IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus
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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />
anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> abgewickelt worden sind.<br />
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle nachfolgenden Unternehmenszusammenschlüsse<br />
ebenfalls nach <strong>IFRS</strong> 3 dargestellt werden. Mit anderen Worten hat ein Unternehmen<br />
das Wahlrecht, <strong>IFRS</strong> 3 auch früher als ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> anzuwenden.<br />
Übt ein Erstanwender dieses Wahlrecht aus, ist er verpflichtet, ab diesem früheren<br />
Zeitpunkt ebenfalls die Vorschriften von <strong>IAS</strong> 36 und <strong>IAS</strong> 38 anzuwenden. Unternehmenszusammenschlüsse<br />
vor diesem Zeitpunkt sind nach der Erleichterungsvorschrift<br />
in <strong>IFRS</strong> 1 und Zusammenschlüsse nach diesem Zeitpunkt nach <strong>IFRS</strong> 3 zu behandeln.<br />
Der ausgewählte Zeitpunkt findet gleichermaßen für Erwerbe von Beteiligungen an assoziierten<br />
Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures Anwendung.<br />
Retrospektive Anwendung<br />
Zur retrospektiven Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 muss das Unternehmen bereits über die zur<br />
Abbildung der Transaktion nach der in <strong>IFRS</strong> 3 vorgeschriebenen Erwerbsmethode benötigten<br />
Daten verfügen. Dies erfordert insbesondere:<br />
• Die Bestimmung der Anschaffungskosten für den Unternehmenserwerb,<br />
• die Identifikation der erworbenen Vermögenswerte (inklusive immaterieller Vermögenswerte),<br />
Schulden und Eventualschulden,<br />
• die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte der übernommenen Vermögenswerte,<br />
Schulden und Eventualschulden und<br />
• einen jährlichen Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert in jedem Geschäftsjahr<br />
nach dem Unternehmenserwerb.<br />
Anpassungen des bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerts, anderer Vermögenswerte<br />
und Schulden unter bisherigen Rechnungslegungsvorschriften und die Umkehrung planmäßiger<br />
Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibungen unter bisherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
im Zuge des Unternehmenserwerbs sind rückwirkend gemäß <strong>IFRS</strong> 3 zu<br />
behandeln und direkt gegen die Gewinnrücklagen zu buchen. Die Auswirkungen der<br />
Stornierung der Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibung können in einem bestimmten<br />
Umfang mit planmäßigen Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, die separat<br />
vom Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt worden sind, saldiert werden, da die Anwendung<br />
von <strong>IFRS</strong> 3 im Vergleich zu den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften tendenziell<br />
zu einem erhöhten Ansatz von sonstigen immateriellen Vermögenswerten führt.<br />
Wenn ein Unternehmen den Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> (z.B. 1. Januar 2004) als<br />
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 wählt, sind unter vorherigen Rech-<br />
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