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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

III. Erstanwendung von <strong>IFRS</strong> –<br />

Spezielle Vorschriften<br />

Ziel dieses Abschnitts ist es, einige der wichtigsten Sachverhalte bei Anwendung von <strong>IFRS</strong> 1<br />

darzustellen. Hierbei werden die Kernpunkte der Auswirkungen einer Umstellung im Zusammenhang<br />

mit Unternehmenszusammenschlüssen, Finanzinstrumenten, Derivaten, Sicherungsgeschäften,<br />

Pensionsrückstellungen, eigenkapitalbasierten Entlohnungsformen<br />

und Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwertes behandelt. Darüber hinaus<br />

werden in einer Vielzahl von Abbildungen die wesentlichen Konsequenzen der Anwendung<br />

von <strong>IFRS</strong> 1 illustriert.<br />

A. Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäftsoder<br />

Firmenwert<br />

Relevanter <strong>IFRS</strong>:<br />

<strong>IFRS</strong> 3 Unternehmenszusammenschlüsse<br />

Am 31. März 2004 trat der neue Standard zur bilanziellen Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen<br />

(<strong>IFRS</strong> 3) in Kraft, der den bislang gültigen <strong>IAS</strong> 22 ersetzt. Demzufolge<br />

hat ein Erstanwender, der nach dem allgemeinen Grundsatz von <strong>IFRS</strong> 1 bilanziert,<br />

<strong>IFRS</strong> 3 retrospektiv auf sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden.<br />

Die Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 hat für ein Unternehmen folgende Konsequenzen:<br />

• Sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse sind nach der Erwerbsmethode abzubilden.<br />

• Für sämtliche Unternehmenszusammenschlüsse ist ein Erwerber zu identifizeren.<br />

• Es sind die Kosten eines Unternehmenszusammenschlusses zu bestimmen.<br />

• Sämtliche Vermögenswerte (inklusive zusätzlicher immaterieller Vermögenswerte<br />

unter <strong>IAS</strong> 38 Immaterielle Vermögenswerte (überarbeitet 2004)) und sämtliche<br />

Schulden sind gemäß <strong>IFRS</strong> anzusetzen und zu bewerten, inklusive Eventualschulden.<br />

Hiervon ausgenommen ist lediglich der Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen, es<br />

sei denn, diese wurden bereits im Abschluss des erworbenen Unternehmens bilanziert.<br />

• Sämtliche identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden sind<br />

zum beizulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt zu bewerten, inklusive der Minderheitsanteile.<br />

• Es ist ein Geschäfts- oder Firmenwert oder ein negativer Unterschiedsbetrag aus der<br />

Kapitalkonsolidierung zu bestimmen.<br />

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