03.01.2014 Aufrufe

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:<br />

„(2) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung<br />

Polizei oder <strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />

der Länder, die in den Polizeivollzugsdienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen übernommen<br />

worden sind, können mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Jahres<br />

in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei<br />

übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn<br />

sie sich seit min<strong>des</strong>tens acht Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 1 der<br />

Fachrichtung Polizei oder <strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes befinden und<br />

sich im Polizeivollzugsdienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Bremen min<strong>des</strong>tens drei Jahre auf<br />

einem umwandlungsfähigen <strong>Die</strong>nstposten bewährt haben sowie min<strong>des</strong>tens<br />

ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren.”<br />

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.<br />

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 11 Abs. 3” wird<br />

durch die Angabe „§ 9 Abs. 4” ersetzt.<br />

2. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach dem Wort „künftig” werden die Wörter „von Laufbahngruppe 1 in<br />

Laufbahngruppe 2" eingefügt.<br />

b) <strong>Die</strong> Wörter „<strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes” werden durch die Wörter<br />

„der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei” ersetzt.<br />

Artikel 6<br />

Änderung <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes<br />

Dem § 2 <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl.<br />

S. 111 – 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 <strong>des</strong> Gesetzes vom 21. November<br />

2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„(5) Für eine Ausbildung in Fächern oder Fachgebieten für bestimmte Lehrämter,<br />

sonderpädagogischen Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik und<br />

beruflichen Fachrichtungen für das Lehramt an beruflichen Schulen, bei denen nach<br />

Feststellung durch das Fachressort ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften<br />

besteht, können bis zu zwanzig vom Hundert der Ausbildungsplätze gesondert vergeben<br />

werden. Innerhalb der Quote für den dringenden Bedarf erfolgt die Auswahl<br />

für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4.”<br />

Artikel 7<br />

Änderung <strong>des</strong> Bremischen Disziplinargesetzes<br />

Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 –<br />

2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl.<br />

S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />

durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes”<br />

ersetzt.<br />

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe 㤠76 Abs. 1 <strong>des</strong> Bremischen<br />

Beamtengesetzes” durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes”<br />

ersetzt.<br />

cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe 㤠76 Abs. 2 <strong>des</strong> Bremischen<br />

Beamtengesetzes” durch die Angabe „§ 47 Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />

in Verbindung mit § 50 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes”<br />

durch die Angabe 㤠47 Abs. 2 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes in<br />

Verbindung mit § 50 <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” ersetzt.<br />

2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 39<br />

<strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes” durch die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>des</strong><br />

—69—

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!