03.01.2014 Aufrufe

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 74<br />

Ausübung von Nebentätigkeiten<br />

(1) 1 <strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit<br />

ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />

der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten übernommen oder die oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte<br />

hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die<br />

Beamtin oder den Beamten anerkannt. 2 Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten<br />

Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet<br />

wird.<br />

(2) 1 Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder<br />

Material <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen<br />

Interesses mit <strong>des</strong>sen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen<br />

Entgelts in Anspruch genommen werden. 2 Das Entgelt ist nach den dem <strong>Die</strong>nstherrn<br />

entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen,<br />

der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.<br />

§ 75<br />

Verfahren<br />

1<br />

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer<br />

Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. 2 <strong>Die</strong> Übernahme soll min<strong>des</strong>tens<br />

einen Monat vorher angezeigt werden. 3 <strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte hat dabei die<br />

für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang<br />

der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen;<br />

jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 76<br />

Rückgriffsanspruch der Beamtin und <strong>des</strong> Beamten<br />

1<br />

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />

der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,<br />

Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft<br />

oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht<br />

werden, haben gegen den <strong>Die</strong>nstherrn Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> ihnen entstandenen<br />

Schadens. 2 Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist<br />

der <strong>Die</strong>nstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen<br />

einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.<br />

§ 77<br />

Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten<br />

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt<br />

wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit<br />

dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />

der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten übernommen worden sind.<br />

§ 78<br />

Verordnungsermächtigung<br />

1<br />

<strong>Die</strong> zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit<br />

der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. 2 In ihr kann<br />

insbesondere bestimmt werden,<br />

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher <strong>Die</strong>nst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen<br />

sind oder ihm gleichstehen,<br />

2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne <strong>des</strong> § 70 Absatz 4 anzusehen<br />

sind,<br />

3. wann eine Tätigkeit als unentgeltlich im Sinne <strong>des</strong> § 72 Absatz 1 Nummer 4<br />

anzusehen ist,<br />

4. ob und inwieweit eine im öffentlichen <strong>Die</strong>nst ausgeübte oder auf Verlangen,<br />

Vorschlag oder Veranlassung der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten übernommene<br />

Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,<br />

—47—

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!