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IFRS 1 Praxisratgeber - IAS Plus

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<strong>IFRS</strong> 1 – <strong>Praxisratgeber</strong><br />

B2: Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ersatz für<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten („deemed cost“)<br />

Ein Erstanwender kann eine Sachanlage zum Zeitpunkt des Übergangs auf <strong>IFRS</strong> zu ihrem<br />

beizulegenden Zeitwert bewerten. Dieser beizulegende Zeitwert stellt den Ersatz für die<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu diesem Zeitpunkt dar. Zukünftige planmäßige<br />

Abschreibungen basieren auf der Annahme, das Unternehmen habe den Vermögenswert<br />

oder die Schuld zum gegebenen Zeitpunkt angesetzt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

entsprächen dem angesetzten beizulegenden Zeitwert. Entscheidet sich<br />

das Unternehmen zur Ausübung dieses Wahlrechts, ist es nicht verpflichtet, diese Methode<br />

für alle Positionen der betroffenen Kategorie anzuwenden.<br />

Hat das Unternehmen nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen eine Neubewertung<br />

einer oder mehrerer Sachanlagegruppen vorgenommen, kann es die so ermittelten<br />

Beträge als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Neubewertung<br />

ansetzen. Diese Befreiung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der<br />

im Rahmen der Neubewertung ermittelte Wert zu diesem Zeitpunkt weitgehend dem<br />

beizulegenden Zeitwert oder den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bzw. fortgeführten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nach <strong>IFRS</strong>, angepasst beispielsweise zur<br />

Berücksichtigung von Veränderungen eines allgemeinen oder spezifischen Preisindexes,<br />

entsprach.<br />

Wenn das Unternehmen im Zusammenhang mit einem früheren Ereignis (bspw. einer Privatisierung<br />

oder einem Börsengang) Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertet hat, kann es diesen als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

zum Zeitpunkt der Neubewertung ansetzen.<br />

Der Ersatz für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellt die Grundlage der Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten nach <strong>IFRS</strong> zum Zeitpunkt ihrer Ermittlung und nicht<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs dar. Ab dem Zeitpunkt des Ansatzes der „deemed cost“<br />

bis zum Zeitpunkt des Übergangs sind Abschreibungen in Übereinstimmung mit <strong>IFRS</strong> vorzunehmen.<br />

Unterscheidet sich der nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmte<br />

Betrag wesentlich von dem Betrag, der nach <strong>IFRS</strong> angesetzt worden wäre, ist<br />

eine Anpassung über die Gewinnrücklagen vorzunehmen.<br />

Der Ansatz zum beizulegenden Zeitwert oder zum Neubewertungsbetrag als Ersatz für<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für einen Erstanwender auch bei als Finanzinvestition<br />

gehaltenen Immobilien bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells von<br />

<strong>IAS</strong> 40 möglich sowie bei immateriellen Vermögenswerten, soweit die Ansatzkriterien<br />

von <strong>IAS</strong> 38 erfüllt sind und der beizulegende Zeitwert aus einem aktiven Markt im Sinne<br />

von <strong>IAS</strong> 38 abgeleitet wurde.<br />

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