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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu 61.:<br />

<strong>Die</strong> Klarstellung, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bei Polizeidienstunfähigkeit<br />

im <strong>Die</strong>nst verbleiben können, wenn die auszuübende Funktion<br />

keine besonderen gesundheitlichen Anforderungen stellt, wird in § 109 2. Halbsatz<br />

BremBG-Entwurf sowie in § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />

eingeräumt.<br />

Zu 62.:<br />

Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird das Verbot nur noch für den besonders<br />

sensiblen Bereich der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten normiert, da hier bei<br />

Versammlungen nicht erkennbar ist, ob sie in dienstlicher Eigenschaft oder als Privatperson<br />

teilnehmen.<br />

II.<br />

Zu dem Entwurf eines <strong>Die</strong>nst- und Beamtenversorgungsbezügeanpassungsgesetzes<br />

2009/2010<br />

Mit den Lan<strong>des</strong>verbänden <strong>des</strong> DGB und <strong>des</strong> dbb sind bereits am 23./24. April 2009 Gespräche<br />

über die Besoldungsanpassung geführt worden.<br />

Der DGB begrüßt in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2009 die strukturellen besoldungsrechtlichen<br />

Verbesserungen im Bereich <strong>des</strong> Justizwachtmeisterdienstes. Des<br />

Weiteren ist er der Ansicht, dass die geplante Bezügeanpassung lediglich eine Teilumsetzung<br />

<strong>des</strong> Tarifergebnisses darstelle. Schließlich fordert der DGB eine Wiedereinführung<br />

der Sonderzahlung mit einem Bemessungsfaktor von 84,29 vom Hundert<br />

aus dem Jahr 2003, min<strong>des</strong>tens jedoch eine Stufenregelung analog der Vorschrift <strong>des</strong><br />

TV-L.<br />

Der dbb hat in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 die Auffassung vertreten, dass<br />

der Gesetzentwurf nur eine Illusion <strong>des</strong> Gleichklangs der zeit- und inhaltsgleichen<br />

Übertragung <strong>des</strong> Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen<br />

und Versorgungsempfänger erwecke. Zudem führe die geplante<br />

Bezügeanpassung zu einer nachhaltigen Abkoppelung der Einkommensentwicklung<br />

in der Privatwirtschaft und vom öffentlichen <strong>Die</strong>nst <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Kommunen<br />

sowie zu einem Einkommensrückstand gegenüber den Beamtinnen und Beamten in<br />

den anderen Bun<strong>des</strong>ländern.<br />

Vertreterinnen und Vertreter der Vereinigung Bremischer Verwaltungsrichterinnen<br />

und Verwaltungsrichter sowie <strong>des</strong> Vereins Bremischer Richter und Staatsanwälte haben<br />

in einem Spitzengespräch am 12. Mai 2009 Ihre Forderung einer inhaltsgleichen<br />

Übernahme <strong>des</strong> Tarifergebnisses vom 1. März 2009 für die bremische Richterschaft<br />

dargelegt. Darüber hinaus fordert der Verein Bremischer Richter und Staatsanwälte<br />

in seiner Stellungnahme vom 5. August 2009, dass bei zukünftigen Besoldungsanpassungen<br />

eine unverzügliche Übertragung der Tarifergebnisse im öffentlichen <strong>Die</strong>nst<br />

der Länder auf die Bezüge der bremischen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen<br />

und Staatsanwälte erfolgen soll.<br />

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:<br />

Der Forderung <strong>des</strong> dbb und <strong>des</strong> DGB sowie den Spitzenverbänden der Richterschaft,<br />

das Tarifergebnis im öffentlichen <strong>Die</strong>nst vom 1. März 2009 auf die Beamtinnen und<br />

Beamten sowie Richterinnen und Richter inhaltsgleich zu übertragen, kann nicht<br />

nachgekommen werden. <strong>Die</strong> abweichende Vorgehensweise im Bereich der Besoldungs-<br />

und Beamtenversorgungsbezügeanpassung hinsichtlich der Höhe <strong>des</strong> Sockelbetrages<br />

und der unterbleibenden Einmalzahlung ist sachgerecht. <strong>Die</strong> Gewährung<br />

eines Sockelbetrages in Höhe von 40 statt 20 ‡ und die zu leistende Einmalzahlung<br />

in Höhe von insgesamt 40 ‡ stellen für die Tarifbeschäftigten eine Kompensation für<br />

den ersatzlosen Wegfall <strong>des</strong> § 18 TV-L dar. <strong>Die</strong> Notwendigkeit einer Kompensation ist<br />

im Bereich <strong>des</strong> Bremischen Besoldungsrechts nicht gegeben.<br />

Ungeachtet <strong>des</strong>sen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Tarifabschluss im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst nur einer von mehreren Orientierungspunkten für die allein in der Verantwortung<br />

<strong>des</strong> Besoldungsgesetzgebers liegende Entscheidung über die Ausgestaltung<br />

der Bezügeanpassung darstellt.<br />

Des Weiteren ist auch nicht zu befürchten, dass die bremischen Beamtinnen und Beamten<br />

sowie Richterinnen und Richter von der Einkommensentwicklung der Bedienste-<br />

—17—

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