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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Weiter wird Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eröffnet, wenn<br />

ein Bachelorabschluss innerhalb eines Vorbereitungsdienstes, der nicht in Form eines<br />

Hochschulstudiums organisiert ist, erworben wurde. <strong>Die</strong>s betrifft die teilweise in anderen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern an (Berufs-)Akademien organisierten Vorbereitungsdienste.<br />

Zu § 15 (Bei einem anderen <strong>Die</strong>nstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift soll die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts<br />

zwischen allen <strong>Die</strong>nstherren – auch außerhalb der norddeutschen Küstenländer<br />

– sicherstellen und fördern. Sie greift die Regelungen <strong>des</strong> bisher unmittelbar geltenden<br />

§ 122 BRRG auf.<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift soll die Mobilität im Rahmen der Neugestaltung <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts<br />

zwischen allen <strong>Die</strong>nstherrn – auch außerhalb der norddeutschen Küstenländer<br />

– sicherstellen und fördern. Sie greift die Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 122 Absatz 2<br />

BRRG auf und erweitert sie dahingehend, dass jede Beamtin oder jeder Beamte, die<br />

oder der die Laufbahnbefähigung bei einem anderen <strong>Die</strong>nstherrn außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches<br />

dieses Gesetzes nach <strong>des</strong>sen Vorschriften erworben hat, grundsätzlich<br />

die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz besitzt. Soweit erforderlich<br />

ist eine Einführung vorzusehen, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu<br />

bestimmen ist.<br />

Zu Absatz 2<br />

Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung bei einem anderen<br />

<strong>Die</strong>nstherrn außerhalb <strong>des</strong> Geltungsbereiches dieses Gesetzes nach <strong>des</strong>sen Vorschriften<br />

erworben haben, aber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind,<br />

regeln die Laufbahnvorschriften unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung<br />

erfolgt. Insbesondere können Bestimmungen für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber<br />

vorgesehen werden, die ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes aufgrund<br />

ihrer Berufstätigkeit eine Laufbahnbefähigung in anderen Bun<strong>des</strong>ländern erworben<br />

haben. Gleichfalls können verfahrensrechtliche Bestimmungen vorgesehen werden,<br />

z. B. über die von den Bewerberinnen und den Bewerbern zu erbringenden Nachweise.<br />

Zu § 16 (Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund <strong>des</strong> Gemeinschaftsrechts)<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift setzt die Richtlinie 2005/36/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong><br />

Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen um,<br />

durch die die Richtlinien 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 und 92/51/EWG vom<br />

18. Juni 1992 abgelöst worden sind.<br />

Der personelle Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union. Er erstreckt sich weiter – wie dies bereits unter<br />

Geltung der Richtlinie 89/48/EWG der Fall ist – auch auf die übrigen Vertragsstaaten<br />

<strong>des</strong> Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (dabei handelt es sich um<br />

Island, Liechtenstein und Norwegen). Entsprechend anwendbar ist die Richtlinie<br />

schließlich für Staatsangehörige von Drittstaaten und in Bezug auf Drittstaaten, soweit<br />

sich – wie zum Beispiel für die Schweiz – hinsichtlich der Anerkennung nach dem<br />

Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.<br />

Satz 2 beinhaltet die entsprechende Ermächtigungsnorm zum Erlass weitergehender<br />

Bestimmungen durch Rechtsverordnung. Dabei verweist er auf die in der Richtlinie<br />

2005/36/EG konkretisierten Möglichkeiten, unter den in Artikel 14 der Richtlinie<br />

2005/36/EG genannten Voraussetzungen die Anerkennung der Berufsqualifikationen<br />

vom erfolgreichen Bestehen von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder<br />

Eignungsprüfung) abhängig auszugestalten und die aufgrund Artikel 56 und 57 der<br />

Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Regelungen über die Verwaltungszusammenarbeit<br />

zu treffen.<br />

<strong>Die</strong> im Rahmen dieser Verwaltungszusammenarbeit gegebenenfalls erforderliche Erhebung<br />

von personenbezogenen Daten über Bewerberinnen und Bewerber sowie die<br />

gegebenenfalls erforderliche Vorlage von oder Auskunft über personenbezogene<br />

oder Personalaktendaten (ehemaliger) Beamtinnen und Beamten wird aufgrund <strong>des</strong><br />

Gesetzesvorbehalts, der zur Begrenzung <strong>des</strong> Rechts auf informationelle Selbstbestim-<br />

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