Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu 29.:<br />
Der Kritik <strong>des</strong> dbb, dass das durch gesetzliche Vorschrift erloschene Arbeitsverhältnis<br />
nicht wieder auflebt, kann nicht nachgekommen werden, da die Regelung aus Gründen<br />
der Rechtssicherheit und getroffenen personalwirtschaftlichen Verpflichtungen<br />
erforderlich ist.<br />
Zu 30.:<br />
<strong>Die</strong> Regelung von zwei unterschiedlichen Themenfeldern erfolgt in einem Paragrafen,<br />
da beide Bezug auf § 9 Beamtenstatusgesetz nehmen. Sowohl die Frage einer<br />
ordnungsgemäßen Ausschreibung als auch die Frage der Art der Feststellung der gesundheitlichen<br />
Eignung sind notwendige Voraussetzungen für die Berufung in das<br />
Beamtenverhältnis.<br />
Zu 31.:<br />
Entgegen der Auffassung <strong>des</strong> dbb kann die Nichtigkeit einer Ernennung nicht durch<br />
Urteil festgestellt werden, lediglich der diese Feststellung enthaltene Verwaltungsakt<br />
kann gerichtlich nachgeprüft werden.<br />
Da es bei der Entscheidung auf die Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles ankommt und mit der<br />
„Kann”-Regelung alle Alternativen möglich sind, soll diese nicht zugunsten einer<br />
„Soll”-Regelung geändert werden.<br />
Zu 32.:<br />
<strong>Die</strong> Bezeichnung „Allgemeine <strong>Die</strong>nste” ist mit den norddeutschen Küstenländern<br />
abgestimmt und soll einheitlich verwendet werden.<br />
Zu 33.:<br />
Es gibt in jeder Laufbahngruppe tatsächlich nur das erste und zweite Einstiegsamt, für<br />
das Voraussetzungen festgelegt werden. <strong>Die</strong> Einstiegsämter werden jedoch in den<br />
Besoldungsordnungen teilweise unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet,<br />
so ist in den technischen <strong>Die</strong>nsten das erste und zweite Einstiegsamt um je eine Besoldungsgruppe<br />
höher als in den Allgemeinen <strong>Die</strong>nsten. Eine Regelung auch in § 13<br />
BremBG-Entwurf ist überflüssig und soll nicht erfolgen.<br />
Das neue Laufbahnrecht hat zum Ziel, die bisher starren Vorgaben zugunsten einer<br />
Öffnung und Flexibilität aufzugeben, da in der Vergangenheit deutlich wurde, dass<br />
diese starren Vorgaben inhaltlich nicht gerechtfertigt sind. <strong>Die</strong>se Auffassung teilt<br />
grundsätzlich auch der dbb. Deshalb ist die Kritik <strong>des</strong> dbb an der Öffnung der Zugangsvoraussetzungen<br />
zu den Laufbahnen auch für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
nicht nachvollziehbar.<br />
<strong>Die</strong> Kritik <strong>des</strong> dbb, die Vorschrift sei zu unbestimmt, ist ungerechtfertigt. Auch bisher<br />
waren im Beamtengesetz lediglich allgemeine Min<strong>des</strong>tstandards als Bildungs- und<br />
Vorbildungsvoraussetzungen festgelegt. Sie wurden und werden in der Laufbahnverordnung<br />
und deren Anlagen präzisiert.<br />
Zu 34.:<br />
<strong>Die</strong> Unterrichtung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten von der Weitergabe von Personalaktendaten<br />
erfolgt wie üblich im Personalaktenrecht; sie wird untergesetzlich in der<br />
Verwaltungsvorschrift über die Erhebung und Führung von Personalaktendaten klargestellt.<br />
<strong>Die</strong>s wird auch hier erfolgen. Dabei ist zu unterstellen, dass im Regelfall die<br />
Beamtin oder der Beamte der Weitergabe zustimmt, da sie oder er die Anerkennung<br />
ihres oder seines Diploms in einem anderen europäischen Land beantragt hat und<br />
umgekehrt die Bewerberin oder der Bewerber der Anforderung zustimmt, da sie oder<br />
er die Anerkennung ihres oder seines Diploms in Bremen beantragt hat.<br />
Zu 35.:<br />
<strong>Die</strong> Voraussetzungen für eine Einstellung im ersten Beförderungsamt werden in der<br />
Laufbahnverordnung präzisiert, sodass die vom dbb geforderte einheitliche Praxis der<br />
<strong>Die</strong>nststellen sichergestellt wird. Deshalb wird es zugunsten einer Stärkung der Entscheidungsbefugnisse<br />
der <strong>Die</strong>nstvorgesetzten nicht für erforderlich gehalten, dass diese<br />
Fälle vom Lan<strong>des</strong>beamtenausschuss entschieden werden.<br />
Zu 36.:<br />
Mit der Formulierung „Anlegung eines strengen Maßstabes” bei Beurteilungen wird<br />
auf den Wegfall <strong>des</strong> 27. Lebensjahres für die Verbeamtung auf Lebenszeit reagiert.<br />
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