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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Artikel 2<br />

Änderung <strong>des</strong> <strong>Senats</strong>gesetzes<br />

In § 4 Absatz 7 <strong>des</strong> <strong>Senats</strong>gesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 –<br />

1101-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl.<br />

S. 543) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 87 Bremisches Beamtengesetz” durch<br />

die Angabe „§ 52 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” ersetzt.<br />

Artikel 3<br />

Änderung <strong>des</strong> Gesetzes über die Rechnungsprüfung<br />

in der Freien Hansestadt Bremen<br />

In § 4 Absatz 2 <strong>des</strong> Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt<br />

Bremen vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221 – 1103-a-1), das zuletzt durch Gesetz<br />

vom 15. April 2008 Brem.GBl. S. 73) geändert worden ist, werden die Wörter<br />

„zum höheren Verwaltungsdienst” durch die Wörter „für das zweite Einstiegsamt der<br />

Laufbahngruppe 2” ersetzt.<br />

Artikel 4<br />

Änderung <strong>des</strong> Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes<br />

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480<br />

– 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl.<br />

S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer<br />

Laufbahn” durch die Wörter „dem Einstiegsamt ihrer Laufbahngruppe entspricht”<br />

ersetzt.<br />

2. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis zum” durch das Wort „am” ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />

durch die Angabe „§ 24 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes” ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 71 e Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 64<br />

Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.<br />

3. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:<br />

㤠5<br />

Anpassung <strong>des</strong> § 37 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz<br />

an die Neuregelung <strong>des</strong> Laufbahnrechts<br />

§ 37 Absatz 1 Satz 2 <strong>des</strong> Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006<br />

geltenden Fassung (Erhöhtes Unfallruhegehalt) ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass sich die ruhegehaltfähigen <strong>Die</strong>nstbezüge für Beamtinnen und Beamte<br />

der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt min<strong>des</strong>tens nach der Besoldungsgruppe<br />

A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem<br />

zweiten Einstiegsamt min<strong>des</strong>tens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen<br />

und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt min<strong>des</strong>tens<br />

nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe<br />

2 mit dem zweiten Einstiegsamt min<strong>des</strong>tens nach der Besoldungsgruppe<br />

A 16 bemessen.”<br />

Artikel 5<br />

Änderung <strong>des</strong> Überleitungsbeschleunigungsgesetzes<br />

Das Überleitungsbeschleunigungsgesetz vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 275 –<br />

2040-d-4) wird wie folgt geändert:<br />

1. § 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„(1) Mit Wirkung vom (einfügen: Datum <strong>des</strong> Tages <strong>des</strong> Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes) werden alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zu Polizeikommissarinnen<br />

und Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und in eine<br />

entsprechende Planstelle eingewiesen.”<br />

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