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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

zusammengesetzten Finanzinstruments in die oben genannten separaten Eigenkapitalkomponenten<br />

unterbleiben.<br />

Designation von bereits angesetzten Finanzinstrumenten<br />

<strong>IAS</strong> 39 ermöglicht Unternehmen, finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten<br />

als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder zur Veräußerung verfügbar<br />

zu designieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Broschüre wird in einem<br />

Entwurf zu Änderungen an <strong>IAS</strong> 39 Die Fair-Value-Option vorgeschlagen, die Möglichkeiten<br />

der Designation von Finanzinstrumenten als „erfolgswirksam zum beizulegenden<br />

Zeitwert“ einzuschränken. Sowohl im derzeit gültigen <strong>IAS</strong> 39 als auch bei Umsetzung<br />

der vorgeschlagenen Änderungen hat die Designation bei erstmaligem Ansatz zu erfolgen.<br />

Trotz dieser Bestimmungen räumt <strong>IFRS</strong> 1 dem Erstanwender die Möglichkeit ein, vor dem<br />

Zeitpunkt des Übergangs angesetzte finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten<br />

als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder als zur Veräußerung<br />

verfügbar zu kategorisieren, da der Erstanwender beim erstmaligen Ansatz aufgrund der<br />

Anwendung der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze nicht die Möglichkeit hatte,<br />

die Vorteile dieses Wahlrechts zu nutzen, das Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits<br />

nach <strong>IFRS</strong> berichteten, offen stand. Macht ein Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung<br />

Gebrauch, hat es den beizulegenden Zeitwert aller den entsprechenden Kategorien<br />

zugeordneten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten,<br />

deren Klassifizierung sowie den Buchwert in den unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

aufgestellten Abschlüssen anzugeben.<br />

Wenn ein Erstanwender sich dafür entscheidet, die Vergleichsinformationen bei Erstellung<br />

seines ersten <strong>IFRS</strong>-Abschlusses für das Kalenderjahr 2005 nicht anzupassen, muss er<br />

diese Kategorisierungen zum 1. Januar 2005 vornehmen (dieses Datum stellt den Übergangszeitpunkt<br />

auf <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> 39 dar).<br />

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />

gemäß der im Berichtszeitpunkt geltenden Fassung von <strong>IAS</strong> 39 anzusetzen und zu<br />

bewerten, z.B. zum 31. Dezember 2005. Ausgenommen von diesem allgemeinen Grundsatz<br />

sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte und nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten,<br />

deren Ausbuchung vor dem 1. Januar 2004 nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundätzen<br />

stattgefunden hat. Diese brauchen in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />

nicht wieder angesetzt werden (es sei denn, sie erfüllen die Ansatzkriterien aufgrund<br />

eines späteren Ereignisses oder Transaktion). Diese Regelung steht in Einklang mit den<br />

Übergangsvorschriften von <strong>IAS</strong> 39 (überarbeitet 2003).<br />

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