Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:<br />
„(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung<br />
Polizei oder <strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />
der Länder, die in den Polizeivollzugsdienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen übernommen<br />
worden sind, können mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Jahres<br />
in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei<br />
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn<br />
sie sich seit min<strong>des</strong>tens acht Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 1 der<br />
Fachrichtung Polizei oder <strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und<br />
sich im Polizeivollzugsdienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen min<strong>des</strong>tens drei Jahre auf<br />
einem umwandlungsfähigen <strong>Die</strong>nstposten bewährt haben sowie min<strong>des</strong>tens<br />
ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren.”<br />
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.<br />
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 11 Abs. 3” wird<br />
durch die Angabe „§ 9 Abs. 4” ersetzt.<br />
2. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach dem Wort „künftig” werden die Wörter „von Laufbahngruppe 1 in<br />
Laufbahngruppe 2" eingefügt.<br />
b) <strong>Die</strong> Wörter „<strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes” werden durch die Wörter<br />
„der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei” ersetzt.<br />
Artikel 6<br />
Änderung <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes<br />
Dem § 2 <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl.<br />
S. 111 – 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 <strong>des</strong> Gesetzes vom 21. November<br />
2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />
„(5) Für eine Ausbildung in Fächern oder Fachgebieten für bestimmte Lehrämter,<br />
sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und<br />
beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an beruflichen Schulen, bei denen nach<br />
Feststellung durch das Fachressort ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften<br />
besteht, können bis zu zwanzig vom Hundert der Ausbildungsplätze gesondert vergeben<br />
werden. Innerhalb der Quote für den dringenden Bedarf erfolgt die Auswahl<br />
für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4.”<br />
Artikel 7<br />
Änderung <strong>des</strong> Bremischen Disziplinargesetzes<br />
Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 –<br />
2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl.<br />
S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />
durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes”<br />
ersetzt.<br />
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 <strong>des</strong> Bremischen<br />
Beamtengesetzes” durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes”<br />
ersetzt.<br />
cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 <strong>des</strong> Bremischen<br />
Beamtengesetzes” durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />
in Verbindung mit § 50 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />
ersetzt.<br />
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />
durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes in<br />
Verbindung mit § 50 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” ersetzt.<br />
2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 39<br />
<strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>des</strong><br />
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