Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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5. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung<br />
einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn in<br />
Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den <strong>Die</strong>nstherrn<br />
zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz<br />
<strong>des</strong> aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und<br />
bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,<br />
6. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines<br />
jeden Kalenderjahres der oder dem <strong>Die</strong>nstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen<br />
Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.<br />
§ 79<br />
Tätigkeit nach Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />
(§ 41 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes)<br />
(1) 1 <strong>Die</strong> Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />
besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder<br />
frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von<br />
fünf Jahren nach Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich<br />
um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen<br />
Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />
im Zusammenhang steht. 2 Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,<br />
die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in<br />
den Ruhstand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige<br />
Karenzfrist tritt. 3 <strong>Die</strong> Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten <strong>Die</strong>nstvorgesetzten<br />
zu erfolgen.<br />
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte<br />
<strong>Die</strong>nstvorgesetzte oder den letzten <strong>Die</strong>nstvorgesetzten ausgesprochen.<br />
Unterabschnitt 4<br />
Fürsorge<br />
§ 80<br />
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen<br />
(1) Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie<br />
ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-,<br />
Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen.<br />
(2) 1 Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene<br />
Aufwendungen<br />
1. in Krankheits- und Pflegefällen,<br />
2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Behinderungen,<br />
3. in Geburtsfällen, der Empfängnisregelung, bei künstlicher Befruchtung sowie in<br />
Ausnahmefällen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,<br />
4. zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.<br />
2<br />
Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in<br />
ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer<br />
wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. 3 Daneben kann die Beihilfefähigkeit<br />
vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht<br />
werden. 4 Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer<br />
Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für Heilpraktiker. 5 Gleiches gilt für<br />
Sach- und <strong>Die</strong>nstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile<br />
und für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil<br />
der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.<br />
(3) 1 Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden<br />
Eigenvorsorge gewährt. 2 Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben<br />
Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen<br />
nicht übersteigen. 3 <strong>Die</strong> Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können<br />
durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden.<br />
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