Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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— <strong>Die</strong> Unabhängige Stelle wird in „Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss” umbenannt und die<br />
Amtszeiten der Mitglieder neu geregelt.<br />
— <strong>Die</strong> Änderung <strong>des</strong> Überleitungsbeschleunigungsgesetzes (Artikel 5) vollendet die<br />
Einführung der zweigeteilten Laufbahn im Polizeivollzugsdienst bis zum Ende<br />
<strong>des</strong> Jahres 2009.<br />
— Änderungen <strong>des</strong> Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes (Artikel 6) ermöglichen<br />
die bevorzugte Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für eine<br />
Ausbildung in Mangelfächern.<br />
— Der Entwurf <strong>des</strong> Bremischen Besoldungsgesetzes (Artikel 8) ersetzt die Bun<strong>des</strong>besoldungsordnungen<br />
A, B, R und W durch Lan<strong>des</strong>recht. <strong>Die</strong>s ist zur Umsetzung<br />
<strong>des</strong> neuen Laufbahnrechts erforderlich und dient in erster Linie der Übersichtlichkeit.<br />
In diesem Zusammenhang wird das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe<br />
1 von der Besoldungsgruppe A 2 auf die Besoldungsgruppe A 4 angehoben<br />
und die verbleibenden Ämter der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 gestrichen.<br />
Für den Justizwachtmeisterdienst werden weitere Beförderungsmöglichkeiten<br />
eröffnet und zudem der Berechtigtenkreis für die Gewährung der sogenannten<br />
Gitterzulage erweitert. Darüber hinaus wird das Amt der Kanzlerin<br />
oder <strong>des</strong> Kanzlers der Hochschule Bremen zusätzlich in der Besoldungsgruppe<br />
W 3 ausgebracht.<br />
Gleichzeitig sind die Anlagen 1 bis 12 und 18 bis 20 <strong>des</strong> Bremischen Besoldungs- und<br />
Beamtenversorgungsanpassungsgesetzes vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 132) in das<br />
Bremische Besoldungsgesetz (Stammgesetz) aufgenommen worden.<br />
§ 45 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes ist unter Erhöhung der Gesamtdauer der Gewährung<br />
von Zulagen für die Wahrnehmung befristeter Funktionen in das Bremische<br />
Besoldungsgesetz aufgenommen worden.<br />
— Teilzeitbeschäftigte erhalten nunmehr – soweit die Voraussetzungen zur Vergütung<br />
bei Mehrarbeit vorliegen, statt Mehrarbeitsvergütung die zeitanteilige Besoldung;<br />
jedoch höchstens bis zur regelmäßigen anteiligen Besoldung im Falle<br />
einer Vollzeitbeschäftigung. Hierdurch wird das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts<br />
vom 13. März 2008 (2 C 128.07) – der Vorabentscheidung <strong>des</strong> Europäischen<br />
Gerichtshofes (Urteil vom 6. Dezember 2007, Rs. C-300/06 Voß/Land Berlin)<br />
folgend – umgesetzt, wonach eine geringere Vergütung von <strong>Die</strong>nststunden, die<br />
Teilzeitbeschäftigte bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten<br />
leisten, im Vergleich zu der anteiligen Besoldung von Vollbeschäftigten<br />
eine nach Artikel 114 EG mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellt, da sie<br />
von dieser Regelung überwiegend betroffen sind.<br />
— Der Geltungsbereich <strong>des</strong> Bremischen Richtergesetzes (Artikel 15) wird in den ausdrücklich<br />
besonders bestimmten Fällen auch auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte<br />
erstreckt. <strong>Die</strong>s gilt auch für die im Bremischen Richtergesetz getroffene<br />
Bestimmung über dienstliche Beurteilungen.<br />
— <strong>Die</strong> Teilzeit- und Beurlaubungsregelungen im Richterrecht werden teilweise an<br />
die entsprechenden Regelungen <strong>des</strong> Bremischen Beamtengesetzes angepasst.<br />
— <strong>Die</strong> Grundlage für die dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richter<br />
wird statt wie bisher durch Verweis auf das Beamtenrecht zukünftig direkt in das<br />
Bremische Richtergesetz eingestellt. Zu den gesetzlich geregelten Punkten gehört<br />
insbesondere der Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung.<br />
Durch Artikel 10 <strong>des</strong> Entwurfs (Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz<br />
2009/2010) werden die <strong>Die</strong>nst- und Beamtenversorgungsbezüge<br />
in entsprechender zeit- und wirkungsgleicher Übertragung <strong>des</strong> Tarifergebnisses der<br />
Tarifvertragsparteien <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstes und der in der Tarifgemeinschaft deutscher<br />
Länder zusammengeschlossenen Bun<strong>des</strong>länder vom 1. März 2009 wie folgt angepasst:<br />
— <strong>Die</strong> Grundgehaltssätze werden zum 1. März 2009 um einen Sockelbetrag in<br />
Höhe von 20 ‡ erhöht. Daran anschließend erhöhen sich die an der Anpassung<br />
regelmäßig teilnehmenden Bezügebestandteile um weitere 3,0 vom Hundert.<br />
— Zum 1. März 2010 erfolgt eine weitere lineare Erhöhung der Bezügebestandteile<br />
um 1,2 vom Hundert.<br />
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