Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Unterabschnitt 6<br />
Schulen<br />
§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst<br />
Unterabschnitt 7<br />
Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen<br />
§ 123 Mitglieder <strong>des</strong> Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen<br />
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 124 Verwaltungsvorschriften<br />
§ 125 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe<br />
§ 126 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit<br />
in Führungsfunktionen<br />
§ 127 Überleitung der am (einsetzen: Datum <strong>des</strong> Tages vor Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes) vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen<br />
§ 128 Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen<br />
über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen<br />
§ 129 Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten<br />
§ 130 Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen<br />
Stelle<br />
§ 131 Entpflichtung<br />
§ 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen<br />
Abschnitt 1<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I<br />
S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt<br />
ist, für die Beamtinnen und Beamten<br />
1. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen,<br />
2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie<br />
3. der sonstigen der Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unterstehenden Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts.<br />
(2) 1 <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und<br />
ihre Verbände. 2 <strong>Die</strong>sen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen<br />
und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.<br />
§ 2<br />
Verleihung der <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit durch Satzung<br />
(§ 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes)<br />
Soweit die <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung<br />
<strong>des</strong> <strong>Senats</strong>.<br />
§ 3<br />
Oberste <strong>Die</strong>nstbehörden, <strong>Die</strong>nstvorgesetzte und Vorgesetzte<br />
(1) 1 Oberste <strong>Die</strong>nstbehörde ist die oberste Behörde <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, in deren <strong>Die</strong>nstbereich<br />
die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. 2 Für das Land und die Stadtgemeinde<br />
Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde<br />
Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. 3 Für die Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts wird die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde durch<br />
Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht<br />
getroffen, so ist oberste <strong>Die</strong>nstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, die durch Satzung<br />
<strong>des</strong> Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer sol-<br />
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