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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

<strong>IFRS</strong> 1 folgt dem „Ansatz der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz“. Seine wichtigsten Regelungen lassen<br />

sich in den folgenden zehn Punkten zusammenfassen:<br />

1. In seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss hat das Unternehmen alle zum Berichtszeitpunkt<br />

(Abschlussstichtag) in Kraft befindlichen Versionen der <strong>IFRS</strong> heranzuziehen<br />

und grundsätzlich retrospektiv anzuwenden, mit Ausnahme einiger in <strong>IFRS</strong> 1 geregelter<br />

Befreiungen und Verbote. Beispielsweise haben Unternehmen, die 2005<br />

auf <strong>IFRS</strong> umstellen, alle zum 31. Dezember 2005 in Kraft befindlichen Standards<br />

anzuwenden.<br />

2. Zum Zeitpunkt des Übergangs ist eine Eröffnungsbilanz in Übereinstimmung<br />

mit den Regelungen der <strong>IFRS</strong> zu erstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs ist der<br />

Beginn der frühesten Periode, für die ein Unternehmen in seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss<br />

vollständige Vergleichsinformationen nach <strong>IFRS</strong> veröffentlicht. Für in der<br />

EU börsennotierte Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht<br />

und die die Vergleichszahlen für ein Jahr angeben, ist der Zeitpunkt des<br />

Übergangs somit der 1. Januar 2004.<br />

3. Ein Unternehmen hat alle Vermögenswerte und Schulden in Übereinstimmung<br />

mit den Regelungen der <strong>IFRS</strong> anzusetzen und solche, die nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig<br />

sind, auszubuchen.<br />

4. In der Eröffnungsbilanz angesetzte Vermögenswerte und Schulden sind in Übereinstimmung<br />

mit den <strong>IFRS</strong>, einschließlich <strong>IFRS</strong> 1, zu bewerten.<br />

5. Sämtliche bilanziellen Schätzungen sind in Übereinstimmung mit <strong>IFRS</strong> vorzunehmen.<br />

6. Die Auswirkungen der Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

sind, mit Ausnahme von Umklassifizierungen zwischen Geschäfts- oder<br />

Firmenwert und immateriellen Vermögenswerten, in der Eröffnungsbilanz im Eigenkapital<br />

zu erfassen.<br />

7. Alle unter <strong>IFRS</strong> gestellten Anforderungen in Bezug auf Darstellung und Angaben<br />

sind zu erfüllen, einschließlich jeglicher Umklassifizierung zwecks Übereinstimmung<br />

mit <strong>IFRS</strong>.<br />

8. Vergleichsinformationen vergangener Perioden (bspw. 2004-Werte für in der<br />

EU börsennotierte Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht)<br />

haben in vollem Umfang den <strong>IFRS</strong> zu entsprechen (mit einigen Ausnahmen,<br />

bspw. zur Anwendung des <strong>IAS</strong> 39 Finanzinstrumente: Ansatz und<br />

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