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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Unternehmen, welche vor dem 1. Januar 2006 auf <strong>IFRS</strong> umstellen, sind nicht verpflichtet,<br />

<strong>IAS</strong> 32, <strong>IAS</strong> 39 und <strong>IFRS</strong> 4 auf in ihrem ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss veröffentlichte Vergleichsinformation<br />

anzuwenden. Macht der Erstanwender von diesem Wahlrecht Gebrauch, gilt<br />

für die Anwendung von <strong>IAS</strong> 32, <strong>IAS</strong> 39 und <strong>IFRS</strong> 4 der Beginn der gegenwärtigen Berichtsperiode<br />

als Zeitpunkt des Übergangs.<br />

3. Andere durch <strong>IFRS</strong> 1 geforderte Angaben<br />

Hat ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs Wertminderungen oder Wertaufholungen<br />

erfasst, hat es anzugeben, wie nach <strong>IAS</strong> 36 zu verfahren wäre, wären die Wertminderungen<br />

oder Wertaufholungen in der mit dem Zeitpunkt des Übergangs beginnenden<br />

Periode erfasst worden.<br />

Ein Erstanwender hat für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als „erfolgswirksam<br />

zum beizulegenden Zeitwert bewertet“oder als „zur Veräußerung verfügbar“<br />

designiert sind, den beizulegenden Zeitwert, deren Klassifizierung und die Buchwerte<br />

aus den vorherigen Abschlüssen anzugeben.<br />

Macht das Unternehmen vom Wahlrecht Gebrauch, den beizulegenden Zeitwert, den<br />

Neubewertungsbetrag oder einen ereignisinduzierten Wert für Sachanlagen, als Finanzinvestition<br />

gehaltene Immobilien oder immaterielle Vermögenswerte heranzuziehen, sind<br />

im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss folgende Angaben zu machen:<br />

• Der Gesamtbetrag dieser beizulegenden Zeitwerte<br />

• Der Gesamtbetrag der Anpassungen der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

ausgewiesenen Buchwerte<br />

32

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