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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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ung teilzeitbeschäftigter beamteter Frauen, und damit einen Verstoß gegen Artikel<br />

141 EG (gleiches Entgelt für Männer und Frauen), hat das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />

in seinem Urteil vom 13. März 2008 (2 C 128.07) – der Vorabentscheidung <strong>des</strong><br />

Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 6. Dezember 2007, Rs. C-300/06 Voß/Land<br />

Berlin) folgend – festgestellt für den Fall, dass die Mehrarbeitsvergütungsverordnung<br />

eine geringere Stundensatzvergütung für über die individuelle Arbeitszeit hinaus geleistete<br />

Mehrarbeit vorsieht mit der Folge, dass die (prozentual überwiegend betroffenen<br />

weiblichen) Teilzeitbeschäftigten bis zum Erreichen <strong>des</strong> Umfangs der Vollbeschäftigung<br />

schlechter bezahlt werden als Vollzeitbeschäftigte. <strong>Die</strong>se sachlich nicht<br />

gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird durch die Neuregelung beseitigt, indem bei<br />

der Festlegung <strong>des</strong> Umfangs der auszugleichenden Mehrarbeit auf die individuelle<br />

wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten abgestellt wird.<br />

<strong>Die</strong> entsprechende Regelung in § 88 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beamtengesetzes (BBG) geht zwar<br />

weiterhin von einer ausgleichsfähigen Mehrarbeit ab fünf Stunden im Monat aus, sieht<br />

jedoch ebenfalls eine anteilige Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung vor, um einer mittelbaren<br />

Diskriminierung entgegenzuwirken.<br />

<strong>Die</strong> bisherige Höchstgrenze der Mehrarbeitsvergütung von 480 Stunden pro Jahr<br />

entfällt. Bei Vollzeitbeschäftigung kann diese Höchstgrenze bei Ausschöpfung der<br />

zulässigen Wochenarbeitszeit, die europarechtlich auf 48 Stunden festgelegt ist, ehedem<br />

nicht erreicht werden, andernfalls ist die tatsächlich geleistete Stundenzahl zu<br />

vergüten.<br />

Zu Absatz 4<br />

Ermächtigungsgrundlage, die Arbeitszeitregelungen durch Rechtsverordnung näher<br />

zu konkretisieren.<br />

Zu § 61 (Teilzeitbeschäftigung)<br />

<strong>Die</strong> §§ 61 bis 66 konkretisieren die Regelung <strong>des</strong> § 43 BeamtStG, indem für die dortige<br />

Bestimmung, Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen, konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten<br />

getroffen werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte voraussetzungslose<br />

Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen sowie Altersteilzeit.<br />

Alle Teilzeitformen setzen einen entsprechenden Antrag der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten<br />

voraus.<br />

§ 61 regelt die „voraussetzungslose Teilzeit” als Ermessensnorm. <strong>Die</strong>se Teilzeitform<br />

bezieht sich auf Beamtinnen und Beamte mit <strong>Die</strong>nstbezügen, d. h. auf Beamtinnen<br />

und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit sowie auf Probe. Beamtinnen und Beamte auf<br />

Widerruf, die keine <strong>Die</strong>nst-, sondern Anwärterbezüge erhalten, werden von dieser<br />

Vorschrift nicht erfasst.<br />

Zu Absatz 1<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift legt fest, dass bei der voraussetzungslosen Teilzeit der Min<strong>des</strong>tarbeitszeitumfang<br />

die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist – wie bisher – die Einschränkung von Nebentätigkeiten<br />

vorgesehen. <strong>Die</strong>s trägt dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit Rechnung.<br />

Im Vergleich zum Bun<strong>des</strong>beamtengesetz und dem bisherigen § 71 a Abs. 2 BremBG<br />

wurde jedoch von einer entsprechenden Verpflichtung der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten<br />

(Verzichtserklärung) zu dieser Regelung abgesehen, da die Verpflichtung auch ohne<br />

Verzichtserklärung besteht.<br />

Eine Möglichkeit, hiervon Ausnahmen zuzulassen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis<br />

vereinbar ist, wie im bisherigen § 71 a BremBG, wird nicht eröffnet. <strong>Die</strong>s<br />

unterstreicht die Grundpflicht der Beamtinnen und Beamten, sich mit vollem persönlichem<br />

Einsatz ihrem Beruf zu widmen.<br />

Zu Absatz 3<br />

<strong>Die</strong>ser Absatz regelt mit Satz 1 die Möglichkeit der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten, diese<br />

Teilzeitform von ihrer Dauer her nachträglich zu befristen bzw. den Teilzeitumfang zu<br />

erhöhen. <strong>Die</strong>s ist allerdings an das Vorliegen zwingender dienstlicher Belange geknüpft.<br />

<strong>Die</strong>se sind dann gegeben, wenn für die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen<br />

Aufgaben eine Befristung der Teilzeitbeschäftigung oder die Rückkehr in die<br />

Vollzeitbeschäftigung unerlässlich ist.<br />

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