IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Erstanwender die zugehörige Abschreibung gemäß <strong>IFRS</strong> ermitteln und eine dementsprechende<br />
Anpassung vornehmen.<br />
Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />
Wenn sich ein Erstanwender dafür entscheidet, <strong>IFRS</strong> 3 nicht retrospektiv anzuwenden, so<br />
ist nach <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 zu verfahren. Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten<br />
hängen dann davon ab, ob die Position nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
angesetzt wurde und ob sie die Ansatzkriterien nach <strong>IAS</strong> 38 erfüllt.<br />
<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzte<br />
immaterielle Vermögenswerte<br />
Bei Positionen, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten bilanziert wurden und den Ansatzkriterien der entsprechenden<br />
<strong>IFRS</strong> genügen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
als „deemed cost“ unter <strong>IFRS</strong> unmittelbar nach dem Zeitpunkt<br />
des Erwerbs angesetzt. Der Erstanwender hat den entsprechenden Betrag planmäßiger<br />
Abschreibungen zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Übergangs<br />
nach <strong>IFRS</strong> zu ermitteln. Weicht dieser Betrag wesentlich von dem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
erfassten Aufwand ab, ist die Differenz im Zeitpunkt des Übergangs<br />
in den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />
Ein Erstanwender hat ein Wahlrecht, einen der folgenden Werte anzuwenden:<br />
a) Den unmittelbar nach dem Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag. Der Erstanwender<br />
muss dabei den entsprechenden Abschreibungsaufwand gemäß <strong>IFRS</strong> bis zum Zeitpunkt<br />
des Übergangs ermitteln; oder<br />
b) den im Zeitpunkt des Übergangs ermittelten beizulegenden Zeitwert (vorausgesetzt<br />
der beizulegende Zeitwert wurde an einem aktiven Markt ermittelt).<br />
In beiden Fällen ist ein entstehender Anpassungsbetrag mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.<br />
Beispiel U – Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener<br />
und nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzter immaterieller<br />
Vermögenswert<br />
Mutterunternehmen U erwarb Tochterunternehmen S am 1. Januar 2002. Zu diesem<br />
Zeitpunkt hat es ein Fangrecht mit seinem beizulegenden Zeitwert von 350 $ angesetzt.<br />
Das Fangrecht hat im Erwerbszeitpunkt eine Restnutzungsdauer von sieben Jahren.<br />
Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen hat Mutterunternehmen U für<br />
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