IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Beispiel G – Unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht<br />
ansatzfähige Entwicklungskosten<br />
Mutterunternehmen G hat das Tochterunternehmen B am 1. Januar 2001 erworben.<br />
Unternehmen G stellt seinen ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss zum Jahresende 2005 auf, somit<br />
ist der Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> der 1. Januar 2004. Unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
wurden Entwicklungskosten sofort erfolgswirksam als Aufwand<br />
erfasst. Hätte Tochterunternehmen B <strong>IFRS</strong> angewendet, hätte dies für ein am<br />
31. Dezember 1999 beendetes Entwicklungsprojekt zur Aktivierung von Entwicklungskosten<br />
in Höhe von 20 € geführt. Die Nutzungsdauer des Projektresultats beträgt<br />
fünf Jahre. Der beizulegende Zeitwert betrug zum 1. Januar 2001 18 € und 10 €<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong>. Mutterunternehmen G macht vom Erleichterungswahlrecht<br />
des <strong>IFRS</strong> 1, Anhang B für Unternehmenszusammenschlüsse Gebrauch.<br />
Zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> ist die folgende Buchung vorzunehmen:<br />
Per Immaterieller Vermögenswert (aktivierte Entwicklungskosten) 20<br />
an Kumulierte Abschreibungen [20 x 4/5] 16<br />
an Geschäfts- oder Firmenwert [20 - 16] 4<br />
Die Entwicklungskosten wurden unter vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
nicht aktiviert. Der Erwerber, Mutterunternehmen G, muss die Entwicklungskosten in<br />
seiner Konzerneröffnungsbilanz auf der Basis ansetzen und bewerten, wie es nach<br />
<strong>IFRS</strong> im separaten Abschluss von Tochterunternehmen B erforderlich wäre. Zum Zeitpunkt<br />
des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> entspricht der Betrag 4 € (20 abzüglich planmäßiger<br />
Abschreibungen über vier von insgesamt fünf Jahren). Der Geschäfts- oder Firmenwert<br />
ist entsprechend anzupassen, da der Vermögenswert bisher im Geschäfts- oder<br />
Firmenwert subsumiert wurde.<br />
Das Erleichterungswahlrecht des <strong>IFRS</strong> 1, diese Kosten zum beizulegenden Zeitwert zu<br />
bewerten, ist in diesem Falle nicht anwendbar, da kein aktiver Markt existiert.<br />
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