Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Weiter wird Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet, wenn<br />
ein Bachelorabschluss innerhalb eines Vorbereitungsdienstes, der nicht in Form eines<br />
Hochschulstudiums organisiert ist, erworben wurde. <strong>Die</strong>s betrifft die teilweise in anderen<br />
Bun<strong>des</strong>ländern an (Berufs-)Akademien organisierten Vorbereitungsdienste.<br />
Zu § 15 (Bei einem anderen <strong>Die</strong>nstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift soll die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts<br />
zwischen allen <strong>Die</strong>nstherren – auch außerhalb der norddeutschen Küstenländer<br />
– sicherstellen und fördern. Sie greift die Regelungen <strong>des</strong> bisher unmittelbar geltenden<br />
§ 122 BRRG auf.<br />
Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift soll die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts<br />
zwischen allen <strong>Die</strong>nstherrn – auch außerhalb der norddeutschen Küstenländer<br />
– sicherstellen und fördern. Sie greift die Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 122 Absatz 2<br />
BRRG auf und erweitert sie dahingehend, dass jede Beamtin oder jeder Beamte, die<br />
oder der die Laufbahnbefähigung bei einem anderen <strong>Die</strong>nstherrn außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches<br />
dieses Gesetzes nach <strong>des</strong>sen Vorschriften erworben hat, grundsätzlich<br />
die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz besitzt. Soweit erforderlich<br />
ist eine Einführung vorzusehen, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu<br />
bestimmen ist.<br />
Zu Absatz 2<br />
Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen<br />
<strong>Die</strong>nstherrn außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches dieses Gesetzes nach <strong>des</strong>sen Vorschriften<br />
erworben haben, aber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind,<br />
regeln die Laufbahnvorschriften unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung<br />
erfolgt. Insbesondere können Bestimmungen für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber<br />
vorgesehen werden, die ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes aufgrund<br />
ihrer Berufstätigkeit eine Laufbahnbefähigung in anderen Bun<strong>des</strong>ländern erworben<br />
haben. Gleichfalls können verfahrensrechtliche Bestimmungen vorgesehen werden,<br />
z. B. über die von den Bewerberinnen und den Bewerbern zu erbringenden Nachweise.<br />
Zu § 16 (Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts)<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift setzt die Richtlinie 2005/36/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong><br />
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um,<br />
durch die die Richtlinien 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 und 92/51/EWG vom<br />
18. Juni 1992 abgelöst worden sind.<br />
Der personelle Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union. Er erstreckt sich weiter – wie dies bereits unter<br />
Geltung der Richtlinie 89/48/EWG der Fall ist – auch auf die übrigen Vertragsstaaten<br />
<strong>des</strong> Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (dabei handelt es sich um<br />
Island, Liechtenstein und Norwegen). Entsprechend anwendbar ist die Richtlinie<br />
schließlich für Staatsangehörige von Drittstaaten und in Bezug auf Drittstaaten, soweit<br />
sich – wie zum Beispiel für die Schweiz – hinsichtlich der Anerkennung nach dem<br />
Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.<br />
Satz 2 beinhaltet die entsprechende Ermächtigungsnorm zum Erlass weitergehender<br />
Bestimmungen durch Rechtsverordnung. Dabei verweist er auf die in der Richtlinie<br />
2005/36/EG konkretisierten Möglichkeiten, unter den in Artikel 14 der Richtlinie<br />
2005/36/EG genannten Voraussetzungen die Anerkennung der Berufsqualifikationen<br />
vom erfolgreichen Bestehen von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder<br />
Eignungsprüfung) abhängig auszugestalten und die aufgrund Artikel 56 und 57 der<br />
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Regelungen über die Verwaltungszusammenarbeit<br />
zu treffen.<br />
<strong>Die</strong> im Rahmen dieser Verwaltungszusammenarbeit gegebenenfalls erforderliche Erhebung<br />
von personenbezogenen Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie die<br />
gegebenenfalls erforderliche Vorlage von oder Auskunft über personenbezogene<br />
oder Personalaktendaten (ehemaliger) Beamtinnen und Beamten wird aufgrund <strong>des</strong><br />
Gesetzesvorbehalts, der zur Begrenzung <strong>des</strong> Rechts auf informationelle Selbstbestim-<br />
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