IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
zusammengesetzten Finanzinstruments in die oben genannten separaten Eigenkapitalkomponenten<br />
unterbleiben.<br />
Designation von bereits angesetzten Finanzinstrumenten<br />
<strong>IAS</strong> 39 ermöglicht Unternehmen, finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten<br />
als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder zur Veräußerung verfügbar<br />
zu designieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Broschüre wird in einem<br />
Entwurf zu Änderungen an <strong>IAS</strong> 39 Die Fair-Value-Option vorgeschlagen, die Möglichkeiten<br />
der Designation von Finanzinstrumenten als „erfolgswirksam zum beizulegenden<br />
Zeitwert“ einzuschränken. Sowohl im derzeit gültigen <strong>IAS</strong> 39 als auch bei Umsetzung<br />
der vorgeschlagenen Änderungen hat die Designation bei erstmaligem Ansatz zu erfolgen.<br />
Trotz dieser Bestimmungen räumt <strong>IFRS</strong> 1 dem Erstanwender die Möglichkeit ein, vor dem<br />
Zeitpunkt des Übergangs angesetzte finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten<br />
als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder als zur Veräußerung<br />
verfügbar zu kategorisieren, da der Erstanwender beim erstmaligen Ansatz aufgrund der<br />
Anwendung der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze nicht die Möglichkeit hatte,<br />
die Vorteile dieses Wahlrechts zu nutzen, das Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits<br />
nach <strong>IFRS</strong> berichteten, offen stand. Macht ein Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung<br />
Gebrauch, hat es den beizulegenden Zeitwert aller den entsprechenden Kategorien<br />
zugeordneten finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten,<br />
deren Klassifizierung sowie den Buchwert in den unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
aufgestellten Abschlüssen anzugeben.<br />
Wenn ein Erstanwender sich dafür entscheidet, die Vergleichsinformationen bei Erstellung<br />
seines ersten <strong>IFRS</strong>-Abschlusses für das Kalenderjahr 2005 nicht anzupassen, muss er<br />
diese Kategorisierungen zum 1. Januar 2005 vornehmen (dieses Datum stellt den Übergangszeitpunkt<br />
auf <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> 39 dar).<br />
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />
gemäß der im Berichtszeitpunkt geltenden Fassung von <strong>IAS</strong> 39 anzusetzen und zu<br />
bewerten, z.B. zum 31. Dezember 2005. Ausgenommen von diesem allgemeinen Grundsatz<br />
sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte und nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten,<br />
deren Ausbuchung vor dem 1. Januar 2004 nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundätzen<br />
stattgefunden hat. Diese brauchen in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz<br />
nicht wieder angesetzt werden (es sei denn, sie erfüllen die Ansatzkriterien aufgrund<br />
eines späteren Ereignisses oder Transaktion). Diese Regelung steht in Einklang mit den<br />
Übergangsvorschriften von <strong>IAS</strong> 39 (überarbeitet 2003).<br />
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