IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
O. Rückstellungen<br />
Relevante <strong>IFRS</strong>:<br />
<strong>IAS</strong> 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen<br />
IFRIC 1 Änderungen von Entsorgungs-, Rekultivierungs- und<br />
ähnlichen Verpflichtungen<br />
Gemäß <strong>IAS</strong> 37 ist eine Rückstellung dann, und nur dann, anzusetzen, wenn:<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung<br />
(rechtlich oder faktisch) entstanden ist,<br />
es wahrscheinlich ist, dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen<br />
mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist und<br />
eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.<br />
Der Ansatz einer Rückstellung ist nicht erlaubt, falls nicht alle Bedingungen erfüllt sind;<br />
weder in der <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz noch nach dem Zeitpunkt des Übergangs.<br />
Eventualschulden und Eventualforderungen sind nicht anzusetzen, es sei denn, diese<br />
werden im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben und erfüllen bestimmte,<br />
in <strong>IFRS</strong> 3 festgelegte, Bedingungen. Für andere als im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />
erworbene Eventualschulden und Eventualforderungen besteht<br />
eine Angabepflicht im Anhang des ersten nach <strong>IFRS</strong> erstellten Abschlusses.<br />
Die Ansatzkriterien für Rückstellungen nach <strong>IAS</strong> 37 werden im folgenden Entscheidungsbaum<br />
aus <strong>IAS</strong> 37 Anhang A dargestellt:<br />
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