Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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egelt ferner den Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die auf diesen Umständen<br />
beruhen und normiert die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften in Absatz<br />
4 auf ehemalige Soldaten sowie auf Zivildienstleistende und Entwicklungshelfer.<br />
Zu Absatz 1<br />
Er konkretisiert das Diskriminierungsverbot <strong>des</strong> Artikels 3 Abs. 3 GG und <strong>des</strong> § 1<br />
<strong>des</strong> Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, § 9 BeamtStG sowie die Vorschriften<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gleichstellungsgesetzes. Soweit weitere einzelne Personenkreise nicht<br />
ausdrücklich Erwähnung finden, gelten die vorgenannten allgemeinen Vorschriften<br />
sowie gegebenenfalls die für diesen Personenkreis erlassenen besonderen Vorschriften<br />
(z. B. für Menschen mit Behinderungen das Neunte Buch Sozialgesetzbuch<br />
– SGB IX –).<br />
Zu Absatz 2<br />
<strong>Die</strong>se Regelung entspricht dem Inhalt <strong>des</strong> bisherigen unmittelbar geltenden § 125 b<br />
BRRG.<br />
Zu Absatz 3<br />
Nach den bisher geltenden Vorschriften waren Verzögerungen, die sich aus der Geburt<br />
oder der Betreuung eines Kin<strong>des</strong> oder der Pflege von Angehörigen ergeben,<br />
durch zeitliches Vorziehen der Anstellung auszugleichen. Durch den Wegfall <strong>des</strong><br />
Instituts der Anstellung als eigenständiger Ernennungsfall ist diese Möglichkeit nicht<br />
mehr gegeben. Der Nachteilsausgleich wird nun durch eine vorzeitige Beförderung<br />
– während der Probezeit – realisiert. Wie bisher bei der vorzeitigen Anstellung ist<br />
auch die vorzeitige Beförderung unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Artikels 33 Abs. 2 GG<br />
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchzuführen. Einzelheiten <strong>des</strong><br />
Nachteilsausgleiches sind nach § 25 Abs. 1 Nr. 10 durch Laufbahnverordnung zu regeln.<br />
<strong>Die</strong> Regelungen <strong>des</strong> § 23 gelten in den Fällen <strong>des</strong> § 9 Abs. 8 Satz 4 <strong>des</strong> Arbeitsplatzschutzgesetzes,<br />
§ 78 <strong>des</strong> Zivildienstgesetzes, § 8 a <strong>des</strong> Soldatenversorgungsgesetzes<br />
und § 17 Abs. 1 <strong>des</strong> Entwicklungshelfergesetzes in den jeweils geltenden Fassungen.<br />
Zu § 24 (Laufbahnwechsel)<br />
Der Laufbahnwechsel wird vereinfacht und soll die eigenständige Verantwortung der<br />
<strong>Die</strong>nststellen stärken. Durch die Verbreiterung der Laufbahnen auf der Grundlage<br />
von nur noch zehn Fachrichtungen wird ein Laufbahnwechsel seltener als bisher erforderlich<br />
sein. Er ist – wie bisher – zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die<br />
Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die<br />
oberste <strong>Die</strong>nstbehörde über den Laufbahnwechsel. In der Regel wird dabei eine Einführung<br />
in die Laufbahnaufgaben vorzusehen sein. Ist eine bestimmte Vor- oder Ausbildung<br />
zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch Maßnahmen zum Erwerb<br />
der neuen Laufbahnbefähigung zulässig; dabei kann unter Umständen das Absolvieren<br />
der vollständigen Ausbildung erforderlich sein.<br />
Innerhalb der neuen, verbreiterten Laufbahnen kann grundsätzlich ohne Weiteres<br />
von einem Laufbahnzweig in einen anderen gewechselt werden, wobei auch insoweit<br />
im Einzelfall eine Einführung in die neuen Aufgaben sinnvoll sein kann. Sollte ausnahmsweise<br />
für den neuen Laufbahnzweig eine bestimmte Vor- oder Ausbildung zwingend<br />
erforderlich sein, so müssen sich die Betroffenen entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen<br />
unterziehen. <strong>Die</strong> Entscheidung hierüber liegt bei der aufnehmenden<br />
Behörde.<br />
Zu § 25 (Laufbahnverordnungen)<br />
<strong>Die</strong> für die Durchführung der gesetzlichen Regelungen erforderlichen Vorschriften<br />
werden in Laufbahnverordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26)<br />
geregelt. Wegen der Einzelheiten zu den in Nrn. 1 bis 10 genannten Regelungen wird<br />
auf die Begründung zu den einzelnen Paragrafen verwiesen.<br />
<strong>Die</strong> Gestaltung der Laufbahnen ist unter Berücksichtigung auch <strong>des</strong> besoldungsrechtlich<br />
geregelten Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter vorzunehmen.<br />
Dabei sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter sowie die Amtsbezeichnungen<br />
festzulegen. <strong>Die</strong> Festlegung der Einstiegsämter folgt nach Maßgabe <strong>des</strong> § 14<br />
den dort geregelten allgemeinen Zugangsvoraussetzungen und wird durch das Besoldungsrecht<br />
geregelt.<br />
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