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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> abgewickelt worden sind.<br />

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle nachfolgenden Unternehmenszusammenschlüsse<br />

ebenfalls nach <strong>IFRS</strong> 3 dargestellt werden. Mit anderen Worten hat ein Unternehmen<br />

das Wahlrecht, <strong>IFRS</strong> 3 auch früher als ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> anzuwenden.<br />

Übt ein Erstanwender dieses Wahlrecht aus, ist er verpflichtet, ab diesem früheren<br />

Zeitpunkt ebenfalls die Vorschriften von <strong>IAS</strong> 36 und <strong>IAS</strong> 38 anzuwenden. Unternehmenszusammenschlüsse<br />

vor diesem Zeitpunkt sind nach der Erleichterungsvorschrift<br />

in <strong>IFRS</strong> 1 und Zusammenschlüsse nach diesem Zeitpunkt nach <strong>IFRS</strong> 3 zu behandeln.<br />

Der ausgewählte Zeitpunkt findet gleichermaßen für Erwerbe von Beteiligungen an assoziierten<br />

Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures Anwendung.<br />

Retrospektive Anwendung<br />

Zur retrospektiven Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 muss das Unternehmen bereits über die zur<br />

Abbildung der Transaktion nach der in <strong>IFRS</strong> 3 vorgeschriebenen Erwerbsmethode benötigten<br />

Daten verfügen. Dies erfordert insbesondere:<br />

• Die Bestimmung der Anschaffungskosten für den Unternehmenserwerb,<br />

• die Identifikation der erworbenen Vermögenswerte (inklusive immaterieller Vermögenswerte),<br />

Schulden und Eventualschulden,<br />

• die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte der übernommenen Vermögenswerte,<br />

Schulden und Eventualschulden und<br />

• einen jährlichen Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert in jedem Geschäftsjahr<br />

nach dem Unternehmenserwerb.<br />

Anpassungen des bilanzierten Geschäfts- oder Firmenwerts, anderer Vermögenswerte<br />

und Schulden unter bisherigen Rechnungslegungsvorschriften und die Umkehrung planmäßiger<br />

Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibungen unter bisherigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

im Zuge des Unternehmenserwerbs sind rückwirkend gemäß <strong>IFRS</strong> 3 zu<br />

behandeln und direkt gegen die Gewinnrücklagen zu buchen. Die Auswirkungen der<br />

Stornierung der Geschäfts- oder Firmenwert-Abschreibung können in einem bestimmten<br />

Umfang mit planmäßigen Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, die separat<br />

vom Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt worden sind, saldiert werden, da die Anwendung<br />

von <strong>IFRS</strong> 3 im Vergleich zu den vorherigen Rechnungslegungsvorschriften tendenziell<br />

zu einem erhöhten Ansatz von sonstigen immateriellen Vermögenswerten führt.<br />

Wenn ein Unternehmen den Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> (z.B. 1. Januar 2004) als<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 wählt, sind unter vorherigen Rech-<br />

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