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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Gewährleistung der Mobilität und <strong>des</strong> flexiblen Personaleinsatzes<br />

Um die bun<strong>des</strong>weite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei<br />

einem <strong>Die</strong>nstherrn im Bun<strong>des</strong>gebiet erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung<br />

anerkannt. Der Wechsel zwischen dem öffentlichen <strong>Die</strong>nst und der Privatwirtschaft<br />

sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen wird<br />

durch die Möglichkeit der Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt erleichtert,<br />

um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen.<br />

Tätigkeiten außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes können grundsätzlich auf die Probezeit<br />

angerechnet werden.<br />

Abschnitt 4 (Lan<strong>des</strong>interne Abordnung und Versetzung) übernimmt bzw. schreibt das<br />

bisher geltende Recht fort.<br />

Abschnitt 5 (Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses) enthält Verfahrensregelungen<br />

zur Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses. <strong>Die</strong> gesetzliche Altersgrenze und die sogenannte<br />

Antrags-Altersgrenze wird zunächst unverändert gelassen. Hinsichtlich der<br />

<strong>Die</strong>nstunfähigkeit ist das Gesetz auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt.<br />

Im Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) sind die wesentlichen<br />

Pflichten im Beamtenstatusgesetz geregelt, sodass sich das Bremische Beamtengesetz<br />

(BremBG) auf verfahrenstechnische Regelungen beschränkt. <strong>Die</strong> geltende Vorschrift<br />

zur wöchentlichen Arbeitszeit wird übernommen. Teilzeitbeschäftigung und langfristige<br />

Beurlaubung kann weiter gewährt werden, wobei die Dauer der Beurlaubung auf<br />

höchstens 15 Jahre angehoben wird. Der in § 40 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes formulierte<br />

Grundsatz „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter<br />

Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen<br />

zu beeinträchtigen.” wird konkretisiert. <strong>Die</strong> neuen lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen<br />

werden erheblich vereinfacht. Es wird nur noch zwischen anzeigepflichtigen und<br />

nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten unterschieden; die bisherige Differenzierung<br />

zwischen genehmigungs- und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten<br />

entfällt. <strong>Die</strong> fürsorgerechtlichen Regelungen folgen den bisherigen Vorschriften. Das<br />

Gleiche gilt grundsätzlich auch für das Personalaktenrecht.<br />

<strong>Die</strong> in Abschnitt 7 (Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und<br />

Berufsverbände) enthaltenen Vorschriften schreiben die bisherigen Regelungen fort.<br />

Durch die Vorschriften in Abschnitt 8 (Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss) wird an der Unabhängigen<br />

Stelle, die zur Vermeidung von Verwechslungen nunmehr in „Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss”<br />

umbenannt wird, festgehalten. Er wird auf seine Kernaufgaben<br />

beschränkt; diese ergeben sich im Einzelnen aus dem Gesetz.<br />

<strong>Die</strong> Vorschriften in Abschnitt 9 (Beschwerdeweg und Rechtsschutz) folgen den bisherigen<br />

Regelungen unter Beachtung der Vorgaben <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes.<br />

In Abschnitt 10 (Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen) sind die Vorschriften<br />

auf das zwingend erforderliche Maß reduziert worden.<br />

In Abschnitt 11 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) sind insbesondere Bestimmungen<br />

über die Überleitung, die aufgrund <strong>des</strong> Wegfalls <strong>des</strong> Instituts der Anstellung<br />

mit nunmehr einheitlicher Länge der Probezeit sowie der geänderten Vorschriften über<br />

die Laufbahnen erforderlich sind, aufgeführt.<br />

Artikel 2 bis 4, 7, 11 bis 16 und 18 beinhalten redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen<br />

an das neue Beamtenrecht.<br />

Mit der Änderung <strong>des</strong> Überleitungsbeschleunigungsgesetzes (Artikel 5) wird die<br />

zweigeteilte Laufbahn für die Polizei entsprechend dem <strong>Senats</strong>beschluss vom 18. April<br />

2000, nach dem die Einführung 2009 abgeschlossen sein soll, umgesetzt.<br />

Artikel 6 (Änderung <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes) soll ermöglichen,<br />

Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung in Fächern, bei denen es einen<br />

Mangel an Lehrkräften gibt, bevorzugt einstellen zu können.<br />

Durch die Änderung <strong>des</strong> Bremischen Besoldungsgesetzes (Artikel 8) werden die<br />

besoldungsrechtlichen Vorschriften auf das durch Artikel 1 geänderte Laufbahnrecht<br />

abgestimmt; hierdurch kommt es u. a. zu Ersetzungen der Bun<strong>des</strong>besoldungsordnungen<br />

A und B sowie W und R <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes (BBesG) durch bre-<br />

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