Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu Absatz 2<br />
Der Verweis auf Regelungen <strong>des</strong> Hochschulrahmengesetzes über die Verlängerung<br />
der vorhergehenden Promotions- und Beschäftigungsphasen sowie über die Anrechnung<br />
von Beschäftigungsverhältnissen auf die zulässige Befristungsdauer ist zugunsten<br />
der Verständlichkeit der Norm durch einen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen<br />
<strong>des</strong> § 119 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie durch die Übernahme der Regelungen aus<br />
dem Hochschulrahmengesetz ersetzt worden.<br />
Der bisherige Absatz 3 <strong>des</strong> § 165 e BremBG ist aufgrund der Regelung in § 115 entbehrlich.<br />
Zu § 118 (Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)<br />
Entspricht weitgehend dem bisherigen § 165 i BremBG.<br />
Der bisherige § 165 i Abs. 3 BremBG wurde als Abs. 1 vorgezogen.<br />
<strong>Die</strong> Beendigung <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtszeit ist nunmehr in<br />
§ 119 (dienstrechtliche Sonderregelungen) geregelt.<br />
<strong>Die</strong> Möglichkeit einer Ernennung auf Lebenszeit besteht nunmehr nur bei Vorliegen<br />
eines besonderen dienstlichen Interesses. Der bisherige Wortlaut („In besonders begründeten<br />
Ausnahmefällen”) war zu unbestimmt.<br />
Zu § 119 (<strong>Die</strong>nstrechtliche Sonderregelungen für das beamtete wissenschaftliche und<br />
künstlerische Personal an Hochschulen)<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 165 h BremBG.<br />
Zu Absatz 1<br />
Regelt die Nichtanwendung der Vorschriften über die Laufbahn (Abschnitt 3), den<br />
einstweiligen Ruhestand und die Beendigung der Beamtenverhältnisse auf Zeit. Sie<br />
werden abweichend von § 7 Abs. 3 nicht durch Eintritt in den Ruhestand, sondern<br />
durch Entlassung beendet.<br />
<strong>Die</strong> Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Mehrarbeit<br />
(§ 60), über die Altersteilzeit (§ 63) und das Fernbleiben vom <strong>Die</strong>nst (§ 67) sind auf<br />
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anwendbar, da sie eine freiere Gestaltung<br />
der Arbeitszeit genießen. Dabei kann jedoch die Regelung <strong>des</strong> § 60 für anwendbar<br />
erklärt werden. Bei nicht genehmigtem schuldhaftem Fernbleiben vom<br />
<strong>Die</strong>nst werden jedoch die Bezüge gekürzt.<br />
Zu Absatz 2<br />
Entspricht dem bisherigen § 165 h Abs. 2 BremBG, wobei die hochschulrechtliche<br />
Norm zur Möglichkeit der Schaffung von Teilkörperschaften berücksichtigt wird. <strong>Die</strong><br />
<strong>Die</strong>nstpflicht, die sich bislang nur auf andere Hochschulen erstreckt, wird auch auf<br />
derartige Teilkörperschaften explizit erweitert. Das ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit<br />
dieser Einrichtungen erforderlich.<br />
Zu Absatz 3<br />
Entspricht dem bisherigen § 165 h Abs. 3 BremBG.<br />
Zu § 120 (Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren)<br />
Zu Absatz 1<br />
Entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 165 k Abs. 1 BremBG. <strong>Die</strong> Dauer <strong>des</strong><br />
Zeitbeamtenverhältnisses von Rektorinnen und Rektoren wird an der Dauer ihrer<br />
hochschulrechtlichen Bestellung (§ 83 Abs. 2 <strong>des</strong> Bremischen Hochschulgesetzes –<br />
BremHG –) orientiert. <strong>Die</strong> Rektorin und der Rektor der Hochschule für Künste (§ 82<br />
Abs. 1 BremHG) sowie die Konrektorinnen und Konrektoren (§ 84 Abs. 2 BremHG)<br />
werden in Anpassung an das Bremische Hochschulgesetz aufgenommen.<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong> Regelung ersetzt den bisherigen § 165 k Abs. 2 BremBG. <strong>Die</strong> Regelung einer<br />
Nichtanwendbarkeit <strong>des</strong> bisherigen § 42 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBG (jetzt § 35<br />
Abs. 1 und § 7 Abs. 3) ist überflüssig geworden: Nach der alten Regelung sind Rekto-<br />
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