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Mitteilung des Senats - Bündnis 90/Die Grünen ...

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Begründung<br />

Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz<br />

zur Änderung <strong>des</strong> Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend<br />

neu geordnet worden. Im Bereich <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen<br />

mit der Ergänzung in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz<br />

– GG – (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) und der Aufhebung der<br />

Artikel 74 a (Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nst) und 75 GG (Rahmenvorschriften) für die Beamtinnen und Beamten sowie<br />

Richterinnen und Richter neu geregelt:<br />

— <strong>Die</strong> Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten liegt als konkurrierende<br />

Gesetzgebung beim Bund.<br />

— Für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz<br />

bei den Ländern bzw. beim Bund für die Bun<strong>des</strong>beamtinnen und<br />

-beamten.<br />

— Das als Bun<strong>des</strong>recht erlassene Recht gilt fort. Es kann, soweit der Bund für die<br />

jeweilige Materie keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat, durch Lan<strong>des</strong>recht<br />

ersetzt werden (Artikel 125 a Abs. 1 GG). Besitzt der Bund weiterhin die Gesetzgebungskompetenz,<br />

bleiben die aufgrund <strong>des</strong> fortgeltenden Bun<strong>des</strong>rechts<br />

gegebenen Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung insoweit<br />

bestehen (Artikel 125 b Abs. 1 GG).<br />

<strong>Die</strong> norddeutschen Länder haben sich bereits seit Dezember 2005 eingehend mit den<br />

Konsequenzen aus dieser Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und den<br />

Möglichkeiten einer Zusammenarbeit befasst. <strong>Die</strong> durch die Modernisierung der<br />

bun<strong>des</strong>staatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume sollen, soweit erforderlich,<br />

im norddeutschen Verbund für eine zukunftsorientierte Anpassung <strong>des</strong> öffentlichen<br />

<strong>Die</strong>nstrechts auf Länderebene genutzt werden. Durch die Anpassung <strong>des</strong><br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts an die veränderten gesetzlichen und gesellschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen soll das durch die besondere Verfassungsbindung geprägte und<br />

allein am Gemeinwohl orientierte Berufsbeamtentum gestärkt und zukunftsfähig<br />

gemacht werden.<br />

<strong>Die</strong> Regierungschefs der norddeutschen Länder (Konferenz Norddeutschland) haben<br />

am 11. April 2007 beschlossen, unter Geltung der neuen Kompetenzordnung die<br />

Zusammenarbeit ihrer Länder auf dem Gebiet <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts zu intensivieren.<br />

Ziel ist es, im Rahmen der lan<strong>des</strong>rechtlichen Verantwortlichkeiten und unbeschadet<br />

der Rechte der Lan<strong>des</strong>parlamente die Grundstrukturen so auszugestalten,<br />

dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung<br />

<strong>des</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert wird.<br />

Auf dieser Grundlage haben die norddeutschen Küstenländer (NDK) in enger Zusammenarbeit<br />

ein Muster-Lan<strong>des</strong>beamtengesetz (Muster-LBG) erarbeitet.<br />

Ausgangspunkt dafür ist das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008<br />

(BGBl. I S. 1010), das die Grundstrukturen der statusprägenden Rechte und Pflichten<br />

für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern einheitlich regelt. Künftig wird das<br />

Beamtenrecht in den Ländern also in zwei Gesetzen geregelt sein: im bun<strong>des</strong>einheitlich<br />

geltenden Beamtenstatusgesetz und ergänzend in jedem Land im eigenständigen<br />

Lan<strong>des</strong>beamtengesetz. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist diese Zweiteilung unvermeidbar;<br />

eine – auch nur deklaratorische – Aufnahme der Regelungen <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes<br />

in das Lan<strong>des</strong>beamtengesetz wäre verfassungsrechtlich unzulässig.<br />

Erklärtes Ziel der norddeutschen Länder ist die möglichst einheitliche Gestaltung der<br />

ergänzenden Lan<strong>des</strong>beamtengesetze, sodass eine dienstherrenübergreifende Mobilität<br />

gesichert und ein Wettbewerbsföderalismus vermieden wird.<br />

Das Muster-LBG der fünf norddeutschen Küstenländer beinhaltet zum einen Regelungen,<br />

die das Beamtenstatusgesetz ergänzen, zum anderen eigenständige Regelungen<br />

dort, wo der Bund auf eigene verzichtet (z. B. Regelung der Zeitbeamtenverhältnisse,<br />

Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht) bzw. keine Kompetenz hat (Laufbahnrecht).<br />

In seinem Aufbau folgt das Muster-LBG demjenigen <strong>des</strong> Beamtenstatusgesetzes.<br />

Soweit die lan<strong>des</strong>rechtlichen Regelungen in inhaltlichem Zusammenhang<br />

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