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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Erstanwender die zugehörige Abschreibung gemäß <strong>IFRS</strong> ermitteln und eine dementsprechende<br />

Anpassung vornehmen.<br />

Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

Wenn sich ein Erstanwender dafür entscheidet, <strong>IFRS</strong> 3 nicht retrospektiv anzuwenden, so<br />

ist nach <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 zu verfahren. Ansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten<br />

hängen dann davon ab, ob die Position nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

angesetzt wurde und ob sie die Ansatzkriterien nach <strong>IAS</strong> 38 erfüllt.<br />

<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzte<br />

immaterielle Vermögenswerte<br />

Bei Positionen, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten bilanziert wurden und den Ansatzkriterien der entsprechenden<br />

<strong>IFRS</strong> genügen, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

als „deemed cost“ unter <strong>IFRS</strong> unmittelbar nach dem Zeitpunkt<br />

des Erwerbs angesetzt. Der Erstanwender hat den entsprechenden Betrag planmäßiger<br />

Abschreibungen zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Übergangs<br />

nach <strong>IFRS</strong> zu ermitteln. Weicht dieser Betrag wesentlich von dem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

erfassten Aufwand ab, ist die Differenz im Zeitpunkt des Übergangs<br />

in den Gewinnrücklagen zu erfassen.<br />

Ein Erstanwender hat ein Wahlrecht, einen der folgenden Werte anzuwenden:<br />

a) Den unmittelbar nach dem Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag. Der Erstanwender<br />

muss dabei den entsprechenden Abschreibungsaufwand gemäß <strong>IFRS</strong> bis zum Zeitpunkt<br />

des Übergangs ermitteln; oder<br />

b) den im Zeitpunkt des Übergangs ermittelten beizulegenden Zeitwert (vorausgesetzt<br />

der beizulegende Zeitwert wurde an einem aktiven Markt ermittelt).<br />

In beiden Fällen ist ein entstehender Anpassungsbetrag mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.<br />

Beispiel U – Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener<br />

und nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzter immaterieller<br />

Vermögenswert<br />

Mutterunternehmen U erwarb Tochterunternehmen S am 1. Januar 2002. Zu diesem<br />

Zeitpunkt hat es ein Fangrecht mit seinem beizulegenden Zeitwert von 350 $ angesetzt.<br />

Das Fangrecht hat im Erwerbszeitpunkt eine Restnutzungsdauer von sieben Jahren.<br />

Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen hat Mutterunternehmen U für<br />

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