Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Gewährleistung der Mobilität und <strong>des</strong> flexiblen Personaleinsatzes<br />
Um die bun<strong>des</strong>weite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei<br />
einem <strong>Die</strong>nstherrn im Bun<strong>des</strong>gebiet erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung<br />
anerkannt. Der Wechsel zwischen dem öffentlichen <strong>Die</strong>nst und der Privatwirtschaft<br />
sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen wird<br />
durch die Möglichkeit der Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt erleichtert,<br />
um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen.<br />
Tätigkeiten außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes können grundsätzlich auf die Probezeit<br />
angerechnet werden.<br />
Abschnitt 4 (Lan<strong>des</strong>interne Abordnung und Versetzung) übernimmt bzw. schreibt das<br />
bisher geltende Recht fort.<br />
Abschnitt 5 (Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses) enthält Verfahrensregelungen<br />
zur Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses. <strong>Die</strong> gesetzliche Altersgrenze und die sogenannte<br />
Antrags-Altersgrenze wird zunächst unverändert gelassen. Hinsichtlich der<br />
<strong>Die</strong>nstunfähigkeit ist das Gesetz auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt.<br />
Im Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) sind die wesentlichen<br />
Pflichten im Beamtenstatusgesetz geregelt, sodass sich das Bremische Beamtengesetz<br />
(BremBG) auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt. <strong>Die</strong> geltende Vorschrift<br />
zur wöchentlichen Arbeitszeit wird übernommen. Teilzeitbeschäftigung und langfristige<br />
Beurlaubung kann weiter gewährt werden, wobei die Dauer der Beurlaubung auf<br />
höchstens 15 Jahre angehoben wird. Der in § 40 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes formulierte<br />
Grundsatz „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter<br />
Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen<br />
zu beeinträchtigen.” wird konkretisiert. <strong>Die</strong> neuen lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen<br />
werden erheblich vereinfacht. Es wird nur noch zwischen anzeigepflichtigen und<br />
nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden; die bisherige Differenzierung<br />
zwischen genehmigungs- und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten<br />
entfällt. <strong>Die</strong> fürsorgerechtlichen Regelungen folgen den bisherigen Vorschriften. Das<br />
Gleiche gilt grundsätzlich auch für das Personalaktenrecht.<br />
<strong>Die</strong> in Abschnitt 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und<br />
Berufsverbände) enthaltenen Vorschriften schreiben die bisherigen Regelungen fort.<br />
Durch die Vorschriften in Abschnitt 8 (Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss) wird an der Unabhängigen<br />
Stelle, die zur Vermeidung von Verwechslungen nunmehr in „Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss”<br />
umbenannt wird, festgehalten. Er wird auf seine Kernaufgaben<br />
beschränkt; diese ergeben sich im Einzelnen aus dem Gesetz.<br />
<strong>Die</strong> Vorschriften in Abschnitt 9 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) folgen den bisherigen<br />
Regelungen unter Beachtung der Vorgaben <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes.<br />
In Abschnitt 10 (Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen) sind die Vorschriften<br />
auf das zwingend erforderliche Maß reduziert worden.<br />
In Abschnitt 11 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) sind insbesondere Bestimmungen<br />
über die Überleitung, die aufgrund <strong>des</strong> Wegfalls <strong>des</strong> Instituts der Anstellung<br />
mit nunmehr einheitlicher Länge der Probezeit sowie der geänderten Vorschriften über<br />
die Laufbahnen erforderlich sind, aufgeführt.<br />
Artikel 2 bis 4, 7, 11 bis 16 und 18 beinhalten redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen<br />
an das neue Beamtenrecht.<br />
Mit der Änderung <strong>des</strong> Überleitungsbeschleunigungsgesetzes (Artikel 5) wird die<br />
zweigeteilte Laufbahn für die Polizei entsprechend dem <strong>Senats</strong>beschluss vom 18. April<br />
2000, nach dem die Einführung 2009 abgeschlossen sein soll, umgesetzt.<br />
Artikel 6 (Änderung <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes) soll ermöglichen,<br />
Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung in Fächern, bei denen es einen<br />
Mangel an Lehrkräften gibt, bevorzugt einstellen zu können.<br />
Durch die Änderung <strong>des</strong> Bremischen Besoldungsgesetzes (Artikel 8) werden die<br />
besoldungsrechtlichen Vorschriften auf das durch Artikel 1 geänderte Laufbahnrecht<br />
abgestimmt; hierdurch kommt es u. a. zu Ersetzungen der Bun<strong>des</strong>besoldungsordnungen<br />
A und B sowie W und R <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes (BBesG) durch bre-<br />
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