IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
<strong>IFRS</strong> 1 folgt dem „Ansatz der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz“. Seine wichtigsten Regelungen lassen<br />
sich in den folgenden zehn Punkten zusammenfassen:<br />
1. In seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss hat das Unternehmen alle zum Berichtszeitpunkt<br />
(Abschlussstichtag) in Kraft befindlichen Versionen der <strong>IFRS</strong> heranzuziehen<br />
und grundsätzlich retrospektiv anzuwenden, mit Ausnahme einiger in <strong>IFRS</strong> 1 geregelter<br />
Befreiungen und Verbote. Beispielsweise haben Unternehmen, die 2005<br />
auf <strong>IFRS</strong> umstellen, alle zum 31. Dezember 2005 in Kraft befindlichen Standards<br />
anzuwenden.<br />
2. Zum Zeitpunkt des Übergangs ist eine Eröffnungsbilanz in Übereinstimmung<br />
mit den Regelungen der <strong>IFRS</strong> zu erstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs ist der<br />
Beginn der frühesten Periode, für die ein Unternehmen in seinem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss<br />
vollständige Vergleichsinformationen nach <strong>IFRS</strong> veröffentlicht. Für in der<br />
EU börsennotierte Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht<br />
und die die Vergleichszahlen für ein Jahr angeben, ist der Zeitpunkt des<br />
Übergangs somit der 1. Januar 2004.<br />
3. Ein Unternehmen hat alle Vermögenswerte und Schulden in Übereinstimmung<br />
mit den Regelungen der <strong>IFRS</strong> anzusetzen und solche, die nach <strong>IFRS</strong> nicht ansatzfähig<br />
sind, auszubuchen.<br />
4. In der Eröffnungsbilanz angesetzte Vermögenswerte und Schulden sind in Übereinstimmung<br />
mit den <strong>IFRS</strong>, einschließlich <strong>IFRS</strong> 1, zu bewerten.<br />
5. Sämtliche bilanziellen Schätzungen sind in Übereinstimmung mit <strong>IFRS</strong> vorzunehmen.<br />
6. Die Auswirkungen der Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
sind, mit Ausnahme von Umklassifizierungen zwischen Geschäfts- oder<br />
Firmenwert und immateriellen Vermögenswerten, in der Eröffnungsbilanz im Eigenkapital<br />
zu erfassen.<br />
7. Alle unter <strong>IFRS</strong> gestellten Anforderungen in Bezug auf Darstellung und Angaben<br />
sind zu erfüllen, einschließlich jeglicher Umklassifizierung zwecks Übereinstimmung<br />
mit <strong>IFRS</strong>.<br />
8. Vergleichsinformationen vergangener Perioden (bspw. 2004-Werte für in der<br />
EU börsennotierte Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht)<br />
haben in vollem Umfang den <strong>IFRS</strong> zu entsprechen (mit einigen Ausnahmen,<br />
bspw. zur Anwendung des <strong>IAS</strong> 39 Finanzinstrumente: Ansatz und<br />
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