IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
III. Erstanwendung von <strong>IFRS</strong> –<br />
Spezielle Vorschriften<br />
Ziel dieses Abschnitts ist es, einige der wichtigsten Sachverhalte bei Anwendung von <strong>IFRS</strong> 1<br />
darzustellen. Hierbei werden die Kernpunkte der Auswirkungen einer Umstellung im Zusammenhang<br />
mit Unternehmenszusammenschlüssen, Finanzinstrumenten, Derivaten, Sicherungsgeschäften,<br />
Pensionsrückstellungen, eigenkapitalbasierten Entlohnungsformen<br />
und Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwertes behandelt. Darüber hinaus<br />
werden in einer Vielzahl von Abbildungen die wesentlichen Konsequenzen der Anwendung<br />
von <strong>IFRS</strong> 1 illustriert.<br />
A. Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäftsoder<br />
Firmenwert<br />
Relevanter <strong>IFRS</strong>:<br />
<strong>IFRS</strong> 3 Unternehmenszusammenschlüsse<br />
Am 31. März 2004 trat der neue Standard zur bilanziellen Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen<br />
(<strong>IFRS</strong> 3) in Kraft, der den bislang gültigen <strong>IAS</strong> 22 ersetzt. Demzufolge<br />
hat ein Erstanwender, der nach dem allgemeinen Grundsatz von <strong>IFRS</strong> 1 bilanziert,<br />
<strong>IFRS</strong> 3 retrospektiv auf sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden.<br />
Die Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 hat für ein Unternehmen folgende Konsequenzen:<br />
• Sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse sind nach der Erwerbsmethode abzubilden.<br />
• Für sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse ist ein Erwerber zu identifizeren.<br />
• Es sind die Kosten eines Unternehmenszusammenschlusses zu bestimmen.<br />
• Sämtliche Vermögenswerte (inklusive zusätzlicher immaterieller Vermögenswerte<br />
unter <strong>IAS</strong> 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004)) und sämtliche<br />
Schulden sind gemäß <strong>IFRS</strong> anzusetzen und zu bewerten, inklusive Eventualschulden.<br />
Hiervon ausgenommen ist lediglich der Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen, es<br />
sei denn, diese wurden bereits im Abschluss des erworbenen Unternehmens bilanziert.<br />
• Sämtliche identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden sind<br />
zum beizulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt zu bewerten, inklusive der Minderheitsanteile.<br />
• Es ist ein Geschäfts- oder Firmenwert oder ein negativer Unterschiedsbetrag aus der<br />
Kapitalkonsolidierung zu bestimmen.<br />
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