Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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§ 74<br />
Ausübung von Nebentätigkeiten<br />
(1) 1 <strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit<br />
ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />
der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten übernommen oder die oder der <strong>Die</strong>nstvorgesetzte<br />
hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die<br />
Beamtin oder den Beamten anerkannt. 2 Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten<br />
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche<br />
Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet<br />
wird.<br />
(2) 1 Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder<br />
Material <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen<br />
Interesses mit <strong>des</strong>sen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen<br />
Entgelts in Anspruch genommen werden. 2 Das Entgelt ist nach den dem <strong>Die</strong>nstherrn<br />
entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen,<br />
der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.<br />
§ 75<br />
Verfahren<br />
1<br />
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer<br />
Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. 2 <strong>Die</strong> Übernahme soll min<strong>des</strong>tens<br />
einen Monat vorher angezeigt werden. 3 <strong>Die</strong> Beamtin oder der Beamte hat dabei die<br />
für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang<br />
der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen;<br />
jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 76<br />
Rückgriffsanspruch der Beamtin und <strong>des</strong> Beamten<br />
1<br />
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />
der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,<br />
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft<br />
oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht<br />
werden, haben gegen den <strong>Die</strong>nstherrn Anspruch auf Ersatz <strong>des</strong> ihnen entstandenen<br />
Schadens. 2 Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist<br />
der <strong>Die</strong>nstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen<br />
einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.<br />
§ 77<br />
Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten<br />
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt<br />
wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit<br />
dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung<br />
der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten übernommen worden sind.<br />
§ 78<br />
Verordnungsermächtigung<br />
1<br />
<strong>Die</strong> zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit<br />
der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. 2 In ihr kann<br />
insbesondere bestimmt werden,<br />
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher <strong>Die</strong>nst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen<br />
sind oder ihm gleichstehen,<br />
2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne <strong>des</strong> § 70 Absatz 4 anzusehen<br />
sind,<br />
3. wann eine Tätigkeit als unentgeltlich im Sinne <strong>des</strong> § 72 Absatz 1 Nummer 4<br />
anzusehen ist,<br />
4. ob und inwieweit eine im öffentlichen <strong>Die</strong>nst ausgeübte oder auf Verlangen,<br />
Vorschlag oder Veranlassung der oder <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstvorgesetzten übernommene<br />
Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,<br />
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