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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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§ 58<br />

<strong>Die</strong>nstjubiläen<br />

1<br />

Beamtinnen und Beamte werden bei <strong>Die</strong>nstjubiläen geehrt. 2 Ihnen kann eine Jubiläumszuwendung<br />

gewährt werden. 3 Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

§ 59<br />

<strong>Die</strong>nstliche Beurteilung, <strong>Die</strong>nstzeugnis<br />

(1) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind<br />

vor einer Beförderung und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse<br />

erfordern zu beurteilen. 2 Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen können<br />

auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung neben die dienstlichen<br />

Beurteilung treten.<br />

(2) 1 Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Beurteilung und das Verfahren,<br />

regelt der Senat durch Rechtsverordnung. 2 Dabei können auch Ausnahmen für bestimmte<br />

Gruppen von Beamtinnen und Beamten zugelassen und Verfahren zur Einschätzung<br />

von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen<br />

werden. 3 Im Übrigen bestimmt die oberste <strong>Die</strong>nstbehörde die Einzelheiten der Beurteilung<br />

für ihren <strong>Die</strong>nstbereich.<br />

(3) 1 Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein <strong>Die</strong>nstzeugnis über Art und Dauer<br />

der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder<br />

das Beamtenverhältnis beendet ist. 2 Das <strong>Die</strong>nstzeugnis muss auf Verlangen auch über<br />

die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Arbeitszeit und Urlaub<br />

§ 60<br />

Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit<br />

(1) <strong>Die</strong> regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht<br />

überschreiten.<br />

(2) 1 Soweit der <strong>Die</strong>nst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend<br />

den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 Sie soll<br />

grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.<br />

(3) 1 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über ihre individuelle<br />

wöchentliche Arbeitszeit hinaus <strong>Die</strong>nst zu tun, wenn zwingende dienstliche<br />

Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.<br />

2<br />

Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang<br />

von mehr als einem Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige<br />

Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende <strong>Die</strong>nstbefreiung<br />

zu gewähren. 3 Ist die <strong>Die</strong>nstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht<br />

möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit<br />

aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.<br />

(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen<br />

Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen, einschließlich Pausen und<br />

Ruhezeiten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

§ 61<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

(§ 43 <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes)<br />

(1) Beamtinnen und Beamten mit <strong>Die</strong>nstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung<br />

mit min<strong>des</strong>tens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten<br />

nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist.<br />

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