IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
<strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz-Ansatz<br />
2004 2005 2006<br />
Zeit<br />
01.01.2004 31.12.2004 31.12.2005<br />
Zeitpunkt des Übergangs<br />
auf <strong>IFRS</strong><br />
Berichtszeitpunkt<br />
Berichterstattung<br />
nach<br />
vorherigen<br />
Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
Erstmaliger<br />
<strong>IFRS</strong>-Abschluss<br />
mit Vergleichsinformationen<br />
für<br />
2004<br />
Das Unternehmen hat die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einheitlich sowohl<br />
für die <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz als auch für alle im ersten <strong>IFRS</strong>-Abschluss dargestellten Perioden<br />
anzuwenden. Allerdings bestehen Ausnahmeregelungen, insbesondere müssen Unternehmen,<br />
die bereits vor dem 1. Januar 2006 erstmalig nach <strong>IFRS</strong> bilanzieren, die Vergleichsinformationen<br />
des ersten nach <strong>IFRS</strong> erstellten Abschlusses nicht unter Beachtung<br />
von <strong>IAS</strong> 32, <strong>IAS</strong> 39 und <strong>IFRS</strong> 4 erstellen.<br />
Da ein Erstanwender alle zum Berichtszeitpunkt gültigen <strong>IFRS</strong>-Standards anzuwenden<br />
hat, ist es wichtig klarzustellen, dass die Übergangsvorschriften der einzelnen Standards<br />
von einem Erstanwender nicht zu beachten sind. Stattdessen erstellt der Erstanwender<br />
seine Eröffnungsbilanz in Übereinstimmung mit den Regelungen des <strong>IFRS</strong> 1.<br />
Ein Erstanwender ist verpflichtet:<br />
• alle Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, deren Ansatz nach den <strong>IFRS</strong> vorgeschrieben<br />
ist,<br />
• keine Posten als Vermögenswerte oder Schulden anzusetzen, falls die <strong>IFRS</strong> deren Ansatz<br />
nicht erlauben,<br />
• Posten umzugliedern, die nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen als (eine<br />
bestimmte Kategorie) Vermögenswert, Schuld oder Bestandteil des Eigenkapitals an-<br />
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