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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Zu 29.:<br />

Der Kritik <strong>des</strong> dbb, dass das durch gesetzliche Vorschrift erloschene Arbeitsverhältnis<br />

nicht wieder auflebt, kann nicht nachgekommen werden, da die Regelung aus Gründen<br />

der Rechtssicherheit und getroffenen personalwirtschaftlichen Verpflichtungen<br />

erforderlich ist.<br />

Zu 30.:<br />

<strong>Die</strong> Regelung von zwei unterschiedlichen Themenfeldern erfolgt in einem Paragrafen,<br />

da beide Bezug auf § 9 Beamtenstatusgesetz nehmen. Sowohl die Frage einer<br />

ordnungsgemäßen Ausschreibung als auch die Frage der Art der Feststellung der gesundheitlichen<br />

Eignung sind notwendige Voraussetzungen für die Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis.<br />

Zu 31.:<br />

Entgegen der Auffassung <strong>des</strong> dbb kann die Nichtigkeit einer Ernennung nicht durch<br />

Urteil festgestellt werden, lediglich der diese Feststellung enthaltene Verwaltungsakt<br />

kann gerichtlich nachgeprüft werden.<br />

Da es bei der Entscheidung auf die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles ankommt und mit der<br />

„Kann”-Regelung alle Alternativen möglich sind, soll diese nicht zugunsten einer<br />

„Soll”-Regelung geändert werden.<br />

Zu 32.:<br />

<strong>Die</strong> Bezeichnung „Allgemeine <strong>Die</strong>nste” ist mit den norddeutschen Küstenländern<br />

abgestimmt und soll einheitlich verwendet werden.<br />

Zu 33.:<br />

Es gibt in jeder Laufbahngruppe tatsächlich nur das erste und zweite Einstiegsamt, für<br />

das Voraussetzungen festgelegt werden. <strong>Die</strong> Einstiegsämter werden jedoch in den<br />

Besoldungsordnungen teilweise unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet,<br />

so ist in den technischen <strong>Die</strong>nsten das erste und zweite Einstiegsamt um je eine Besoldungsgruppe<br />

höher als in den Allgemeinen <strong>Die</strong>nsten. Eine Regelung auch in § 13<br />

BremBG-Entwurf ist überflüssig und soll nicht erfolgen.<br />

Das neue Laufbahnrecht hat zum Ziel, die bisher starren Vorgaben zugunsten einer<br />

Öffnung und Flexibilität aufzugeben, da in der Vergangenheit deutlich wurde, dass<br />

diese starren Vorgaben inhaltlich nicht gerechtfertigt sind. <strong>Die</strong>se Auffassung teilt<br />

grundsätzlich auch der dbb. Deshalb ist die Kritik <strong>des</strong> dbb an der Öffnung der Zugangsvoraussetzungen<br />

zu den Laufbahnen auch für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

nicht nachvollziehbar.<br />

<strong>Die</strong> Kritik <strong>des</strong> dbb, die Vorschrift sei zu unbestimmt, ist ungerechtfertigt. Auch bisher<br />

waren im Beamtengesetz lediglich allgemeine Min<strong>des</strong>tstandards als Bildungs- und<br />

Vorbildungsvoraussetzungen festgelegt. Sie wurden und werden in der Laufbahnverordnung<br />

und deren Anlagen präzisiert.<br />

Zu 34.:<br />

<strong>Die</strong> Unterrichtung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten von der Weitergabe von Personalaktendaten<br />

erfolgt wie üblich im Personalaktenrecht; sie wird untergesetzlich in der<br />

Verwaltungsvorschrift über die Erhebung und Führung von Personalaktendaten klargestellt.<br />

<strong>Die</strong>s wird auch hier erfolgen. Dabei ist zu unterstellen, dass im Regelfall die<br />

Beamtin oder der Beamte der Weitergabe zustimmt, da sie oder er die Anerkennung<br />

ihres oder seines Diploms in einem anderen europäischen Land beantragt hat und<br />

umgekehrt die Bewerberin oder der Bewerber der Anforderung zustimmt, da sie oder<br />

er die Anerkennung ihres oder seines Diploms in Bremen beantragt hat.<br />

Zu 35.:<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen für eine Einstellung im ersten Beförderungsamt werden in der<br />

Laufbahnverordnung präzisiert, sodass die vom dbb geforderte einheitliche Praxis der<br />

<strong>Die</strong>nststellen sichergestellt wird. Deshalb wird es zugunsten einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse<br />

der <strong>Die</strong>nstvorgesetzten nicht für erforderlich gehalten, dass diese<br />

Fälle vom Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss entschieden werden.<br />

Zu 36.:<br />

Mit der Formulierung „Anlegung eines strengen Maßstabes” bei Beurteilungen wird<br />

auf den Wegfall <strong>des</strong> 27. Lebensjahres für die Verbeamtung auf Lebenszeit reagiert.<br />

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