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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Unterabschnitt 6<br />

Schulen<br />

§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst<br />

Unterabschnitt 7<br />

Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen<br />

§ 123 Mitglieder <strong>des</strong> Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen<br />

Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 124 Verwaltungsvorschriften<br />

§ 125 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe<br />

§ 126 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit<br />

in Führungsfunktionen<br />

§ 127 Überleitung der am (einsetzen: Datum <strong>des</strong> Tages vor Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes) vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen<br />

§ 128 Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen<br />

über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen<br />

§ 129 Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten<br />

§ 130 Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen<br />

Stelle<br />

§ 131 Entpflichtung<br />

§ 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I<br />

S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt<br />

ist, für die Beamtinnen und Beamten<br />

1. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen,<br />

2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie<br />

3. der sonstigen der Aufsicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unterstehenden Körperschaften, Anstalten<br />

und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts.<br />

(2) 1 <strong>Die</strong>ses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und<br />

ihre Verbände. 2 <strong>Die</strong>sen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen<br />

und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.<br />

§ 2<br />

Verleihung der <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit durch Satzung<br />

(§ 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes)<br />

Soweit die <strong>Die</strong>nstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung<br />

<strong>des</strong> <strong>Senats</strong>.<br />

§ 3<br />

Oberste <strong>Die</strong>nstbehörden, <strong>Die</strong>nstvorgesetzte und Vorgesetzte<br />

(1) 1 Oberste <strong>Die</strong>nstbehörde ist die oberste Behörde <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, in deren <strong>Die</strong>nstbereich<br />

die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. 2 Für das Land und die Stadtgemeinde<br />

Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde<br />

Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. 3 Für die Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts wird die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde durch<br />

Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht<br />

getroffen, so ist oberste <strong>Die</strong>nstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, die durch Satzung<br />

<strong>des</strong> Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer sol-<br />

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