innerhalb der Freien Hansestadt<br />
Bremen entspricht inhaltlich der Regelung im Beamtenstatusgesetz über die Abordnung<br />
und Versetzung. Es sollen hinsichtlich Abordnung und Versetzung innerhalb<br />
der Freien Hansestadt Bremen keine höhere Hürden als bei entsprechenden Maßnahmen<br />
zwischen den Ländern und zum oder vom Bund gesetzt werden. Weiter ist die<br />
Regelung sachgerecht, da sie unter Abwägung der möglichen Interessen <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn<br />
und der betroffenen Beamtinnen und Beamten getroffen wurde. Es soll weiterhin<br />
möglich sein, Beamtinnen und Beamte auf andere <strong>Die</strong>nstposten, die nicht mit einer<br />
Stellenzulage verbunden sind, aber ihrem Amt entsprechen, zu versetzen. Stellenzulagen<br />
dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion<br />
gewährt werden (vergleiche § 42 Abs. 3 BBesG). <strong>Die</strong> Erhöhung <strong>des</strong> Endgrundgehalts<br />
um den Betrag der Stellenzulage ist daher nicht möglich. Der Ausgleich eines Differenzbetrages<br />
ist jedoch – soweit die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 13 BBesG vorliegen<br />
– durch Zahlung einer Ausgleichszulage sichergestellt. <strong>Die</strong> vom <strong>Die</strong>nstherrn zu tragenden<br />
Mehraufwendungen sind in gesonderten Rechtsvorschriften (Reisekostengesetz,<br />
Umzugskostengesetz und Trennungsgeldverordnung) geregelt.<br />
Zu 7.:<br />
<strong>Die</strong> Forderung lässt offen, welcher Unterschied zwischen „rechtsgleich” und „gleichwertig”<br />
gesehen wird. Sollte „gleichwertig” als strengere Voraussetzung interpretiert<br />
werden, führt dies dazu, dass die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte weniger<br />
Chancen auf eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung erhält, was sich negativ<br />
auf die mit der Regelung erwünschte vollständige Rehabilitierung auswirkt.<br />
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