Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...
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Zu Absatz 3<br />
Eine Möglichkeit der fristlosen Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe<br />
wird in Absatz 3 für das Vorliegen schwerer <strong>Die</strong>nstvergehen normiert. Entspricht dem<br />
bisherigen § 38 Abs. 4 BremBG.<br />
Zu Absatz 4<br />
Für Beamtinnen und Beamte auf Probe, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG<br />
unter eng umgrenzten Voraussetzungen wegen fehlender Weiterverwendungsmöglichkeiten<br />
entlassen werden können, wird gesetzlich ein relativer Vorrang bei einer<br />
späteren Bewerbung eingeräumt. <strong>Die</strong>se Neuregelung wird aufgrund der nachwirkenden<br />
Fürsorgepflicht <strong>des</strong> <strong>Die</strong>nstherrn auch für Beamtinnen und Beamte auf Probe<br />
eingefügt.<br />
Zu Absatz 5<br />
Absatz 5 regelt, wie bisher § 39 Abs. 1 BremBG, die Anwendung <strong>des</strong> Absatzes 3 (Entlassungsfrist<br />
bei schweren <strong>Die</strong>nstvergehen) auch auf Beamtinnen und Beamte auf<br />
Widerruf.<br />
<strong>Die</strong> Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe wegen Erreichens der<br />
Altersgrenze, die bisher in § 38 Abs. 5 BremBG normiert war, ist wegen fehlender<br />
Relevanz nicht mehr geregelt.<br />
Zu § 32 (Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung)<br />
Zu Absatz 1<br />
Absatz 1 normiert neben dem Zeitpunkt der Entlassung auch, dass für die Entlassung<br />
durch Verwaltungsakt die Stelle zuständig ist, die im Zeitpunkt der Entlassung auch<br />
für die Ernennung zuständig wäre. Entspricht der bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 40<br />
BremBG.<br />
Zu Absatz 2<br />
Absatz 2 regelt, wie bisher § 41 BremBG, die besoldungs- und versorgungsrechtlichen<br />
Folgen der Entlassung.<br />
Zu § 33 (Wirkung <strong>des</strong> Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens)<br />
Zu Absatz 1<br />
Regelt entsprechend der bisherigen Regelung (§ 50 BremBG) die Wirkungen <strong>des</strong> Verlustes<br />
der Beamtenrechte.<br />
Zu Absatz 2 bis 4<br />
<strong>Die</strong> Absätze 2 bis 4 regeln, wie bisher § 52 BremBG, die umfangreichen Wirkungen<br />
einer Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren, die entgegen der ursprünglichen<br />
Entscheidung nicht den Verlust der Beamtenrechte bewirkt. Ziel ist die Stellung<br />
der Beamtin oder <strong>des</strong> Beamten so, als sei das Beamtenverhältnis nie beendet<br />
gewesen.<br />
<strong>Die</strong> Geltung der Regelung auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und<br />
auf Widerruf wird deutlich gemacht; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit werden aus<br />
Gründen der Rechtsklarheit die Folgen spezifiziert.<br />
Zu § 34 (Gnadenrecht)<br />
Das Gnadenrecht hinsichtlich <strong>des</strong> Verlustes der Beamtenrechte wird wie bisher (§ 51<br />
BremBG) dem Senat übertragen. <strong>Die</strong> Wirkungen sind Teil der Gnadenentscheidung.<br />
Zu § 35 (Ruhestand wegen Erreichens [vergleiche § 51 BBG] der Altersgrenze)<br />
Zu Absatz 1<br />
Absatz 1 bestimmt die Altersgrenze, nach deren Erreichen Beamtinnen und Beamte<br />
in den Ruhestand treten. Sie wird auf die Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres festgelegt.<br />
Wie bisher soll weiter für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten durch Gesetz<br />
eine besondere Altersgrenze bestimmt werden können. <strong>Die</strong>s kommt aufgrund der<br />
besonderen körperlichen Ansprüche an diese Beamtengruppen insbesondere für den<br />
Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst und die Feuerwehr in Betracht.<br />
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