Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu Absatz 1<br />
<strong>Die</strong> Tatbestände, für die nach Absatz 1 vom <strong>Die</strong>nstherr Ersatz geleistet werden kann,<br />
werden zukünftig erweitert. <strong>Die</strong> Gesetzesformulierung knüpft an den auch im <strong>Die</strong>nstunfallrecht<br />
(§ 31 BeamtVG) verwendeten Terminus an.<br />
Satz 2 schließt den Ersatz von Sachschäden bei grob fahrlässigem Verhalten der Beamtinnen<br />
und Beamten zwingend aus.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong> Vorschrift ermöglicht den Ersatz von Sachschäden, aber auch eines sonstigen<br />
(nicht unerheblichen) Vermögensschadens, der durch Gewaltakte Dritter verursacht<br />
worden ist. Erfasst sind auch Gegenstände eines Angehörigen der Beamtin oder <strong>des</strong><br />
Beamtin, wobei der Begriff auf die Legaldefinition in § 20 Abs. 5 <strong>des</strong> Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(BremVwVfG) abstellt. Wie bisher in der VV Sachschadenerstattung<br />
sind auch die mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Personen umfasst. Ein Gewaltakt Dritter ist ein vorsätzlicher Angriff<br />
auf die Rechtsgüter Leben, körperliche Integrität, Freiheit, Eigentum oder Vermögen.<br />
<strong>Die</strong> Zielrichtung <strong>des</strong> vorsätzlichen Gewaltakts braucht nicht unmittelbar auf ein Rechtsgut<br />
der geschädigten Beamtin oder <strong>des</strong> geschädigten Beamten gerichtet sein; er kann<br />
nach Absatz 2 Satz 2 auch auf Rechtsgüter <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn zielen, sofern ein Zusammenhang<br />
zum <strong>Die</strong>nst besteht. Dritter kann jeder Mensch sein, der nicht selbst Opfer<br />
<strong>des</strong> Angriffs ist. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es dabei nicht an. Der Angriff eines<br />
Tieres fällt grundsätzlich nicht unter diese Norm, es sei denn, dass das Tier von einem<br />
Menschen als Angriffswaffe benutzt wird (z. B. gehetzter Hund). Voraussetzung für<br />
den Ersatzanspruch ist, dass der Beamtin oder dem Beamten bzw. deren oder <strong>des</strong>sen<br />
Angehörigen eine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung entsteht. Außergewöhnlich<br />
sind Aufwendungen nur insoweit, als sie höher sind als jene, die der Mehrzahl<br />
Geschädigter gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse in vergleichbaren<br />
Schadensfällen erwachsen. Es darf sich um keine im täglichen Leben übliche<br />
Erscheinung bzw. „gewöhnliche” Belastung handeln. <strong>Die</strong> Leistungsgewährung bedeutet<br />
einen Ausgleich <strong>des</strong> eingetretenen Schadens. Eine eingetretene Wertminderung<br />
durch Abnutzung bei zerstörten Gegenständen ist zur Vermeidung einer Besserstellung<br />
der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten zu berücksichtigen.<br />
Zu Absatz 3<br />
In Absatz 3 Satz 1 ist nunmehr für die Geltendmachung der in den Absätzen 1 und 2<br />
geregelten Ansprüche eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt <strong>des</strong> Schadens<br />
vorgesehen. <strong>Die</strong>se Frist ist ausreichend bemessen und in Anbetracht <strong>des</strong> Interesses<br />
<strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn, nach der im Gesetz bestimmten Zeit Rechtssicherheit über die<br />
gegen ihn gerichteten Ansprüche zu erlangen, auch zumutbar. Für eine Antragstellung<br />
wird zudem ein Schriftformerfordernis statuiert.<br />
Gemäß Satz 2 werden Leistungen nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten<br />
der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt wird.<br />
Nach Satz 3 gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten<br />
auf den <strong>Die</strong>nstherrn über, soweit dieser Leistungen gewährt. Soweit der <strong>Die</strong>nstherr<br />
entsprechende Leistungen erbracht hat, gehen die der Beamtin oder dem Beamten<br />
zustehenden Ansprüche (z. B. aus den §§ 823 Abs. 1 und 2 <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
– BGB – in Verbindung mit §§ 223, 224 oder § 303 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches<br />
– StGB – oder aus Ansprüchen privatrechtlicher Versicherungsverträge) auf den <strong>Die</strong>nstherrn<br />
über. <strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte kann nämlich nur einen Anspruch geltend<br />
machen bzw. durchsetzen, da er durch das Schadensereignis nicht besser als vor dem<br />
Schadensfall gestellt werden soll. Es ist auch nicht Sinn und Zweck dieser Regelung,<br />
Versicherer zu entlasten.<br />
Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder <strong>des</strong> Geschädigten<br />
geltend gemacht werden (Satz 4). Soweit die Ersatzansprüche gegen den Schädiger<br />
– insbesondere bei <strong>des</strong>sen begrenzter Zahlungsfähigkeit – nicht ausreichen, um sowohl<br />
den <strong>Die</strong>nstherrn als auch die Beamtin oder den Beamten zu befriedigen oder bei<br />
gesetzlichen Haftungsbegrenzungen, kann die Beamtin oder der Beamte den Anspruch<br />
vorrangig geltend machen. Dem <strong>Die</strong>nstherrn steht ein Quotenvorrecht nicht zu<br />
(BGHZ 22, 136 und VersR 1967, <strong>90</strong>2).<br />
Zu § 84 (Reise- und Umzugskosten)<br />
Hinweis auf die anderweitige gesetzliche Regelung dieser Erstattungsregelungen.<br />
Entspricht dem bisherigen § 89 BremBG.<br />
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