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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

Frage H1: Anpassung eines Vermögenswerts aufgrund nicht in Einklang mit den<br />

<strong>IFRS</strong> stehender früherer Wertminderungen oder Bestimmungen<br />

Ausgangspunkt<br />

Unternehmen N erwirbt Tochterunternehmen U am 1. Januar 2002. Im Rahmen der<br />

Kaufpreisallokation wurden 100 € erworbenen laufenden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten<br />

zugeordnet. Gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften<br />

wurde dieser Betrag im Konzernabschluss des Unternehmens sofort aufwandswirksam<br />

erfasst. Unternehmen N übernimmt die <strong>IFRS</strong>, der Zeitpunkt des Übergangs ist der 1. Januar<br />

2004.<br />

Frage<br />

Muss der den laufenden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zugeordnete Betrag im<br />

Zeitpunkt des Übergangs zu einem Betrag größer als null angesetzt werden?<br />

Antwort<br />

Ja. <strong>IFRS</strong> 1 erfordert die Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in<br />

Einklang mit den <strong>IFRS</strong> stehen, sowohl für die <strong>IFRS</strong>-Eröffnungsbilanz als auch für die dargestellten<br />

Perioden. Gemäß <strong>IFRS</strong> 1, IG51 hat ein Unternehmen, wenn es den immateriellen<br />

Vermögenswert in nicht mit den <strong>IFRS</strong> konformer Weise planmäßig abschreibt, diesen<br />

so anzupassen, als wäre die gewählte Abschreibungsmethode mit <strong>IFRS</strong> konform. Die aufwandswirksame<br />

Erfassung von laufenden Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten steht<br />

nicht in Einklang mit <strong>IFRS</strong> und ist daher zu stornieren. Der immaterielle Vermögenswert<br />

ist in Einklang mit <strong>IFRS</strong> planmäßig abzuschreiben.<br />

Da diese Wertminderung oder Abschreibung auf laufende Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten<br />

nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmenszusammenschluss erfasst<br />

wurde, greift das Erleichterungswahlrecht des <strong>IFRS</strong> 1.15 für die Bilanzierung von<br />

Unternehmenszusammenschlüssen nicht. Dies gilt auch für den in früheren Perioden erfolgten<br />

Ansatz von Vermögenswerten mit einer im Zeitpunkt des Übergangs verbleibenden<br />

Restnutzungsdauer sowie für diese und andere erfasste Wertminderungsaufwendungen<br />

und Wertaufholungen.<br />

Frage H2: Aktivierung von vor dem Zeitpunkt des Übergangs angefallenen Aufwendungen<br />

für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte<br />

Ausgangspunkt<br />

Unternehmen A übernimmt die <strong>IFRS</strong>, Zeitpunkt des Übergangs ist der 1. Januar 2004.<br />

Zum Zeitpunkt des Übergangs von Unternehmen A wurde festgestellt, dass sich einige<br />

interne Entwicklungsprojekte in der Entwicklungsphase gemäß <strong>IAS</strong> 38 Immaterielle<br />

Vermögenswerte befinden.<br />

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