IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
Hat ein Mutterunternehmen in seinem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
aufgestellten Konzernabschluss Tochterunternehmen mit hochinflationärer funktionaler<br />
Währung nicht nach mit <strong>IAS</strong> 29 vergleichbaren Bestimmungen bewertet, so ist im Zeitpunkt<br />
des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> eine entsprechende Korrektur der Vermögenswerte und<br />
Schulden des Tochterunternehmens vorzunehmen.<br />
Unternehmen haben jedoch ein Wahlrecht, Sachanlagen, als Finanzinvestition gehaltene<br />
Immobilien oder an einem aktiven Markt gehandelte immaterielle Vermögenswerte im<br />
Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> zu deren beizulegenden Zeitwerten als Ersatz für die<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in diesem Zeitpunkt anzusetzen. Übt ein Unternehmen<br />
dieses Wahlrecht aus, so ist für Perioden nach dem Zeitpunkt der Ermittlung der<br />
Neubewertungsbeträge oder der beizulegenden Zeitwerte <strong>IAS</strong> 29 anzuwenden.<br />
Separate Abschlüsse des Tochterunternehmens<br />
Stellt ein Tochterunternehmen später als das Mutterunternehmen im Konzernabschluss<br />
auf <strong>IFRS</strong> um, kann das Tochterunternehmen in seiner <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz weiterhin die<br />
gleichen Buchwerte verwenden, die vom Mutterunternehmen für Konsolidierungszwecke<br />
genutzt werden, jedoch vor Konsolidierungsanpassungen. Alternativ kann sich das Tochterunternehmen<br />
für die Anwendung von <strong>IFRS</strong> 1 im Zeitpunkt seines Übergangs auf <strong>IFRS</strong> entscheiden.<br />
D. Separater Abschluss des Mutterunternehmens<br />
Relevanter <strong>IFRS</strong>:<br />
<strong>IAS</strong> 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach <strong>IFRS</strong><br />
Unter <strong>IFRS</strong> ist die Erstellung eines separaten Abschlusses durch das Mutterunternehmen<br />
nicht zwingend vorgeschrieben. Die Pflicht zur Aufstellung eines separaten Abschlusses<br />
und die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ergeben sich daher in der Regel<br />
aus den gesetzlichen Vorschriften des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen<br />
Sitz hat.<br />
Daher kann ein Unternehmen, selbst wenn es einen Konzernabschlusses nach <strong>IFRS</strong> freiwillig<br />
aufstellt oder zu dessen Aufstellung rechtlich verpflichtet ist, daneben zur Aufstellung<br />
eines separaten Abschlusses nach lokalen Rechnungslegungsvorschriften und -gesetzen<br />
verpflichtet sein. So sind beispielsweise in der EU börsennotierte Unternehmen einerseits<br />
dazu verpflichtet, ab 2005 ihre Konzernabschlüsse gemäß <strong>IFRS</strong> aufzustellen, andererseits<br />
erlauben oder verlangen einige Länder von diesen Unternehmen die Aufstellung<br />
separater Abschlüsse nach lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Dies kann in einigen<br />
Fällen dazu führen, dass im selben Geschäftsbericht zwei unterschiedliche Bilanzierungs-<br />
und Bewertungsmethodenkataloge zu veröffentlichen sind.<br />
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