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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

<strong>IFRS</strong> 1, Anhang B2 – Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzte<br />

Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltene Immobilien<br />

Nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen nicht angesetzte Positionen sind im Zeitpunkt<br />

des Übergangs nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von null anzusetzen.<br />

<strong>IFRS</strong> 1 verlangt unter diesen Umständen grundsätzlich eine retrospektive Anwendung<br />

der <strong>IFRS</strong>, da diese Positionen so zu bewerten sind, wie es nach den <strong>IFRS</strong> im separaten<br />

Abschluss des Tochterunternehmens vorgeschrieben wäre. Die hieraus resultierenden<br />

Anpassungen sind im Zeitpunkt des Übergangs in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Für<br />

Erstanwender besteht hier weiterhin gemäß <strong>IFRS</strong> 1 das Wahlrecht der Bilanzierung zum<br />

beizulegenden Zeitwert.<br />

Retrospektive Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3<br />

Bei retrospektiver Anwendung von <strong>IFRS</strong> 3 durch den Erstanwender sind Sachanlagen<br />

oder als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien im Erwerbszeitpunkt in Einklang mit<br />

diesem Standard zu bewerten.<br />

J. Wertminderung von Vermögenswerten<br />

Relevanter <strong>IFRS</strong>:<br />

<strong>IAS</strong> 36 Wertminderung von Vermögenswerten<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 36 (überarbeitet März 2004) sind in bestimmten Fällen jährliche Wertminderungsprüfungen<br />

notwendig, in anderen Fällen ist ein solcher „Impairment Test“ generell<br />

durchzuführen, sobald Anzeichen für eine Wertminderung von Vermögenswerten bestehen.<br />

Die Erfassung eines Wertminderungsaufwands hat erfolgswirksam zu erfolgen, falls<br />

der erzielbare Betrag niedriger ist als der Buchwert. Der erzielbare Betrag ist der höhere<br />

Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten („fair value less<br />

costs to sell“) und dem Nutzungswert („value in use“) des Vermögenswertes.<br />

Ein Erstanwender ist verpflichtet, die Anforderungen von <strong>IAS</strong> 36 im Zeitpunkt des Übergangs<br />

zu erfüllen. Zu diesem Zeitpunkt hat ein Erstanwender<br />

• eine Wertminderungsprüfung für den Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle<br />

Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer durchzuführen, unabhängig davon,<br />

ob Anzeichen für eine Wertminderung bestehen;<br />

• festzustellen, ob Anzeichen für eine Wertminderung bei anderen Vermögenswerten,<br />

Gruppen von Vermögenswerten oder zahlungsmittelgenerierenden Einheiten („cashgenerating<br />

units“) im Zeitpunkt des Übergangs vorliegen;<br />

• eine Wertminderungsprüfung bei diesen Vermögenswerten, Gruppen von Vermögenswerten<br />

oder zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchzuführen;<br />

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